Interessanterweise, Franz, du hast eben so ganz richtig gesagt, man muss Dinge manchmal übersetzen. Die Sprache des Steuergesetzgebers, die ist nicht immer ganz einfach zu verstehen. Das ist natürlich vollkommen richtig, und das geht ja sogar so weit, dass offensichtlich der Gesetzgeber auch da gar keine klare Vorsteinstellung oder Vorgabe hat, wie sein Gesetz heißen soll. Eine ganze Weile im Vorfeld hieß das Ding tatsächlich Jahressteuergesetz. Dann hat man irgendwann gesagt, es soll nicht das Jahressteuergesetz sein, sondern es soll das Steueränderungsgesetz sein. Das ist hier oben jetzt jedenfalls in meiner Sicht etwas abgeschnitten: Steueränderungsgesetz 2025. Das hatte einen gewissen Vorlauf. Am 4. Dezember, also kurz vor dem Jahresende, ist das im Bund vom Bundestag aber dann verabschiedet worden. Der Bundesrat hat einige Tage vor Weihnachten es auch noch geschafft, seine Zustimmung zu erteilen.
Und wir haben jetzt also mit Wirkung zum 1. Januar 2026, gerade mal eine gute Woche alt, eine Reihe von Neuregelungen, möchte ich sie nennen, die wir uns hier heute Abend so im Laufe der nächsten guten halben oder knappen dreiviertel Stunde gemeinsam anschauen wollen. Das sind Neuregelungen, die betreffen. Ich habe das hier in der Agenda mal im Überblick dargestellt:
- die Erhöhung der Freibeträge für Ehrenamtler und Übungsleiter
- die betreffen den E-Sport
- die betreffen das Thema Bürokratieabbau
- im Bereich der zeitnahen Mittelverwendung
- sie betreffen auch die vereinfachte Zuordnung von Einnahmen
- Freigrenzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- und tatsächlich ein in der Praxis immer wichtiger werdendes Thema: die Photovoltaikanlagen und andere erneuerbare Energien.
Und die Frage, wie fügt sich das, was ja unter klimatischen Gesichtspunkten sinnvoll ist, was aber unter steuerlichen Gesichtspunkten ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, indem man keine Verluste beispielsweise erzielen darf und der bestimmten Regularien unterliegt, wie fügt sich das in das Gemeinnützigkeitsrecht ein? Da hat der Gesetzgeber uns Erleichterungen gegeben und verschafft. Das ist sehr angenehm.
Ja, und schließen werden wir mit einem kleinen Fazit, wo wir das Ganze noch mal bewerten. Mein Vorschlag wäre, wir steigen ein und schauen uns den ersten Punkt, die erste Verbesserung an: die Anhebung der Ehrenamts- und der Übungsleiterpauschale. Worum geht es? Der Gesetzgeber hat ja seit vielen Jahren die Übungsleiterpauschale im Gesetz verankert, Paragraph 3 Nummer 26 Einkommenssteuergesetz, seit auch schon vielen Jahren, aber zeitlich später als die Übungsleiterpauschale ist dann mit einem der zurückliegenden Gesetze zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements die sogenannte Ehrenamtspauschale in das Gesetz aufgenommen worden.
Beiden gemeinsam ist, dass es sich um Steuerbefreiungen handelt für Personen, die sich entweder als Übungsleiter oder als Ehrenamtler in einem gemeinnützigen Verein oder einem gemeinnützigen Träger engagieren. Und da hat man jetzt gesagt, mit dem Steueränderungsgesetz, wir wollen die Bereitschaft weiter fördern, sich hier für ein kleines Entgelt zu betätigen, und wir wollen zugleich auch so etwas wie einen Inflationsausgleich schaffen, und das hat man eben getan.
Zum einen im Bereich der Übungsleiterpauschale. Ich habe es hier noch mal zusammengefasst. Was ist die Übungsleiterpauschale? Die besagt, dass Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei sind bis zur Höhe von jetzt 3.300 € im Jahr. Bis Ende vergangenen Jahres waren das 3.000 €. Man hat das also aus damaliger Sicht um 10 % erhöht.
