Vielleicht zwei Worte von meiner Seite vorweggeschickt: Ich bin immer ganz fasziniert, aus welchen Orten und Städten alle sich melden und grüßen. An unserem Abend – früher hat man gesagt von Flensburg bis nach Oberammergau – ist ja wirklich alles dabei. Ich spreche heute Abend zu euch aus Limburg in Hessen, also so ziemlich genau auf der Hälfte zwischen Köln und Frankfurt.
In der Anmoderation ist schon kurz gesagt worden: Ich bin kein Jurist. Deswegen nur der guten Ordnung halber: Das Ganze heute Abend ist in dem Sinn keine Rechtsberatung beim Thema Satzungsgestaltung, sondern ich gucke mehr aus Sicht eines Vereinsberaters und Organisationsentwicklers da drauf. Sage aber gleich noch mal etwas dazu, wenn ich gleich in den Vortrag einsteige.
Was auch noch mal klar sein sollte: Wir haben so knapp 45 Minuten Zeit. Es ist jetzt nicht eine Satzungsberatung von A bis Z, sondern ich gehe natürlich im Bereich der Vereinsschule jetzt hier drauf ein, vor allen Dingen auf die Rollen, die auch in den anderen Teilen schon mal angesprochen worden sind. Also wo gibt es Ergänzungen oder Veränderungsbedarf, wo man was schreiben sollte, wenn es um Rollen im Vorstand oder eben bei der Kassenprüfung noch mal geht? Da könnte man sonst noch mehr zu machen. Da werden sicherlich auch viele Fragen von euch in den Chat kommen. Wir versuchen so viel wie möglich heute Abend zu beantworten. Und ansonsten, wie gesagt, ist ja auch noch das Angebot da, dass ihr euch gerne auch noch mal über die DSE direkt an die DSE oder dann auch an mich wenden könnt, eure Fragen einzureichen.
Ja, steigen wir ein. Zunächst die Anmoderation – habt ihr gehört, das geht darum, dass es eben ganz verschiedene Rollen gibt im Verein, die dann auch über die Satzung geregelt werden, und dass da eben dann auch Formulierungen in die Satzung aufgenommen werden können, um das Optimum herauszuholen. Das will ich gleich schon mal zu Beginn ein ganz klein wenig einschränken, denn das ist ein Thema, was ihr heute Abend dann auch mitnehmen solltet: Es gibt nicht die eine perfekte Satzung, sondern es gibt natürlich Rahmenbedingungen an der Stelle. Und es ist aber wichtig, dass ihr die so anpasst, dass sie für euren Verein, auf eure Verhältnisse vor Ort, auf die Vorstandsstruktur, die Mitglieder, den Zweck, die Umgebung, wo der Verein tätig ist, anpasst. Aber da gehe ich dann gleich noch mal im Einzelnen drauf ein.
Satzung ist das Grundgesetz des Vereins und bildet damit eben die Leitplanken für das Handeln des Vorstands und auch der Mitglieder im Verein. Und warum ist es wichtig, sich damit zu beschäftigen? Ja, weil eben, wenn dort irgendwelche Fristen, die die Satzung vorgibt, missachtet werden oder irgendwelche anderen Vorgaben, die eben daran gemacht werden, nicht beachtet werden, dann kann es eben halt dazu führen, dass irgendwelche Beschlüsse nicht gültig sind, weil man Formfehler gemacht hat, oder dass zumindest dann mal irgendein Ärger im Verein gibt, weil jemand in die Satzung geguckt hat und sagt: „Anschließend, was ist denn da los? Das haben wir doch eigentlich ganz anders hier in unserer Satzung stehen."
Deswegen sollte jeder, der im Vorstand ist, auch ein Interesse daran haben, die Satzung zu kennen. Auch das ist so eine Erfahrung, die man teilweise dann hat, wenn man bei einer Vorstandssitzung dazugeschaltet wird oder dazukommt und fragt: „Wer kennt denn die Satzung im Einzelnen?", dass dann betreten unter sich geschaut wird. Also rate ich jedem dazu, der so ein Amt übernimmt, auch mal in Ruhe durchzuschauen und da aber auch dann noch mal zu gucken: Hat man einfach nur die Formulierung aus der Mustersatzung übernommen oder gibt es eben auch eventuell Ergänzungen an der ein oder anderen Stelle oder Umformulierungen, die man vornehmen kann, um Sachen, die vielleicht nicht so ganz klar sind, transparenter zu machen? Und vor allen Dingen, dass es recht einfach ist. Ja, die Satzung ist dann dafür gedacht, die Grundlage zu bieten, dass ihr in eurer täglichen Arbeit es möglichst leicht habt und nicht nach ständig irgendwelche eigenen Stolperfallen in der Satzung habt, die euch das Leben schwer machen. Denn wie geht ihr vermutlich in euren Vereinen? Arbeitet in diesen und das, was der Verein eigentlich macht, an Projekten und Tagesgeschäft umsetzen zu können und nicht, um euch mit Satzungsfragen zu beschäftigen.
Das möchte ich an drei Bereichen euch heute Abend zeigen. Das eine ist zunächst mal die Organisation des Vorstands und dessen Arbeit – zum einen, wie der sich nach innen, also innerhalb des Vorstands selbst, organisiert und auch wie der nach innen wirkt in den Verein, und zum anderen eben dann auch, was das für Außenwirkungen erzeugt, wo da eben Formulierungen in der Satzung stehen müssen, was man auf jeden Fall reinnehmen muss. Der zweite Teil soll darum gehen, noch mal das Verhältnis zwischen Vorstand und Mitgliedern zu klären, also wo insbesondere das Thema Wahl ansteht, dass da eben klar ist: Wer muss wann wie handeln? Was sind da Vorgaben? Diese Thematik. Und auch noch mal ein Punkt: Vorstand und Finanzen. Also welche Befugnisse hat der Vorstand in Bezug auf die Vereinsfinanzen? Was sollte er beachten? Wo hat vielleicht auch die Mitgliederversammlung da noch mal irgendwo ein Informations- oder Mitwirkungsrecht? Und wo muss auch dort im Zweifel etwas klargestellt werden innerhalb der Satzung?
