Ich habe einfach mal überlegt, was sind so typische Fallkonstellationen? Ihr wollt eine Veranstaltung machen, ihr überlegt, wie ihr das machen könnt, oder wir haben das insgesamt überlegt und gesagt, was sind so mögliche Fragestellungen, die ihr euch fragen könnt. Und eines der Hauptprinzipien, das haben wir so ein bisschen versucht an Fallbeispielen hier zu machen, damit das ein bisschen aufgelockert ist und nicht so ein Top-down-Vortrag wird. Deswegen auch die Möglichkeit der Fragestellung hier im Chat, die ihr gerne nutzen könnt. Und ich habe fünf Fragestellungen mitgebracht. Die Kollegin der VBG dann auch noch einige. Falco hat einige mitgebracht, sodass es, glaube ich, ein Zwölferpaket ist an Fragestellungen. Und ich starte einfach mal. Und zwar das Foto, was ihr hier seht, habe ich selbst aufgenommen. Also Bildrechte sind gesichert. Und zwar in einem Wildpark, wo ich mich fragte: Meine Güte! Und wenn ihr mal schaut auf dem Plakat, da steht: "Jeder kann Baumpate werden: Einzelpersonen, Familie, Firma." Okay, soweit so gut. "Verein und Schulklasse." Und da habe ich mich gefragt, ist das wirklich so? Kann jeder Baumpate werden? Also, und dann die Fragestellung: Darf ein gemeinnütziger Naturschutzverein ein Sportfest veranstalten? Ich habe da die Fragestellung noch einmal umgedreht, aber hier erstmal gemeinnütziger Naturschutzverein. Natur- und Umweltschutz ist ein gemeinnütziger Zweck. Das steht in der Abgabenordnung drin. Soweit so gut. Also, wenn ich mich dafür engagiere, darf ich dafür auch Mittel benutzen. Jetzt habe ich hier einen gemeinnützigen Naturschutzverein und der will ein Sportfest machen. Also Baum für die Zukunft, aber Fußball auf dem Platz. Wichtiger Grundsatz: Man darf die Mittel, die man hat, die man in seinem gemeinnützigen Verein hat, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Das steht in Paragraph 55 der Abgabenordnung. Und ein zweites Prinzip ist noch mal das Prinzip der Ausschließlichkeit. Das heißt, dass eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgen kann. Das steht in Paragraph 56. Das würde hier bedeuten im Ergebnis, dass der gemeinnützige Naturschutzverein das Sportfest oder Beiträge für ein Sportfest an sich nicht veranstalten darf, weil Sport ist auch ein gemeinnütziger Zweck, steht aber höchstwahrscheinlich nicht in dem Naturschutzverein drin, dass die auch Sport machen dürfen. Also insofern immer schauen, wenn ihr eine Veranstaltung macht, dass sie auch zu eurem Satzungszweck passt. Hier noch mal andersrum: Darf ein gemeinnütziger Sportverein eine Baumpflanzaktion finanziell unterstützen? Also das wäre jetzt hier sozusagen der klassische Fall dieses Plakats. Ist jemand ein gemeinnütziger Sportverein. Sport ist gemeinnützig, Naturschutz ist gemeinnützig, die Baumpflanzaktion hat etwas mit Naturschutz zu tun. Und hier auch dasselbe Spiel. Man darf grundsätzlich nur seine eigenen steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgen. Das als Grundlage oder als Grundsatz. Und wenn die Juristen von Grundsätzen sprechen, sprechen sie auch manchmal von Ausnahmen. Die Ausnahme wäre dann, dass es tatsächlich möglich ist, dass ein gemeinnütziger Verein, Klammer auf, hier unser gemeinnütziger Sportverein, auch seine Mittel an einen anderen gemeinnützigen Verein weiterleiten darf. Das ist also durchaus möglich. Er kann also diese Baumpflanzaktion unterstützen, indem er gewisse Mittel an den Naturschutzverein sozusagen weitergibt. Wichtig ist, beide müssen gemeinnützig sein. Das vielleicht als ersten Fall.
Zweite Fallgestaltung, die wir auch immer wieder in der juristischen Beratung haben, und ich glaube, die erste Unterfrage ist relativ klar zu beantworten. Darf unser Verein eine Spendenaktion für Dritte starten? Kleiner Fall: Sie haben ein sehr engagiertes Vereinsmitglied. Das erleidet einen schweren Unfall und alle sind natürlich bestürzt und besorgt und möchten gerne etwas tun. Soweit so klar. Und jetzt geht's darum: Dürfen wir für das Vereinsmitglied oder für jemand externen Dritten eine Spendenaktion starten? Und da muss man unterscheiden. Dürfen wir die Spendenaktion starten für eine einzelne hilfsbedürftige Person? Ja, an sich ja, Spendenaktion. Für einen anderen gemeinnützigen Verein darf ich auch eine Spendenaktion starten. Also beides Mal plus. Aber was darf ich nicht? Ich darf oder ich muss prüfen, ob ich für die Spenden auch eine Spendenquittung oder in der Fachsprache eine sogenannte Zuwendungsbestätigung ausstellen darf. Und da ist wiederum die eigene Satzung extrem wichtig. Da muss nämlich drinstehen, für wen oder für was ich sozusagen meinen gemeinnützigen Verein habe oder ob der auch die Mildtätigkeit hat. Also eine einzelne hilfsbedürftige Person, dürfte ich da eine Spendenquittung ausstellen, wenn ich ein Sportverein bin und nur den Sport in meiner Satzung habe? Klare Antwort: Nein, weil der Sport ist ein gemeinnütziger Zweck und hier wird es sich um die sogenannte Mildtätigkeit handeln. Was ist Mildtätigkeit? Das sagt der Gesetzgeber auch, Paragraph 53 der Abgabenordnung. Das sind Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, erste Fallvariante, zweite Fallvariante, oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Also das heißt, hier in dem Falle, wenn die Mildtätigkeit in der Vereinssatzung mit drin ist, dürfte ich eine Spendenaktion starten und dürfte dafür die Spenden auch Zuwendungsbestätigung ausstellen. Ist das nicht der Fall, darf ich keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, darf aber die Spendenaktion umsetzen.
Nächster Fall, haben wir auch häufig. Nehmt mal an, am Ehrentag wollt ihr eine Veranstaltung machen. Das ist ja auch unser Anliegen. Das wollten wir gerne, dass ihr das macht. Und jetzt überlegt ihr, wie ist das eigentlich mit der sehr engagierten Person, die den Würstchenverkauf organisiert? Die soll doch auch irgendwie eine Anerkennung bekommen oder gibt's auch diese Ehrenamtspauschale? Und ich möchte gerne mit euch einmal durchgehen, ob die Person, die den Würstchenverkauf organisiert und anleitet und den Verkauf managed, ob die die Ehrenamtspauschale bekommen kann. Was sind die Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale? Ihr wisst, 960 € maximal kann man da bekommen pro Jahr, pro Person. Die Norm ist hier noch mal: Paragraph 3, Nummer 26a, Einkommenssteuergesetz. Und das sieht vor, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Das ist maximal ein Drittel der regulären Vollzeit eines Vollzeiterwerbs. Klammer auf, das hätten wir hier wahrscheinlich gegeben. Dann muss die Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation sein. Ja, haben wir auch. Oder im Dienste oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sagen die Kollegen noch dazu, was gleich, was das ist. Also z. B. für eine Gemeinde, Kirchengemeinde, eine Stadt, Landkreis oder ein Bundesland. Und jetzt kommt die Voraussetzung. Also die ersten beiden Voraussetzungen hätten wir, sagen ja, ist alles gegeben. Es muss aber, die Tätigkeit muss im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb liegen. Und im ideellen Bereich, das ist der Bereich, für den ihr angetreten seid, was ihr umsetzt. Also Thema Sport, dann ist die Umsetzung von Sport, Thema Naturschutz, und das sind Naturschutzaktionen, der Schutz der Natur und der Umwelt und so weiter. Und jetzt ist die Frage, ist der Würstchenverkauf eigentlich, liegt der im ideellen Bereich? Und da ganz klare Antwort: nein. Und insofern dürftet ihr hier als Ergebnis die Ehrenamtspauschale nicht auszahlen. Das heißt, das