Ich habe jetzt das gleiche Phänomen gehabt wie du eben, Franz. Ohne dass ich hier irgendetwas dazu tue, hat sich mein Mikrofon ausgestellt. Sollte das wieder passieren und ich bemerke das nicht, dann freue ich mich über einen kleinen Hinweis, denn ich vermute stark, alle Teilnehmenden sind fröhlich, wenn sie mich auch hören und nicht nur absolut gestikulieren sehen.
Ja, absolut. Es war ein ganz kurzer Aussetzer. Sehr gut. Genau. Die Übungsleiterpauschale, was ist das eigentlich? Das ist eine Pauschale, die gewährt wird für bestimmte Tätigkeiten, und zwar für solche Tätigkeiten, die im weitesten Sinne einen pädagogischen Hintergrund haben, wo also Menschen im Dienste eines gemeinnützigen Trägers als Übungsleiter, als Ausbilder, als Erzieher oder Betreuer tätig sind, eine Gruppe oder für Tätigkeiten, wo Menschen in der Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen tätig sind, und schließlich für künstlerische Tätigkeiten. In diesem Bereich darf die Übungsleiterpauschale gezahlt werden, und sie darf nun eben seit Beginn dieses Jahres in Höhe von 3.300 € jährlich gezahlt werden.
Bei der Ehrenamtspauschale ist es so, Paragraph 3 Nummer 26a, an dem kleinen Buchstaben A sieht man immer, die ist später noch mal ins Gesetz hineingeschoben worden, quasi hineingemogelt worden zwischen Paragraph 3 Nummer 26 und Paragraph 3 Nummer 27 hat man die noch, weil die so gut zu den 26 passte, hineingeschoben. Dann geht es auch um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste eines gemeinnützigen Trägers. Und da haben wir, anders als bei der Übungsleiterpauschale, inhaltlich keine besonderen Anforderungen. Also, wir müssen nicht im pädagogischen Bereich oder in der Pflege oder im künstlerischen Bereich tätig sein, sondern jeder, wenn sie nebenberuflich erbracht wird, für einen gemeinnützigen Träger und im Dienst einer gemeinnützigen Körperschaft, kann nach der Ehrenamtspauschale vergütet werden. Einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei. Nun mehr in Höhe von 960 € im Jahr, bislang nur in Höhe von 840 € im Jahr. Also auch da hat es prozentual gesehen eine ganz ordentliche Anhebung gegeben.
Was sind klassische Fälle für die Ehrenamtspauschale? Z.B. Vereinsvorstände. Vereinsvorstände sind ja weder pädagogisch noch in der Pflege noch künstlerisch tätig. Die dürfen also die Übungsleiterpauschale nicht bekommen, die können aber die Ehrenamtspauschale kriegen, und nach dieser Anhebung im Steueränderungsgesetz können sie 960 € bekommen. Wenn man das jetzt auf den Monat umlegt, dann bedeutet das, man könnte einem Vorstand, wenn man das wollte, als gemeinnütziger Verein 80 € im Monat so als Aufwandspauschale bezahlen.
Wichtig zu wissen ist noch, dass es nicht neu eingeführt wurde. Das dient nur quasi noch der Abrundung für euch. Die Ehrenamtspauschale darf nur für Tätigkeiten gezahlt werden, für die nicht auch schon die Übungsleiterpauschale gezahlt wird. Wenn ich also Übungsleiter als Trainer im Fußballverein bin beispielsweise und bekomme da die 3.300 € und will noch ein bisschen mehr machen, dann ist es nicht erlaubt zu sagen: "Ja, dann machst du noch ein bisschen mehr, und dann kriegst du für das, was darüber hinausgeht, zusätzlich noch die Ehrenamtspauschale, und dann addieren wir das, und dann bekommst du im Jahr 3.300 € + 960 € für ein und dieselbe Tätigkeit." Das geht nicht. Was theoretisch geht, ist, wenn der Übungsleiter Übungsleiter ist und die 3.300 € erhält und dann außerdem Vereinsvorstand ist und dafür die 960 € bekommt. Das ist dann etwas anderes, und das ist in der Kombination zulässig.
Ja, und dann hat man in dem Zusammenhang, und das finde ich eigentlich wirklich auch eine schöne Neuerung, die Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen auch richtig nach oben angepasst. Haftungsprivilegierung. Was bedeutet das? Im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch, da wo der Verein geregelt ist, da gibt es seit einigen Jahren eine Haftungsprivilegierung. Da steht sinngemäß drin, dass Vereinsvorstände und Vereinsmitglieder, die haften, wenn sie Fehler machen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit, nur dann, wenn sie ehrenamtlich tätig sind. Und dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, aber nicht für einfache Fahrlässigkeit. Und da hat man gesagt, ehrenamtlich bedeutet, man kriegt gar nichts oder maximal die Ehrenamtspauschale von 840 €. Und da hat man sich nun einen Ruck gegeben und hat gesagt, diese 840 €, die erhöhen wir gar nicht nur auf 960 €, sondern jetzt wird auch der Übungsleiter für den Fall, dass er mal einen Fehler macht und 3.300 € jährlich bekommt, auch geschützt. Diese Pauschale, die Mitglieder und Vereinsvorstände schützt, ist jetzt also tatsächlich von 840 € auf 3.300 € angehoben worden. Anders ausgedrückt: Selbst dann, wenn ich Übungsleiter bin und immerhin 3.300 € in meinem Verein bekomme, dann falle ich immer noch unter die Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich Tätige. Was bedeutet: Wenn ich einen Fehler mache, dann hafte ich nur im Fall grober Fahrlässigkeit und im Fall von vorsätzlichem Handeln, aber nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
Ja, der zweite Punkt im Steueränderungsgesetz, das ist etwas, was die Gemüter also in den letzten Jahren wahnsinnig beschäftigt hat: das Thema E-Sport. E-Sport ist nun gemeinnützig. Wie ist die Ausgangslage gewesen? E-Sport ist ja etwas, was es noch nicht so wahnsinnig lange gibt. Also, als ich Kind war, gab es keinen E-Sport, weil da der Computer noch in den Kinderschuhen steckte. Das hat sich alles natürlich sehr geändert, das wissen wir. Und es hat sich eine Szene gebildet über die letzten Jahre und Jahrzehnte, wo Wettkämpfe in Computer- und Videospielen stattfinden und wo der Erfolg, die Frage, macht man das gut oder nicht, eben davon abhängt, dass man bestimmte motorische Fähigkeiten hat, dass man taktische Fähigkeiten hat, dass man strategische Fähigkeiten hat. Das ist so ein Zusammenspiel.
Und E-Sportvereine haben dann angefangen zu sagen: "Oh Mensch, wir würden auch gerne gemeinnützig sein. Das ist doch im Grunde auch so etwas wie richtiger Sport." Und dann sind die Traditionalisten unter den Steuerrechtlern hingegangen und haben gesagt: "Nein, richtiger Sport, das ist nur, wenn man schwitzt. Sport setzt körperliche Bewegung und Schwitzen voraus, und beim E-Sport, da schwitzt man nicht." Dann haben die E-Sportler gesagt: "Na ja, also zum einen gilt Schach auch als Sport, und ich weiß es nicht, der eine oder andere Schachsportler, der schwitzt vielleicht auch, weil die Aufgabe, die zu lösen ist, so schwierig ist. Aber wahnsinnig viel bewegen tut man sich da nicht."
Und dann haben die E-Sportler außerdem noch gesagt: "Wenn man sich tatsächlich E-Sportler bei der Ausübung ihres Sports anguckt, dann sieht man, dass die mit der Konsole und so weiter, dass sie zum Teil richtig ins Schwitzen geraten, dass es tatsächlich auch eine körperliche Angelegenheit ist." So richtig konnte man das bisher dem Gemeinnützigkeitsbegriff nicht zuordnen. Man hat sich dann manchmal beholfen. In einzelnen Fällen gab es aber nur wenige. Hat gesagt: "Ja, das könnte Jugendförderung unter besonderen pädagogischen Gesichtspunkten sein." Ist im Endergebnis schwierig gewesen.
Nun hat der Gesetzgeber in seiner großen Weisheit im Steueränderungsgesetz festgehalten, dass E-Sport genau wie Schach als Sport gilt. Es ist also ausdrücklich in die Abgabenordnung aufgenommen worden, dass E-Sport nun in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke gehört. Und das, glaube ich, freut alle E-Sportler und führt einfach zu einer gewissen Rechtssicherheit. Und der Gesetzgeber hat, und das finde ich auch naheliegend, noch einige Vorgaben gegeben, die tauchen zum Teil auch in der Gesetzesbegründung auf. Vorgaben des Jugendschutzes müssen eingehalten werden. Spiele, die nicht diese Alterskennzeichnung der USK, der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, haben, und gewaltverherrlichende Inhalte sind nicht gemeinnützig, finde ich auch sehr nachvollziehbar. Außerdem sollen E-Sport fördernde Vereine und Körperschaften Maßnahmen zur Suchtprävention vorhalten, also zumindest ein Konzept vorhalten, wie hier intern Suchtprävention gemacht werden kann.
Ja, der dritte Punkt, den der Gesetzgeber geregelt hat, betrifft die zeitnahe Mittelverwendung und führt dazu, dass tatsächlich auch viele Vereine entlastet werden. Worum geht es? Ausgangslage ist das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Ihr erinnert euch vielleicht noch, diejenigen von euch, die gestern dabei gewesen sind, als wir über die drei Gebote im Gemeinnützigkeitsrecht sprachen: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Da habe ich auch ein bisschen was zur Selbstlosigkeit gesagt und in dem Zusammenhang haben wir kurz darüber gesprochen, dass selbstlos unter anderem auch bedeutet, dass man seine Mittel nicht einfach einsammelt und zum Selbstzweck erstmal spart und spart und spart, bis man ganz fürchterlich reich ist nach 30 oder 40 Jahren, sondern das Ausdruck der Selbstlosigkeit ist, dass man sein Geld auch ausgibt. Das gibt der Gesetzgeber auch ausdrücklich vor. Der sagt, man muss seine Mittel zeitnah für die Satzungszwecke einsetzen. Und zeitnah bedeutet, dass ich Mittel, die ich in einem Jahr einnehme, gedanklich bis zum Ende des übernächsten Jahres für meine Satzungszwecke verwendet haben muss. Das nennt man das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Und diese zeitnahe Mittelverwendung muss man so der Grundsatz tatsächlich gegenüber dem Finanzamt auch mit einer Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Jetzt haben wir vor einigen Jahren schon eine Vereinfachungsregelung ins Gesetz aufgenommen. So, für ganz kleine Vereine hat man gesagt: "Mensch, wollen wir die wirklich mit einer Mittelverwendungsrechnung belasten?" Das hielt man nicht für nötig und hat in das Gesetz aufgenommen, dass gemeinnützige Träger mit weniger als 45.000 € Einnahmen pro Jahr davon befreit waren, die zeitnahe Mittelverwendung einzuhalten und nachzuweisen. Diese Grenze hat man tatsächlich, und das finde ich persönlich großzügig, von 45.000 € auf 100.000 € angehoben. Das heißt, Vereine oder auch andere gemeinnützige Träger, aber im Regelfall sind es Vereine, die weniger als 100.000 € Einnahmen im Jahr haben, müssen sich um das Thema zeitnahe Mittelverwendung und damit auch um das Thema Erstellung einer Mittelverwendungsrechnung nicht mehr kümmern. Man geht davon aus, dass damit mit dieser doch deutlich wahrnehmbaren Erhöhung die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für ungefähr 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt. Also auf der Ebene Bürokratieentlastung tatsächlich etwas, was vielen kleineren Trägern willkommen sein wird.
Warum ist das willkommen? Ganz klar, ich habe sie ja noch mal aufgehört, weil es den Verwaltungsaufwand einfach erleichtert und letztlich den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten. Es ist nämlich so, dass die Finanzämter häufig auf gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Träger zugegangen sind und gesagt haben: "Lieber Steuerpflichtiger, lieber Verein, wir hätten gerne von euch eine Mittelverwendungsrechnung." Und dann hat man als Verein gesagt: "Ja, wollt ihr die wirklich haben? Man kann doch eigentlich aus unserem Zahlenwerk schon sehen, dass das, was reinkommt, gleich wieder rausgeht. Damit ist doch deutlich gemacht, dass die Mittel zeitnah verwendet werden." Aber dann hat das Finanzamt immer gesagt: "Ja, habt ihr völlig recht, sehen wir auch so. Uns steht aber der jeweilige Landesrechnungshof im Nacken. Die Landesrechnungshöfe, die verlangen, die achten ja darauf, dass Steuermittel eingetrieben und sparsam verwendet werden, und die sitzen uns deshalb im Nacken, weil die wissen, es gibt das Erfordernis einer Mittelverwendungsrechnung, und wenn es dieses Erfordernis gibt, so der Landesrechnungshof, dann muss das jeweilige Finanzamt auch dafür sorgen, dass so eine Mittelverwendungsrechnung eingereicht wird."
