Von der Selbstlosigkeit und ihren Tücken (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO)
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Natürlich steht bei einer steuerbegünstigten Organisation der gemeinnützige Zweck im Mittelpunkt: Was anderes sollte ein Sportverein tun, als den Sport zu fördern? Ist das nicht selbstverständlich? Was auf den ersten Blick so offensichtlich erscheinen mag, kann in der praktischen Umsetzung mitunter Kopfschmerzen bereiten.
Die Regel ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Selbstlosigkeit und damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung. Der Duden bietet als Synonyme die Begriffe Wohltätigkeit, Altruismus oder Opferbereitschaft. Einer selbstlosen Person geht es um die Sache selbst. Eine selbstlose Organisation verwendet ihre Mittel für ihren Zweck und nicht für andere Aufgaben.
Was „angemessen“ in diesem Zusammenhang bedeutet, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Lest hierzu einmal in den Nr. 19 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).
Wenn der Zeiteinsatz des Vorstands finanziell honoriert wird, dann wird dieser – zumindest nicht ausschließlich – um der guten Sache willen tätig. Daher dürft Ihr ihm eine Aufwandsentschädigung nur zahlen, wenn es dafür eine satzungsmäßige Grundlage gibt.
Große Aktualität hat gerade die Frage, ob und inwieweit sich gemeinnützige Organisationen politisch betätigen dürfen. Zumindest dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Organisationen nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden ( § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO ).