Was ändert sich?
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) . Damit entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ab dem 01.01.2026 für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Vereine und andere gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden, Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Für gewöhnlich erfolgt der Nachweis über eine Mittelverwendungsrechnung, die insbesondere für kleinere Organisationen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Die Anhebung der Freigrenze befreit vor allem kleine und mittlere gemeinnützige Vereine und Organisationen von der aufwändigen Mittelverwendungsrechnung.
Wichtig zu wissen:
Auch ohne diese gesetzliche Vorgabe liegt es im Eigeninteresse eures Vereins, Mittel zeitnah zu verwenden. Häufig erwarten Spenderinnen und Spender, dass ihre Zuwendungen unmittelbar für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.