Wenn wir uns zunächst mal anschauen, was das Gesetz an der Stelle sagt: Das ist zunächst mal sehr schwammig, denn es sagt zunächst mal nur, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Wenn man das aber noch mal ein bisschen genauer betont, ist das schon ein erster Punkt, wo es eventuell Veränderungsbedarf geben könnte. Denn wenn man sagt, der Verein muss einen Vorstand haben, dann ist schon mal klar: Mindestens eine Person oder eine Rolle – so muss man vielleicht erstmal formulieren – muss definiert sein. Das heißt aber an zweiter Stelle: Ob dann mehr als eine Person dort in einem Vereinsvorstand nachher agieren müssen, sollen, liegt an euch. Ihr könnt also entscheiden, ob da 25, 15, 20 Leute drin stehen. Mein dringender Tipp an der Stelle ist nur: Lasst es bitte nicht bei nur einer Person, also mindestens zwei, besser mehr, weil das Problem kann eben sein, wenn diese eine Person mal nicht mehr greifbar ist aufgrund von Krankheit, Tod, sonstigen Umständen, dann ist im Zweifel der Verein ansonsten völlig handlungsunfähig. Also insofern sollte definiert sein, dass es eben zwei oder mehr Personen mindestens gibt in der Satzung, die für den Verein im Vorstand tätig sind.
Wie die – neben dem Thema Anzahl sind auch die Rollen nicht im Gesetz definiert. Also ist nicht fest vorgegeben, dass da drin steht, es muss einen oder eine erste Vorsitzende geben und drei Stellvertreterinnen und noch vier Beisitzer oder sowas, oder ob jemand, der sich um die Finanzen kümmert, Vorstand Finanzen, Kassierer, Schatzmeister heißt. All das sind zum Beispiel dann Punkte, die ihr bestimmen könnt und auf eure individuellen Gegebenheiten vor Ort anpassen könnt.
Das betrifft zum einen das Vorstandsmodell, also so ein klassisches, wie hier mehr hierarchisch, wo eine Person an der Spitze steht, ein oder mehrere Stellvertreter dann noch unten sind, vielleicht noch Schatzmeister, Schriftführer, und vielleicht in der weiteren Ebene darunter auch noch mal Personen, die dann als Beisitzer aktiv werden, oder in einer mehr moderneren Fassung mehr so eine Teamlösung, wo es eben nicht diese herausgehobene Stelle von einer Person an der Spitze gibt oder mehreren, sondern dass da mehr alle auf der gleichen Ebene von der Hierarchie her sind und man sich mehr inhaltlich unterscheidet durch die verschiedenen Rollen und Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands – hier mal als Beispiel mit dem Thema Finanzen, Personal oder Projekte.
Unabhängig davon aber, wie in der Satzung das definiert ist, ist es wichtig, dass ihr euch untereinander organisiert, absprecht und im Zweifel diese Absprachen auch noch mal zu Papier bringt. Wie detailliert das Ganze geschieht, was sehen wir gleich noch mal. Wichtig aus meiner Sicht vor allen Dingen: Darauf zu achten, nicht zu viel in die Satzung reinzuschreiben, sondern das, was nötig ist.
An der Stelle fangen wir mal damit an, was die Anzahl an Vorständen innerhalb des Vereinsvorstands angeht. Auch da gibt es keine feste Vorgabe und auch keine allgemeingültige Zahl, wo man sagen könnte, es ist immer gut, fünf Leute da drin zu haben oder sieben Leute. Ich würde, wie gesagt, mindestens immer zwei nehmen auf eben genannten Gründen. Nach oben sollte man es aber auch nicht übertreiben, um auch irgendwie noch arbeitsfähig zu bleiben. Also wenn irgendwie 15 Leute nachher alle Mitglied im Vereinsvorstand sind, dann wird es irgendwie halt auch sehr unübersichtlich. Man muss viel, viel absprechen. Deswegen da an der Stelle ist einfach weniger mehr.
Zum zweiten vielleicht auch da in der Hinsicht noch ein weiterer Tipp für die Praxis: Nicht jede Rolle, die man braucht, muss gleich auch in ein Vorstandsamt übertragen werden. Also zum Beispiel jemand, der sich um die Mitglieder als Mitgliederbeauftragte kümmert, oder jemand, der als Pressebat Kontakt zur Presse hält oder sich um das Thema Öffentlichkeitsarbeit kümmert und die Social-Media-Accounts eures Vereins betreut – diese Person muss nicht zwangsläufig auch Teil des Vorstands sein, sondern die kann das übertragen bekommen und sich trotzdem darum kümmern. Deswegen lieber nicht den Vorstand künstlich zu sehr aufblähen und dann nur die Leute eintragen, die tatsächlich gebraucht werden.
Was manchmal eine Frage auch für die Satzung ist: Muss eine ungerade Anzahl von Vorständen genannt werden? Das ist nicht nötig, weil zum einen erlebe ich so im Vereinstagesgeschäft, dass da häufig bei Vorstandssitzungen gar nicht groß so streitige Abstimmungen sind, dass das irgendwie zum Problem wird, dass eine Abstimmung so knapp wird. Ja, selbst wenn es dann mal irgendwie ein, zwei Gegenstimmen gibt, ist das meistens nie so, dass da irgendwie nur fifty-fifty der Vorstand sich konfrontativ gegenübersteht. Was man aber im Zweifel eintragen könnte, um so eine Thematik zu heilen – das werden viele auch aus ihrer Satzung kennen –, das ist ja üblich, dass eben sowas drin steht, dass bei Abstimmungen, wo es eben so Stimmengleichheit kommt, dann z. B. die Stimme des Vorsitzenden, der Vorsitzenden den Ausschlag gibt und dann damit eben eine Entscheidung trotzdem herbeigeführt werden kann.
Zum zweiten ist übrigens auch noch mal bei der ungeraden Anzahl – gerade bei größeren Vorständen kommt ja durchaus auch mal vor, dass nicht immer vollzählig alle bei einer Vorstandssitzung erscheinen, so dass dann die ungerade Anzahl vielleicht dann schon wieder über Bord geht, weil man gar nicht genügend Leute dann an dem Abend hat, dass das wieder aufgeht.
