General
- April 2026: § 25 BGB
Ihr engagiert Euch für den guten Zweck in einem Verein – das ist großartig. Aber: wann habt Ihr zum letzten Mal einen Blick in die Vereinssatzung geworfen? Das solltet Ihr von Zeit zu Zeit tun. Denn in § 25 BGB wird klargestellt, dass sich die Vereinsarbeit maßgeblich nach der Satzung bestimmt.
- Mai 2026: § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB
Wenn Ihr Euch ehrenamtlich engagiert, geht Ihr eine rechtliche Beziehung mit Eurem Verein ein. Verträge, bei denen sich die eine Seite verpflichtet, unentgeltlich tätig zu werden, bezeichnet das BGB als Auftrag. Daher wird auch für die Vorstandstätigkeit auf das Auftragsrecht verwiesen.
- Juni 2026: § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB
Ehrenamtliche Tätigkeit kann mit Risiken verbunden sein. Bei fahrlässigem Verhalten bedarf es einer wertenden Betrachtung, wer (in welchem Umfang) haftet. Wer wachen Auges tätig ist, braucht sich vor den Risiken nicht zu fürchten. Denn grundsätzlich gibt es keine Haftung für Pech.