Also, das ist so ein bisschen Bürokratie, um der Bürokratie willen gewesen, und da entlastet es tatsächlich alle Beteiligten, auch die Finanzverwaltung, wenn jetzt hier doch ein größerer Teil der Vereine sich um das Thema in Zukunft nicht mehr kümmern muss.
Der vierte Punkt betrifft, habe ich eingangs schon gesagt, die vereinfachte Zuordnung der Einnahmen. Wir haben ja gestern uns, also der ein oder andere möglicherweise gelernt, die meisten von euch wahrscheinlich noch mal ins Gedächtnis gerufen, dass ein gemeinnütziger Träger vier Sphären, vier Einkunftssphären hat und dass jeder Euro, ich wollte gerade sagen, jede Marke, aber die gibt es ja nun doch schon länger nicht mehr, jeder Euro, der eingenommen wird, einer dieser vier Sphären zugeordnet werden muss. Welche Sphären waren das? Das sind der ideelle Bereich, die Mitgliedsbeiträge, die Spenden. Das ist dann die Vermögensverwaltung im nächsten Schritt, dort, wo ich Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, Lizenzeinnahmen habe. Dort habe ich Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung. Dann haben wir uns gestern ja die Zweckbetriebe angeschaut, also die wirtschaftlichen Betätigungen, die ausnahmsweise, weil sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als steuerbegünstigt vom Finanzamt eingestuft werden. Die nennt man Zweckbetriebe. Ja, und dann als vierten Bereich die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, Beispiel Vereinsgaststätten. Wir hatten gestern ein weiteres Beispiel: Altkleidersammlung, solche Dinge. Also dort, wo ich etwas mache, um zusätzliches Geld zu verdienen, zusätzliche Einnahmen zu generieren, was aber mit dem Satzungszweck nicht zu tun hat, wo es einfach nur darum geht, mit den zusätzlichen Einnahmen wieder mehr Mittel zu haben, die ich dann im nächsten Schritt für meine steuerbegünstigten Satzungszwecke verwende. Der steuerpflichtige Bereich und die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der ein oder andere wird es erinnern von mir so als rot gekennzeichnet unten bei den steuerlichen Folgen, die unterliegen nämlich ganz normal der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, sowie die Gewinne in jedem steuerpflichtigen Unternehmen auch der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen. Soweit erst einmal die Ausgangslage.
Auch da hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahren so eine Art Bagatellgrenze eingeführt und hat gesagt: "Na ja, bei Vereinen, die ab und zu mal wirtschaftlich tätig sind, die vielleicht einmal im Jahr ein Vereinsfest machen und da wird dann Bier verkauft und Kaffee und Kuchen oder andere Lebensmittel, da wollen wir gar nicht so weit gehen, dass wir für diesen Bereich dann so eine Teilgewinnermittlung haben und die Besteuerungsgrundlage ermitteln." Und dann hat der Gesetzgeber in das Gesetz eine Freigrenze aufgenommen für solche steuerpflichtigen Tätigkeiten und hat gesagt: "Wenn alle steuerpflichtigen Tätigkeiten innerhalb eines Vereins in Summe 45.000 € nicht überschreiten, dann wollen wir als Finanzamt davon nichts wissen. Wenn da ein Gewinn rauskommt, dann darf der gemeinnützige Verein diesen Gewinn komplett für sich behalten, für die gemeinnützigen Zwecke verwenden. Und alles ist wunderbar."