Viel wichtiger – und das sollte dann tatsächlich in der Satzung auch drin stehen – ist: Wer von den Vorständen ist denn tatsächlich zeichnungsberechtigt für den Verein? Wir hatten das an anderer Stelle: Der Verein selbst kann ja nicht irgendwelche Verträge unterschreiben, Absprachen treffen etc., sondern er braucht gesetzliche Vertreter. Und das sind genau die Personen, die im Vereinsregister dann beim Registergericht, Amtsgericht, eingetragen werden, um für den Verein diese Willenserklärungen abgeben zu können. Da solltet ihr euch eben überlegen, wen ihr dort benennt, also von der Rolle her. Ist das dann eben nur der oder die Vorsitzende? Besser eben da auch wieder mehrere Leute. Auch da wieder nicht zu viele.
Und was auch noch in der Satzung definiert sein sollte, ist: Dürfen diese Personen jede einzelne Verträge unterschreiben, einzeln zeichnungsberechtigt sind, oder immer nur gemeinsam das machen können? Auch da gibt es wieder nicht die allgemeinverbindlich gültige Aussage: So muss man es machen und anders nicht. Das hängt von der Größe des Vereins ab, auch vom Vertrauensverhältnis der Leute untereinander im Vorstand und natürlich auch Vertrauen von den Mitgliedern gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
Sinnvoll kann das eben sein, auch das noch mal zu unterscheiden, dass man eben vielleicht in der betragsmäßigen einen Unterschied dann auch noch mal macht, dass eben für kleinere Investitionen und Anschaffungen eben jemand einzeln vertreten darf und darüber hinaus dann vielleicht nur mehrere Leute. Hier wäre mir auch wichtig, noch mal zu betonen: Einen solchen Betrag solltet ihr dann bitte nicht auch in die Satzung eintragen, sondern das lieber separat in einer Geschäftsordnung, um dann flexibler zu bleiben. Gehe ich gleich noch mal drauf ein.
Denn lieber nicht zu viele Details dort im Einzelnen regeln in der Satzung, sondern eben so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig reinzuschreiben. Also bitte nicht reinschreiben solche Sachen wie hier stehen: Vertretungsregelungen im Vereinsalltag oder wer hat einen Schlüssel für die Sporthalle oder eine betragsmäßige Begrenzung einer Vollmacht oder solche Themen. Das könnt ihr nach innen regeln und auch untereinander dann vielleicht abklären, wer sowas machen darf, also wer vielleicht von sieben Vorstandsmitgliedern tatsächlich eine Kontovollmacht hat, um dann auch im Online-Banking für den Verein tätig zu werden.
Nach außen hin wäre es aber wichtig, dass eben dann vielleicht zwei, drei Personen im Vereinsregister eingetragen sind und dadurch auch klar wird, wer eben dann zeichnungsberechtigt ist.
In diesem Zusammenhang auch noch vielleicht ein Hinweis – die Frage habe ich die Tage auch noch mal bekommen über die DSE: Wenn jemand von den dort stehenden Personen ausscheidet, wäre es wichtig, dass möglichst zeitnah, das heißt also nicht am nächsten Tag, aber auch nicht irgendwie bis acht Monate später, dem Registergericht eben bekannt zu geben, weil eben die Personen, die eingetragen sind, sind zeichnungsberechtigt. Und wenn da jemand eben einen Vertrag mit einer Person, die dort steht, abschließt, würde das eben zunächst mal gelten und kann dann im Innenverhältnis regeln, dass man von der Person, die den Vertrag geschlossen hat, dass dann wieder rückabwickelt. Aber zunächst mal sind die Personen, die dort drin stehen, diejenigen, die für den Verein handeln dürfen, weil die Außenstehenden dürfen sich darauf verlassen, dass das die richtigen sind. Also da bitte auch rechtzeitig melden, wenn es zu Veränderungen kommt.
Lieber solltet ihr solche untereinander getroffenen Absprachen, solche Aufstellungen eben über Geschäftsordnungen regeln. Da kann man durchaus auch zwei Dokumente draus machen, also eine für den Verein als Ganzes und dann auch noch mal eine eigene Geschäftsordnung für den Vorstand, wo drin geregelt ist, wie dieser untereinander eben und miteinander vor allen Dingen dann arbeitet. Vorlagen zum Beispiel kann man sich anschauen bei den Landessportbünden. Gibt es ja häufig sowas als Vorlage. Und die sind aus meiner Sicht da am besten geeignet, weil man eben dort mit deutlich flexibler bleibt, als wenn das Ganze in der Satzung aufgeführt wäre, weil man eben, wenn man mal was anpassen oder ergänzen muss, eben dann nicht einen solchen Bürokratieaufwand hat und erst eine Mitgliederversammlung einberufen muss und das Ganze wieder dem Amtsgericht melden muss, sondern das im Zweifel eben recht einfach über die entsprechende Geschäftsordnung danach abwickeln kann.
Noch ein Punkt für die Satzung: Das Thema Protokollführung. Also derjenige, der zum Beispiel laut Amt im Vorstand für das Thema Schriftführung als Schriftführer vorgesehen ist, könnte also immer derjenige sein, der alle möglichen Protokolle von Mitgliederversammlungen und auch von Vorstandssitzungen zu schreiben hat. Im Gesetz steht zunächst mal drin, dass alles, was zu irgendwelchen Beschlüssen kommt, also seitens der Mitgliederversammlung oder im Vorstand, die in irgendeiner Form festgehalten werden müssen. Das sollte auf jeden Fall auch in eurer Satzung drinstehen. Die Art und Weise aber, wie das Ganze dann passiert, das könnt ihr auch wieder deutlich flexibler regeln. Also es kann in der Satzung oder auch in einer separaten Versammlungsordnung, zum Beispiel, wenn man sowas noch entwerfen wollte, drin stehen, wer eben dann dafür zuständig ist. Und auch dort: Es ist eben nicht immer der Schriftführer, sondern ihr könntet zum Beispiel auch festlegen, dass zu Beginn einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung erst eine Person gewählt wird, bestimmt wird dafür, das Protokoll zu schreiben, oder dass man z. B. bei Vorstandssitzungen auch vorsieht, dass reihum mal das Protokoll geführt wird, weil man eben die Belastung für das Schreiben und Erstellen nicht auf einer Person immer haben will und dass die Arbeit verteilt ist. Also das könnte man dann eben an der Stelle deutlich flexibler regeln und da eben dann auch mal die Arbeit zu verteilen.
