Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung – ein Blick in die Satzung sichert die Vereinsarbeit! (§ 25 BGB)
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
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Ihr engagiert Euch für den guten Zweck in einem Verein – das ist großartig. Aber: wann habt Ihr zum letzten Mal einen Blick in die Vereinssatzung geworfen? Das solltet Ihr von Zeit zu Zeit tun. Denn in § 25 BGB wird klargestellt, dass sich die Vereinsarbeit maßgeblich nach der Satzung bestimmt. Hier findet Ihr zum Beispiel Regelungen zu den grundlegenden Werten, zum Vereinszweck, zur Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und zur Vorstandsarbeit. Die Satzung gibt damit den Rahmen für die eigene Arbeit vor. Das klingt selbstverständlich – ist es mitunter aber gar nicht.
Die Mitglieder eines Umweltschutzvereins sind bestürzt von dem schweren Unfall eines Vereinsmitglieds. Dieses ist dauerhaft an den Rollstuhl gebunden. Der Verein entschließt sich daher zu einem Spendenaufruf, um zumindest finanziell Unterstützung zu leisten. Im Einzelfall mag es schwerfallen, einem solch nachvollziehbaren Ansinnen zu widersprechen. Der Hinweis auf die Satzung verdeutlicht, dass hier die Grenzen des Vereinszwecks – Umweltschutz – überschritten werden.
§ 25 BGB macht aber noch etwas anderes deutlich: Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins wird nur insoweit durch die Satzung bestimmt, „soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht“. Vielleicht gibt es Punkte, die durch die Vereinsmitglieder (un-)bewusst nicht in der Satzung geregelt worden sind. Dann können die Bestimmungen des BGB weiterhelfen. Außerdem sind manche Bestimmungen des Vereinsrechts verbindlich und können daher gar nicht oder nur begrenzt durch die Satzung ausgestaltet werden. Das gilt zum Beispiel für die Haftungserleichterung für ehrenamtlich engagierte Vereinsmitglieder (§§ 31b, 40 BGB).
Die Gestaltung der Satzung ist daher sorgfältig zu prüfen. So haben sich etwa in Folge der Corona-Krise viele Vereine dazu entschlossen, ausdrücklich zu regeln, dass Sitzungen auch hybrid oder online durchgeführt werden können. Grundlegende Orientierung für die Ausgestaltung der Satzung bietet Euch das Muster des Bundesjustizministeriums . Zudem gibt es Musterformulierungen für die Satzungsbestimmungen, die die steuerlichen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts betreffen.