Und diese Grenze von 45.000 € ist nun auf 50.000 € angehoben worden. Das finde ich wiederum persönlich schade, dass es nicht ganz so großzügig wie bei dem Beispiel eben bei der zeitnahen Mittelverwendung, wo man gleich von 45.000 € auf 100.000 € durchgestartet ist. Hier ist man also deutlich zurückhaltender gewesen, aber immerhin, wenn ihr euch steuerpflichtig wirtschaftlich betätigt und mit euren Bruttoeinnahmen die 50.000 € im Jahr nicht überschreitet, will der Fiskus davon nichts wissen. Und es muss also insofern dann keine Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung abgegeben werden, wenn diese Freigrenze nicht überschritten wird. Man macht da einfach in der Gemeinnützigkeitserklärung so ein Kreuz, das dem eben so ist, dass man unterhalb dieser Freigrenze bleibt. Und parallel mit der Anhebung dieser Freigrenze hat man bei den sportlichen Veranstaltungen, bei Sportvereinen gesagt: "Da ziehen wir die Einnahmengrenze auch von 45.000 € auf 50.000 € hoch." Sportliche Veranstaltungen in einem Sportverein sind also jetzt als Zweckbetrieb, als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln, wenn sie im Jahr 50.000 € bisher 45.000 € nicht überschreiten und sind damit eben auch steuerfrei.
Auch hier die kurze Bewertung: Das ist natürlich schön. Wie gesagt, persönlich hätte ich mir da noch so ein bisschen mehr gewünscht. 45 zu 50.000 € bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Es gibt ein bisschen mehr Spielraum, gar keine Frage. Und wenn man also wirtschaftliche Aktivitäten betreibt und wenn man seine Umsatzgrößenordnung da im Blick behält, dann kann man das eben gut nutzen. Na ja, und der Reflex ist auch an der Stelle weniger Bürokratie, weil immer dann, wenn ich unter dieser Freigrenze bleibe und mir das Anfertigen der Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen, die Teilgewinn- und Verlustrechnung ersparen kann, dann ist das natürlich gut, weil es einfach Arbeit spart und damit Verwaltungsaufwand spart. Ganz klar.
Ja, und der fünfte und letzte wesentliche Punkt im Steueränderungsgesetz, der ist tatsächlich auch zu begrüßen aus meiner Sicht. Worum geht es? Es geht darum, da ist ein gemeinnütziger Verein, und der hat vielleicht Dachflächen, auf denen man eine Photovoltaikanlage installieren könnte. Photovoltaikanlage bedeutet ja in der Regel, man speist dann Strom ins Stromnetz ein, kriegt dafür eine Vergütung. Das ist steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Und dann stellt sich sofort die Frage: Darf ich denn meine laufenden Mittel, die ich eigentlich ja zeitnah für die Satzungszwecke einsetzen muss, darf ich die einfach nehmen und davon eine Photovoltaikanlage installieren, also einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten? Was ist, wenn sich in der Gesamtschau aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage Verluste ergeben? Nach bisheriger traditioneller Sicht ist gemeinnützigkeitsrechtlich alles eher schwierig, weil Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind, wir haben da gestern kurz drüber gesprochen, die sind steuerlich schlicht verboten dem Grunde nach.
Und für steuerpflichtige Tätigkeiten darf ich nur ganz bestimmte Mittel, aber nicht ausnahmslos alle meine zeitnah zu verwendenden Mittel einsetzen. Und insofern herrschte eine große Unsicherheit, ob nicht der Betrieb von solchen Photovoltaikanlagen möglicherweise gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung verstößt. Das hat dann dazu geführt, dass eine ganze Reihe von gemeinnützigen Trägern, obwohl eigentlich geeignete Flächen, Dachflächen vorhanden gewesen wären, gesagt haben: "Nein, davon lassen wir die Finger." Das hat der Gesetzgeber erkannt und hat ausdrücklich in die Abgabenordnung aufgenommen, dass Mittel für Photovoltaikanlagen und andere neue erneuerbare Energien eingesetzt werden dürfen, obwohl die so strukturell gedacht steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind. Also ich glaube, der Gedanke, der dahintersteht, ist, dass man natürlich versucht, diese Dinge zu subventionieren und die Leute klimasensibel zu machen und da wollte man einfach die gemeinnützigkeitsrechtlichen Fallstricke beseitigen und hat deshalb gesagt, sowohl der Mitteleinsatz für den Bau ist steuerunschädlich. Ich kann meine zeitnah verwendenden Mittel, also Spendenmittel nehmen und davon eine Photovoltaikanlage bauen. Die Mittel für den laufenden Betrieb der Photovoltaikanlage und selbst für die Abdeckung von Verlusten, die meine Photovoltaikanlage möglicherweise produziert, sind gemeinnützigkeitsunschädlich.