Noch ein Hinweis dazu: Nicht jede Absprache im Vorstand muss auch immer in einer formellen Vorstandssitzung erfolgen. Also nur weil ihr mal zusammenkommt und euch überlegt, was denn der Termin für ein Sommerfest ist und ob dabei – keine Ahnung – es ein Grillfest geben soll oder auch noch eine Band auftreten soll, dafür muss nicht erst formell eine Einladung zu einer Vorstandssitzung erfolgen und dann irgendwo ein Sitzungsraum gebucht werden und so weiter und so fort, sondern das kann man natürlich auch mal schnell untereinander regeln, vielleicht über ein gemeinsames Telefonat oder einen Umlaufbeschluss in WhatsApp oder per E-Mail.
Was aber wichtig ist: Wenn solche Sachen nicht in Präsenz erfolgen, sondern auf elektronischem Weg, sollte dafür ein Hinweis in eurer Satzung sein, dass ihr das auch so vorseht, also dass eben solche Beschlüsse nicht nur in Präsenz, sondern auch auf elektronischem Weg erfolgen können. Und ein weiterer Aspekt, den ihr wieder auch nicht vergessen solltet, völlig unabhängig davon, ob ihr das schon drin stehen habt oder nicht: Und wenn ihr solche Beschlüsse macht zur Protokollierung, haltet solche Beschlüsse bitte anschließend immer noch mal kurz schriftlich fest. Also wenn ihr euch eben irgendwie am Rande einer Veranstaltung kurz gesprochen habt und habt euch verständigt und alle sagen: „Jawohl, so machen wir es", wäre es sinnvoll, dass dann einer anschließend noch mal eine E-Mail in die Runde schreibt und sagt: „Wie vorhin besprochen, folgender Beschluss, alle haben zugestimmt", damit das eben zu den Akten bei euch gehen kann, so dass ihr euch auch gegenüber euren eigenen Mitgliedern verantworten könnt, damit ihr das eben im Zweifel auch Nachfolgern, Nachfolgerinnen, die in das Amt kommen, belegen könnt, dass in der Vergangenheit ein solcher Beschluss da war, und im Zweifel eben auch mal bei der Prüfung durch Amtsgericht oder Finanzamt eben dann auch was zur Verfügung steht, um da eben einen Beleg dann entsprechend zu haben.
Noch ein Punkt für die Satzung: Normalerweise ist der Vorstand laut Mustersatzung für die laufende Geschäftsführung des Vereins tätig und ist damit eben dann auch für das Tagesgeschäft zuständig und kann eben da Entscheidungen treffen und steht dafür gerade. Jetzt kann man sich überlegen, dass das so viel Arbeit ist, dass man eben sagt, dass übersteigt das ehrenamtliche Maß, wir brauchen da jemand, der sich eben auch oder die sich in einem größeren zeitlichen Umfang darum kümmert und vielleicht sogar dann auch dafür bezahlt wird, also sprich jemand die Geschäftsführung des Vereins eben dann auch an der Stelle übernimmt und im Zweifel sogar hauptamtlich übernimmt. Das ist grundsätzlich möglich. Das kann man so definieren.
Was aber wichtig wäre, was in der Satzung noch mal klargestellt werden sollte an der Stelle, ist: Ist diese Person Teil des Vorstands? Kann ja durchaus sein, von fünf bestehenden Vorstandsmitgliedern erklärt sich eine Person bereit, geschäftsführender Vorstand zu werden. Dann sollte das auch so drin stehen, weil ja die Person nach wie vor im Amt dann bleibt, in dem Wahlamt für die Mitgliederversammlung, und gleichzeitig diese hauptamtliche Rolle hat. Es sollte deswegen auch irgendeine Regelung sein: Was passiert denn, wenn diese Person aus dem Vorstandsamt ausscheidet? Bleibt die dann trotzdem hauptamtlich Geschäftsführer oder ist dann damit diese Rolle auch automatisch mit beendet oder ist das unabhängig voneinander?
Und was man sich auch noch mal überlegen müsste dabei ist: Wenn es kein Vorstandsmitglied ist und eine Person wird eben als normales Mitglied oder vielleicht sogar als externer Angestellter eben dann dort mit dazu geholt, darf diese Person nach außen dann auch irgendwelche Verträge abschließen, unterschreiben oder sowas? Also kriegt die eine Vollmacht vom Vorstand? Gibt es dann auch einen Fachbegriff: besonderer Vertreter an der Stelle dafür. Oder ist die zwar Repräsentant nach draußen, aber letztlich, wenn es ums Vertragliche geht, ist dann immer doch wieder der Vorstand zuständig? Also solche grundsätzlichen Regelungen sollten auch in der Satzung fixiert sein.
Was ihr auch bitte noch dann regeln solltet, ist: Wenn es sich nicht um ein Vorstandsmitglied handelt und es kommt zu Vorstandssitzungen, hat diese Person dann auch immer Anwesenheits- und/oder Stimmrecht? Also ist die zum Beispiel immer eingeladen zu den Vorstandssitzungen? Macht aus meiner Sicht Sinn, um eben Rede und Antwort zu stehen, um neue Aufträge entgegenzunehmen oder zu diskutieren, ob man irgendwelche Sachen angeht und was dafür gebraucht wird. Und darf diese Person dann auch mitstimmen dazu oder ist sie eben dann in dem Sinn eigentlich nur Gast und Mitarbeiterin, Mitarbeiter und empfängt sozusagen dann irgendwelche neuen Anweisungen? Ich glaube, eine Selbstverständlichkeit ist: Wenn es um Sachen geht, die die Person selbst betreffen, dass die im Zweifel dann nicht mitstimmt. Aber es kann ja auch ganz generell sein, dass man sagt: Nein, die Geschäftsführung hat da an der Stelle eben kein Stimmrecht. Das bleibt nach wie vor beim Vorstand. Gleiches gilt dann auch, wenn es ein Geschäftsführer des Vorstandsmitglieds ist: Darf das dann noch mitstimmen bei irgendwelchen Fragen oder nicht?
