Von der Selbstlosigkeit und ihren Tücken (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO)

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§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Worum geht es genau?

Natürlich steht bei einer steuerbegünstigten Organisation der gemeinnützige Zweck im Mittelpunkt: Was anderes sollte ein Sportverein tun, als den Sport zu fördern? Ist das nicht selbstverständlich? Was auf den ersten Blick so offensichtlich erscheinen mag, kann in der praktischen Umsetzung mitunter Kopfschmerzen bereiten.

Die Regel ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Selbstlosigkeit und damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung. Der Duden bietet als Synonyme die Begriffe Wohltätigkeit, Altruismus oder Opferbereitschaft. Einer selbstlosen Person geht es um die Sache selbst. Eine selbstlose Organisation verwendet ihre Mittel für ihren Zweck und nicht für andere Aufgaben.


Beispiel aus der Praxis
Klar, Eure Organisation braucht eine Verwaltungsstruktur, um überhaupt arbeiten zu können. Gleichzeitig dienen Verwaltungsausgaben, z. B. Kosten der Buchhaltung oder eines Internetauftritts, nicht – oder nur mittelbar – der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke selbst. Daher müssen sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Ihr müsst Euch also dafür rechtfertigen, dass Eure Verwaltungsausgaben – sowohl insgesamt als auch bezogen auf den Einzelfall – nicht unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten für die Beschäftigung einer Geschäftsführung.

Was „angemessen“ in diesem Zusammenhang bedeutet, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Lest hierzu einmal in den  Nr. 19 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO  im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

Wenn der Zeiteinsatz des Vorstands finanziell honoriert wird, dann wird dieser – zumindest nicht ausschließlich – um der guten Sache willen tätig. Daher dürft Ihr ihm eine Aufwandsentschädigung nur zahlen, wenn es dafür eine satzungsmäßige Grundlage gibt. 

Große Aktualität hat gerade die Frage, ob und inwieweit sich gemeinnützige Organisationen politisch betätigen dürfen. Zumindest dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Organisationen nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden (  § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO ).


Kurz & Knapp
Macht Euch klar, welchen Zweck Ihr nach der Satzung Eurer Organisation verfolgt, und fragt Euch, ob die Ausgaben, die Ihr tätigt, für die Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich sind.

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Last modified: Wednesday, 8 July 2026, 8:18 AM