Wenn ich Gewinne aus dem Betrieb erziele, dann sind die steuerpflichtig. Wie gesagt, die Zuordnung so einer Photovoltaikanlage, die ist natürlich richtig aufgehoben im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gibt es in Paragraph 3 Nummer 72 für Photovoltaikanlagen, die bestimmte Größenordnung nicht überschreiten und so weiter. Da gibt es Steuerbefreiungsvorschriften, die können auch gemeinnützige Träger in Anspruch nehmen. Das heißt, selbst wenn dem Grunde nach eine Steuerpflicht besteht, kann es sein, dass auf diese Weise konkret wieder eine Steuerbefreiung greift und am Ende die Gewinnsteuer frei bleibt.
Das ist, ich habe das eben schon gesagt, aus meiner Sicht eine feine, eine schöne, eine zu begrüßende Regelung hier im Steueränderungsgesetz, weil einfach die Rechtsunsicherheit beseitigt wird und weil gemeinnützige Organisationen jetzt wissen, sie können da in erneuerbare Energien investieren und quasi ihre Beiträge zum Klimaschutz leisten, ohne durch die Hintertür gemeinnützigkeitsrechtliche Diskussionen oder Risiken befürchten zu müssen.
Ja, und damit kommen wir schon zum Fazit. Was sehen wir? Wir haben durchaus einige Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsbereich durch das Steueränderungsgesetz. Ob man jetzt sagen muss, das ist der ganz große Wurf, da wäre ich zurückhaltend, das merkt ihr wahrscheinlich. Also vieles, wie beispielsweise Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen, das hat mehr was mit Inflationsausgleich zu tun. Das ist jetzt noch nicht so der ganz große Wurf. Geht aber trotzdem natürlich in die richtige Richtung, weil wir alle vor der Situation stehen, dass Kosten steigen, und dann ist es natürlich schön, wenn auf der Einnahmenseite dieser Effekt auch mitzieht und insofern die Steuerfreigrenzen da etwas angehoben werden.
Wir haben natürlich, das muss man sagen, in den Bereichen Freigrenzen, Bürokratieabbau, E-Sport und auch bei den Photovoltaikanlagen einfach jetzt künftig eine erhöhte Rechtssicherheit. Das ist immer sehr schön, dass man in solchen Bereichen dann nicht irgendwo das Gefühl hat: "Oh, es müsste eigentlich gut gehen, aber ganz genau weiß man es nicht", sondern dass man jetzt eine Klarheit hat, wie Dinge funktionieren.
Die Koalition hatte sicher Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht auch in den Koalitionsvertrag geschrieben, und man kann, glaube ich, sagen, dass diese Reform die Bereitschaft zeigt, hier nun Verbesserungen auch wirklich gesetzlich umzusetzen. Interessanterweise enthält sogar das Steueränderungsgesetz, vielleicht der Hinweis noch ganz kurz, auch weitere Steuererleichterungen. Eine ist bekannt, die ist auch so durch Funk, Fernsehen und Presse gegangen. Die kommt natürlich allen, aber auch den gemeinnützigen Organisationen zugute. Wenn ich an die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen denke, die jetzt künftig also generell mit 7 % statt mit 19 % besteuert wird, kommt das z.B. auch gemeinnützigen Trägern zugute, wenn ich als Sportverein eine Vereinsgaststätte betreibe oder wenn ich auf Vereinsfesten Getränke oder Speisen verkaufe.
Also, Gesamt- und Schlussfazit, wenn ich das so mal sagen soll: Wir haben hier eine Reihe von Verbesserungen. Ich würde jetzt nicht in Jubel ausbrechen und sagen, das ist der ganz große Riesenwurf, aber es sind Dinge, die gut tun und die bei vielen gemeinnützigen Trägern die bürokratischen Abläufe, die Verwaltungsabläufe erleichtern werden. Und insofern glaube ich, können wir so für den Moment ganz happy sein. Sollten aber alle alles dazu tun, dass im Idealfall der Gesetzgeber und künftige Gesetzgeber jedes Jahr das Gemeinnützigkeitsrecht so ein klein bisschen verbessern, so ein klein bisschen attraktiver machen, um das bürgerschaftliche Engagement auch künftig sicherzustellen oder möglicherweise eben noch zu erweitern.