Was dann auch noch mal im Raum steht dabei: Kann so eine Person bezahlt werden? Ja, gehe ich gleich noch mal drauf ein. Das sollte auch in der Satzung geregelt sein, dass da drin steht, dass eine Bezahlung für ein solches Amt möglich ist im Rahmen natürlich. Und was aber dann auch geklärt sein sollte, ist, dass die Vertragsdetails selbstverständlich der Vorstand mit dieser Person verhandelt und das nicht irgendwo der gesamten Mitgliederversammlung im Detail der Arbeitsvertrag vorgelegt werden muss oder das sogar noch öffentlich gemacht wird. Also da können vielleicht Rahmenbedingungen abgesteckt werden, dass man sagt: Bis zu der Besoldungsgruppe oder dem und dem Gesamtbudget im Jahr wollen wir als Mitgliederversammlung dem Vorstand gewähren. Aber Details zum Vertrag und alles, das gehört dann nicht in die Satzung rein und in die Öffentlichkeit, sondern das sollte drinstehen, dass der Vorstand entsprechend eben da dann verhandeln darf.
Ich habe noch mal den Punkt „Externe" an der Stelle auch noch dazu aufgeführt. Es ist durchaus natürlich auch möglich, Teilbereiche nach draußen zu geben und dann zum Beispiel das komplette Thema Finanzen, Buchhaltung oder sowas an jemand Externen auszulagern. Ein solcher Hinweis, eine solche komplette Auslagerung sollte auch in der Satzung genannt werden, weil das eben eigentlich ein Aspekt, ein Teilbereich ist, der so höchstpersönlich vom Vorstand und dessen zu dessen Aufgaben gehört. Also wenn da eben nicht die Satzung vorsieht, dass er das auch auslagern darf, würde ich davon dringend abraten. Und mal neben dem rein Rechtlichen auch noch mal fürs Binnenklima immer auch die Mitgliederversammlung im Zweifel das noch mal genehmigen lassen, wenn man so ein Thema vorhat, weil es sonst schnell auch mal zu Unruhe im Verein kommen kann.
Beim zweiten Block, wenn es um das Verhältnis zur Mitgliederversammlung geht, also zunächst mal den Mitgliedern und dann auch der Versammlung, wo der Vorstand Rede und Antwort stehen muss: Zunächst mal sollte in der Satzung geregelt sein, wann und wie oft diese denn überhaupt stattfinden hat, also wie oft muss sich der Vorstand eben auch gegenüber den Mitgliedern erklären. Da ist zum Beispiel ein Hinweis, den viele gar nicht so unbedingt wissen: Eine Mitgliederversammlung muss nicht jedes Jahr stattfinden, sondern die Satzung kann z. B. auch vorsehen, dass das nur alle zwei Jahre passiert, wenn man sagt, dass ist uns immer zu viel organisatorischer Aufwand. Was natürlich klar ist, ist, dass dann nach zwei Jahren über beide Jahresperioden eben natürlich zu berichten ist und Rede und Antwort zu stehen ist und man sich eben entlasten lassen muss. Aber das sollte eben geregelt sein: Wie oft findet das Ganze statt? Auch wann findet das Ganze statt? Also muss das immer im ersten Halbjahr oder drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres oder sowas sein? Das kann drin stehen.
Was bitte nicht drin stehen sollte, ist ein konkretes Datum, also dass zum Beispiel bis zum 31. Januar die Mitgliederversammlung stattgefunden haben muss. Das erzeugt unnötigen Druck und das kann mal was dazwischenkommen. Deswegen da achtet darauf, dass ihr im Zweifel mit Soll-Formulierungen arbeitet, also zum Beispiel zu sagen, die Mitgliederversammlung soll im Januar stattfinden. Aber wenn sie dann mal nicht dann stattfinden kann, ist das dann eben entsprechend kein Problem.
Auch der Weg der Einladung ist ein Punkt. Üblicherweise steht in der Mustersatzung drin, dass schriftlich eingeladen wird. Das könnt ihr euch auch so anpassen, wie ihr das möchtet. Wichtig ist nur, dass klar ist, wie eingeladen wird, und dass eben auch alle Mitglieder grundsätzlich die Möglichkeit haben, Kenntnis zu erlangen. Also wenn zum Beispiel drin steht, dass das Ganze in irgendeiner Zeitung nur angekündigt wird, dann muss das eben ein Medium sein, wo realistisch ist, dass der Großteil eurer Mitglieder auch davon Kenntnis bekommt, weil diese Zeitschrift, Zeitung, was auch immer es ist, eben auch noch so viel Abonnenten hat, dass das tatsächlich eben zugeht in eurem Umfeld. Oder wenn schriftlich eingeladen wird, heißt das mit Brief eingeladen oder kann auch per E-Mail eingeladen werden? Auch da würde ich im Zweifel noch mal ergänzen in die Satzung einführen, dass es per Brief oder per E-Mail sein kann, um das ganz klarzustellen.
Und letzter Punkt auch noch mal gerade in der aktuellen Zeit: Wie soll die Mitgliederversammlung stattfinden? Also muss oder soll die in Präsenz stattfinden oder kann, darf die auch digital stattfinden? Da gab es während der Coronazeit die Möglichkeit vom Gesetz her, dass ihr auch digital eine Mitgliederversammlung hättet durchführen können. Vielleicht habt ihr das auch gemacht. Diese Regelung ist aber Ende, kurz vor Ende letzten Jahres ausgelaufen. Es wird zwar im Moment diskutiert, dass das wieder eingeführt werden soll, aber Stand heute: Wenn ihr keinen entsprechenden Hinweis in eurer Satzung drin stehen habt, dass ihr eine digitale Mitgliederversammlung durchführen wollt, dann müsste das eben eingefügt sein. Ansonsten dürftet ihr das im Moment nicht machen. Also da, wenn ihr euch das langfristig sichern wollt und nicht drauf warten möchtet, dass das irgendwann gesetzlich vielleicht wieder eingeführt wird, wäre das ein Hinweis für eine Ergänzung, die eben dann sinnvoll wäre.
Dann: Wer sitzt im Ganzen vor? Also wer leitet eine Sitzung, wer protokolliert diese, egal ob das eine Mitgliederversammlung ist oder auch eine Vorstandssitzung, und wer leitet Wahlvorgänge und wie wird gezählt? Üblicherweise steht in der Mustersatzung drin, dass der oder die Vorsitzende dann die Versammlung leitet und bei Verhinderung Stellvertreter und andere Personen, dass üblicherweise auch die als Amt benannte Schriftführerin auch das Protokoll zu führen hat. Ich rate dazu, dass ein klein wenig zu modifizieren, und zwar mit einer Formulierung, dass drin steht, dass die Mitgliederversammlung eben dann einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt an dem Abend, also wählt.
Warum sage ich das? Im Allgemeinen gibt es um so eine Rolle keine Kampfabstimmung. Und wenn der Vorsitzende sagt: „Ich möchte an dem Abend die Sitzung leiten", dann ist das völlig okay. Erläutert das eben in seiner Eröffnungsrede und sagt: „Vorstand schlägt ihn vor, dass ich das mache, steht zur Verfügung. Gibt es Einwände? Gegenkandidaten? Nein." Und dann leitet er das Ganze auch.
Knifflig wird es aber – und das habe ich schon mal erlebt bei einer Mitgliederversammlung, wo tatsächlich es hoch hergeht –, weil der amtierende Vorsitzende vielleicht mit einer Gegenkandidatur an dem Abend zu rechnen hat. Und wenn der fest drin steht, dass der gleichzeitig die Versammlungsleitung machen muss, ist also hochgradig nervös, wie das ausgeht, muss aufpassen, dass da keine Fehler passieren, dass nachher eben vielleicht falsch ausgezählt worden ist und eine Abstimmung nicht gewertet wird. Da könnte man eben dann mit so einer Formulierung, wenn man das schon absehen kann, auch sagen: An dem Abend macht das jemand anders, also vielleicht eine frühere Ehrenvorsitzende, dann bekannter Unternehmen, die Bürgermeisterin, was auch immer, die man eben als neutrale Person an dem Abend wahrnimmt, die dann eben so eine Sitzungsleitung macht, um dann eben da die herauszunehmen und die Person im wahrsten Sinne des Wortes dann aus der Schusslinie zu nehmen.
Auch noch mal beim Thema Wahlvorgänge: Ich glaube, es ist eine Selbstverständlichkeit, dass jemand, der sich selbst zur Wahl stellt, nicht gleichzeitig noch Wahlleiter sein sollte und dann vielleicht drauf guckt, wie ob richtig ausgezählt wurde und wie ausgezählt wurde. Also insofern könnte da eine Formulierung dann eben sein, dass im auch wieder im Fall von anstehenden Wahlen eben die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter auf Vorschlag des Vorstandes wählt und eben Personen, die sich selbst zur Wahl stellen, dann nicht in diese Position gewählt werden können.
Und der dritte Punkt noch – auch das finde ich immer noch mal ganz wichtig –, dass im Zweifel klarzustellen, vielleicht noch mal detailliert reinzubringen: Wie ihr auszählt. Also wenn 100 Mitglieder anwesend sind und grundsätzlich stimmberechtigt sind, heißt das nicht, dass automatisch 50 % plus eine Stimme, also 51 % Mehrheit sind. Weil was macht ihr zum Beispiel mit Wahlzetteln? Also erstmal geben vielleicht nicht alle der 100 Anwesenden auch einen Wahlzettel überhaupt ab. Dann sind vielleicht nicht alle abgegebenen Wahlzettel gültig. Und von den gültigen sind vielleicht auch einige noch Enthaltungen. Also könnte man die alle abziehen und nur von den verbliebenen nachher sagen: Ja oder nein? Man kann es aber auch ganz anders machen. Ich will damit nur deutlich machen: Dieser Auszählungsmodus kann eben gerade bei kleineren Personenzahlen, die überhaupt nur anwesend sind, und bei engen Abstimmungsverhältnissen sehr, sehr relevant werden, ob dann zum Beispiel nur die abgegebenen Stimmen zählen, was mit ungültigen ist und und und. Im Zweifel definiert genau sowas in der Satzung, dass eben ganz klar ist, wie dieses Auszählungsverfahren nachher läuft und ihr dort nicht nachher mal in Probleme zu geraten.
Dann noch ein Punkt: Ich habe das mal hier mit dem Karabinerhaken repräsentiert. Ich würde mir so eine kleine Schutzklausel mit einfügen in die Satzung: Bis wann zum Beispiel Änderungsanträge auch bei der für die Tagesordnung eingegangen sein müssen und über was auch an so einem Abend spontan abgestimmt werden darf. So ein bisschen als Eigenschutz für den Vorstand, dass nicht auf einmal durch irgendwie eine ungünstige Stimmungslage, eine Aufwallung bei den Mitgliedern, weil man über irgendwie einen Punkt heiß diskutiert wurde, auf einmal irgendjemand aufsteht und sagt: „So, jetzt wählen wir den Vorstand ab und wir wählen jemand Neues", oder „Das ganze Projekt, was die lange vorbereitet haben, ist doch totaler Quatsch. Ich stimme dafür, dass abzusetzen", oder solche Punkte. Da könnte man entsprechend eben dann in die Satzung einfügen, dass eben über gewisse Bereiche, sowas wie zum Beispiel Abwahl des Vorstandes oder Änderung der Satzung, eben nur abgestimmt werden darf, wenn das vorher schon auf der Tagesordnung gestanden hat und nicht eben spontan jemand dazu aufruft an dem Abend. Oder dass auch Änderungsanträge – was weiß ich, ihr ladet zwei Wochen vor eurer Mitgliederversammlung ein und bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung muss jemand eben gesagt haben: „Ich möchte noch diesen Punkt mit auf die Tagesordnung gesetzt haben." Wenn der danach kommt, ist es eben zu spät und es kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung draufgesetzt werden. Das vielleicht so als kleiner Tipp zum Eigenschutz für den Vorstand, was man ergänzen könnte.
Noch ein Punkt, auch häufige Frage: Was passiert denn eigentlich, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, weil es das einfach nicht mehr weitermachen kann oder will? Also zunächst mal: Man darf vor Ablauf der Amtszeit selbstverständlich auch ausscheiden, völlig klar. Das Einzige, was man nicht machen darf, ist das zur Unzeit machen, sozusagen aus bösem Willen. Also ich sag mal, der Vorstand Finanzen weiß, dass jetzt gerade die Steuererklärung zum Jahresende abzugeben ist, und sagt kurz vor Weihnachten: „So, ätsch, ich höre jetzt auf und stellt euch das bei mir. Habt ihr den ganzen Kram und jetzt steht ihr alleine mit dem ganzen Kram da." Das würde im Zweifel eben bedeuten, dass man dem vorwerfen kann, dass das bösewillig war, was er getan hat. Aber grundsätzlich natürlich muss man nicht bis zum Ende der Amtszeit in einem Amt bleiben.
Habe vorhin schon mal gesagt: Wenn es um vor allen Dingen Personen geht, die im Vereinsregister auch drin stehen, sollte das dann auch umgehend gemeldet werden, dass das Amtsgericht darüber Kenntnis hat und das eingetragen werden kann. Wichtig ist es aber ja noch mal: Wie habt ihr dann im Verein damit umzugehen? Also bleibt – und das wäre was, was ich in die Satzung auch reinschreiben würde – bleibt dann diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung offen, bleibt die vakant und keine neue Person besetzt das Ganze, werden einfach die Aufgaben unter den verbleibenden Vorstandsmitgliedern verteilt? Habt ihr die Möglichkeit, vielleicht jemanden nachzuwählen? Das ist im Fachbegriff heißt das zu kooptieren, also jemanden dann reinzuwählen. Also dass zum Beispiel der Vorstand sagt: „Wir haben da jemand, der geeignet ist, dann auch die Rolle als Schatzmeister auszufüllen. Wir sprechen den an. Wenn die bereit ist, das zu machen, kann der Vorstand sagen: Die Person nehmen wir dazu und die ist dann einfach für den Rest der Amtszeit, bis wieder die normale Mitgliederversammlung ansteht, dann einfach in dem Amt eingewählt von uns als Vorstand." Und dann muss man vielleicht höchstens der Mitgliederversammlung darüber Kenntnis geben, dass es dann einen Wechsel gegeben hat. Oder auch das vorsehen, dass eben beim Ausscheiden automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss.
Ich würde im Regelfall zu dieser Kooptierung raten, weil euch das weniger Aufwand bereitet. Aber natürlich kann man sagen: Nein, wir wollen das ganz ordentlich demokratisch legitimiert haben, also muss erst auch wieder eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, dass da also an der Hinweis. Diese Regelung würde ich in die Satzung reinschreiben.
Dritter und letzter Bereich: Vorstand und Finanzen. Zunächst mal: Dürfen Vorstandsmitglieder überhaupt bezahlt werden? Also zunächst mal vorneweg: Nicht alles muss der Vorstand selber machen. Wo ich sehe, da ist noch eine Arbeit, so viel. Der Vorstand darf Aufgaben für einen intern oder auch an Außenstehende delegieren. Das aber kann da weg. Verantwortung bleibt aber letztlich bei ihm. Das ist dieser Hinweis noch mal: Wenn ihr vorhabt, ganze Teile nach außen auszulagern an einen Dienstleister, ja, wie zum Beispiel Buchhaltungsthemen komplett oder solche Punkte, das würde ich auf jeden Fall dann auch in die Satzung mit reinschreiben, weil im Gesetz steht nämlich zunächst erstmal drin, dass die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig sind oder grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. Und darunter versteht die Finanzverwaltung eben unbezahlt.
Das gilt übrigens auch – das ist manchmal ein Missverständnis und da rate ich vor aufzupassen – auch bei Zahlung der sogenannten Ehrenamtspauschale. Also was immer geht, ist Auslagenersatz. Wenn jemand also irgendwelche Sachen für den Verein gekauft hat, die auch für den Verein nötig waren – ja, er hat vielleicht Getränke gekauft für ein Vereinsfest, liegt die Quittung vor –, dann kriegt er oder sie natürlich das Geld dafür zurückerstattet aus dem Vereinsvermögen, weil das ja für den Verein war. Oder was auch Dinge ist, dass man einen pauschalen Auslagenersatz macht, also zum Beispiel jemand fährt recht viel für den Verein, dass man sagen könnte: „Du kriegst auf jeden Fall jeden Monat 50 €, damit sind aber alle deine Ansprüche für Benzingeld oder sowas abgegolten." Das wäre machbar.
Wenn es sich aber um eine echte Bezahlung handelt, also was dann eben auch größere Beträge vielleicht sind, dann muss das eben entsprechend bei den Vorstandsmitgliedern auch in der Satzung vorgesehen sein. Also Ehrenamtspauschale können normale Mitglieder bekommen, aber nicht der Vorstand, wenn eine solche Regelung nicht entsprechend in der Satzung steht.
Und was auch noch mal ein Punkt ist, den man dabei beachten sollte: Die Unterscheidung, dass wenn ein Vorstandsmitglied eben mehrere Rollen hat, wird die bezahlt als Vorstand, wird die bezahlt als normales Mitglied oder als irgendwie gearteter Dienstleister oder Angestellter? Also ein Vorstand Finanzen, der gleichzeitig Trainer für das Kinderfußballtraining ist und gleichzeitig noch der Hausmeister im Verein ist, hat eben drei unterschiedliche Rollen, wo es im Zweifel unterschiedliche Arbeitsverträge gibt, weil er einmal Ehrenamtspauschale, einmal Übungsleiterpauschale und einmal Minijob oder was Geld bekommt. Und im Zweifel würde ich das auch trennen von der Bezahlung her, dass es drei Einzelüberweisungen sind, um das ganz klarzumachen, oder zumindest detailliert in irgendeiner Abrechnung auszuführen.
Wichtig ist, darauf zu achten – und das steht in der Satzung drin –, dass eben die Ausgaben natürlich nur gemacht werden dürfen, wenn sie für den Vereinszweck dienen, und dass sie auch nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen. Also dass da nicht irgendwelche Riesen-Stundenlöhne oder Monatsgehälter ausgezahlt werden, die eben für einen Verein dieser Größe und Finanzkraft völlig daneben sind. Also da bitte drauf achten, dass eben grundsätzlich eine Formulierung in der Satzung zu dem Thema drin steht und im Zweifel eben diese Trennung noch mal dann im Tagesgeschäft vorgenommen wird, wie denn tatsächlich dann bezahlt wird und wie das Ganze vertraglich geregelt wird.
Noch ein Aspekt zum Thema Vorstand und Finanzen, der unbedingt aus meiner Sicht in eine Satzung reingehört: Gerade zu Zeiten von Corona, wenn ihr irgendwie mal vorhabt oder vielleicht sogar gemacht habt, dass ihr Mitgliedern Teile ihrer Beiträge gestundet, erlassen, rückerstattet oder gar nicht erst eingezogen habt, dann muss das unbedingt in der Satzung geregelt sein. Gerade wegen Corona gab es durchaus mal solche Fälle, dass man gesagt hat: Sportverein, wir können ja im Moment kein Training durchführen, es gibt auch sonst keinen Spielbetrieb, also verzichten wir mal drauf, die Mitgliedsbeiträge einzuziehen, oder wir erstatten irgendwie die Hälfte zurück, weil die Leute das ja nicht in dem Maße nutzen können. Bitte, bitte nicht machen, wenn nicht eine solche Formulierung drin steht.
Warum? Der Vorstand ist für die Vereinsfinanzen zuständig und damit eben auch Treuhänder des Vereinsvermögens. Und wenn er eben hier eigenmächtig, wenn das nicht in der Satzung geregelt ist, drauf verzichtet, irgendwelche Gelder einzuziehen oder sogar was wieder zurückzuzahlen, dann könnte zumindest mal der Vorwurf im Raum stehen, dass er Vereinsvermögen verunreut und sich nicht darum kümmert. Und jetzt ist mir auch klar: Ja, weil bei irgendwann mal der Beitragseinzug geplatzt ist und man irgendwie wegen 3,50 € Mahngebühr dann nicht jemand noch viermal anschreiben will und nachher vielleicht sagt: „Komm, das lassen wir gut sein, ist mehr Aufwand als das, was wir zurückbekommen", das kann man eigentlich nicht so ohne Weiteres unter den Tisch fallen lassen. So ein eigentlich müsste man da richtig mit Mahnung schreiben und im Zweifel Inkasso hinterhergehen.
Deswegen, wenn ihr sowas vorhabt oder sowas immer mal wieder vorkommt und es bisher nicht geregelt ist, wäre das ein dringender Hinweis, sowas im Zweifel in einer Satzung mal zu ergänzen, damit da entsprechend dann das auch möglich ist, also dass man z. B. auf Antrag eines Mitglieds dann sagen kann: „Wir können was erlassen oder stunden", oder eben dann auch der Vorstand auf gemeinsamen Beschluss eben dann festlegt, dass dann irgendein Betrag nicht mehr eingetrieben werden muss.
Noch mal anknüpfend an den anderen Teil der Vereinsschule: Was zum Bereich Kassenprüfung in der Satzung steht oder auch nicht steht, ist das einzig Relevante, denn im Gesetz gibt es zunächst mal da keinen Hinweis, dass das in irgendeiner Form erfolgen muss. Also es gibt keine verpflichtende Kassenprüfung. Auch nicht die Anzahl der Personen, die die Kassenprüfung machen, ist dort geregelt, sondern das ist allein etwas, was ihr in der Satzung für euch in eurem Verein regelt. Ich halte es für sinnvoll, dass es so eine vereinsinterne Kontrollinstanz gibt. Wie man das dann eben ausformuliert, liegt an euch.
Wichtig ist nur: Wenn ihr in der Satzung stehen habt, dass es eine Kassenprüfung gibt, dann muss es die natürlich auch geben, weil noch mal dran erinnert: Das Grundgesetz des Vereins ist die Satzung. Wenn da eben drin steht, es erfolgt eine Kassenprüfung, dann sollte man das auch tun. Insofern dann da eben auch rechtzeitig gucken, wenn da jemand signalisiert, dass er das nicht weitermacht, dass es Nachfolge gibt. Und vielleicht auch das drin steht, dass man im Zweifel, weil das ist erlaubt, auch jemand Externen zu Rate ziehen kann. Ja, was immer geht: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sowas oder auch sonst Personen, die eben Ahnung von der Materie haben, könnten reingeholt werden, ohne dass sie auch Mitglieder sind, denen man eben so einen Auftrag dann gibt. Nur das sollte dann eben in der Satzung auch stehen, dass ihr euch in die Lage versetzt, im Zweifel dann andere anzusprechen.
Was solltet ihr euch vom heutigen Seminar merken und was sind Sachen, die man angehen kann? Also noch mal ganz klar: Dieses, dass die Satzung eben das Grundgesetz des Vereins ist und damit die Leitplanken bildet, die eben für das Handeln des Vorstands und im Umgang mit den Mitgliedern und den Mitgliedern auch untereinander eben gültig sind. Und was ihr reinschreibt, ist eben das, was gilt. Das bedeutet eben auch, dass es ein paar Sachen gibt, die man beachten muss, die eben einfach gesetzlich drin stehen müssen. Aber es gibt eben an vielen Stellen auch die Möglichkeit, Sachen zu optimieren für euch, einfacher zu machen, damit ihr im Tagesgeschäft eben möglichst gut damit umgehen könnt und euch möglichst wenig bürokratische Hürden eben dort in den Weg legt, um euer Tagesgeschäft im Verein gut durchmachen zu können.
Als Vorlage dient sicherlich ganz gut mal die Mustervorlage, die die Finanzverwaltung zur Verfügung stellt, was so eine Mustersatzung angeht. Das Gleiche gilt natürlich sonst auch für alle möglichen Mustergeschäftsordnungen und Ordnungen, die man sich vornehmen kann. Da verweise ich immer gerne auf die Landessportbünde. Ich meine aber auch, die DSE hat entsprechend was. Und der Franz schaltet sich schon zu. Natürlich kann man bei solchen Fragen auch sich an die juristische Abteilung der DSE wenden. Aber das wird er sicherlich gleich noch mal sagen.
Wichtig ist nur: Wenn ihr die Mustersatzung verwendet, denkt bitte dran, einige Punkte müssen verbindlich drin stehen, damit ihr eben auch die Gemeinnützigkeit behaltet oder erhaltet, wenn ihr den Verein erstmal gründen wollt. Das kann euch oder darf euch die Finanzverwaltung ganz einfach die Gemeinnützigkeit nicht zuerkennen. Aber es gibt eben diese vielen Möglichkeiten, sich das Tagesgeschäft zu erleichtern, und die sollte man unbedingt nutzen, weil damit ihr eben Freude und vor allen Dingen Erfolg in eurer Vereinsarbeit habt. Die wünsche ich euch. Und jetzt stehe ich gern für eure Fragen zur Verfügung.