ist keine steuerfreie Abgabe, die ihr zahlen dürftet an die Person, die den Würstchenverkauf managed, sondern ihr müsstet da noch mal überlegen, ihr könntet ihr natürlich eine Vergütung geben, aber die ist dann nicht abgabenfrei und steuerfrei. Und das ist die Unterscheidung jetzt, was die Person nämlich macht. Das ist mal eine ganz entscheidende Unterscheidung. Ist die Person z. B. bei einem Verein, der Kinder- und Jugendarbeit macht, betreibt die eine oder, was heißt betreibt, setzt die eine Bastelstraße auf und sagt, alle Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren können hier gerne vorbeikommen, und sie leitet die Bastelstraße an, dann wäre das im ideellen Bereich, weil die Kinder- und Jugendarbeit im Fokus des Vereins steht. Da wäre die Ehrenamtspauschale genau richtig. Da dürftet ihr die auszahlen. Ist aber die Person in der Bierbude oder in, vorne im Beispiel mit der, in der Würstchenbude. Bierbude, Verkauf von Speis und Getränken ist immer wirtschaftlicher steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb und damit entfällt die Ehrenamtspauschale. Die darf also hier nicht gezahlt werden. Und ihr seht, das ist so ein Klassiker bei den Juristen. Es kommt drauf an. Und worauf kommt es an? Auf die Tätigkeit, der, was die Person sozusagen umsetzt. Würstchenverkauf, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bastelstraße, Ehrenamtspauschale plus, weil es im ideellen Bereich ist.
Nächstes Beispiel. Wir bleiben bei den Würstchen, weil das auch immer wieder ein Klassiker ist, den wir gefragt werden. Dürfen wir denn, wenn wir jetzt so ein, ja, ich wollte schon sagen, die Würstchen, nee, also Würstchenverkauf aufsetzen oder einsetzen, um Gewinn zu machen, dürfen wir denn überhaupt Gewinn machen als gemeinnütziger Verein? Und hier die ganz klare Antwort, deswegen auch fett geschrieben: Ja, ihr dürft. Und zwar würde ich gerne einmal auf die nächste Folie, da euch das einmal zeigen. Wir haben ja in der Gemeinnützigkeit vier Bereiche. Den ideellen Bereich, den, den hatte ich schon gesprochen, das sind sozusagen die satzungsgemäßen Zwecke, die ihr umsetzt, die in eurer Satzung stehen. Das ist sozusagen der Rahmen, in dem ihr euch bewegt. Dann habt ihr die Vermögensverwaltung, das sind z. B. Zinsen, Dividenden, Pacht, Miete, diese Erträge. Dann gibt es den steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Der ist auch schon eine Art wirtschaftliche Betätigung, aber der ist notwendig, um den ideellen Bereich sozusagen zu unterstützen. Und da gibt es den Bereich ganz außen, den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der ist rein wirtschaftlich. Wie gesagt, ihr dürft den betreiben, aber ihr dürft die Gewinne, die ihr daraus macht, Klammer auf, ihr dürft Gewinne machen, aber ihr dürft die Gewinne nicht an die Mitglieder auszahlen oder sonst irgendwie freigebig weitergeben, sondern diese Gewinne, die ihr erzielt, also hier in meinem Beispiel die Gewinne aus dem Verkauf der Würstchen, müsst ihr in den ideellen Bereich sozusagen einmal zurückgeben und damit den ideellen Bereich fördern. Das ist ganz wichtig. Noch mal zurück zu meiner Folie. Das Ganze nennt sich Vier-Sphären-Modell. Da gibt es eine sogenannte Freigrenze. Ihr dürft nämlich in dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis 45.000 € inklusive Umsatzsteuer an Einnahmen erzielen pro Jahr. Und damit seid ihr noch nicht in der Besteuerung. Wichtig eben, wie gesagt, dieser Gewinn, den ihr im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb macht, den müsst ihr in die gemeinnützigen Zwecke, also in den ideellen Bereich zurückführen. Gewinn ist also erlaubt, aber immer auf die Sphäre bitte achten.
Und da komme ich schon zum nächsten Punkt. Jetzt habt ihr eure Veranstaltung geplant und überlegt euch, man möchte natürlich auch ein paar Fotos machen davon. Soll ja in Wort und Bild festgehalten werden, was ihr alles macht, gerade am Ehrentag. Und insofern ist das auch noch mal eine Frage, die ich hier gerne einmal mit aufnehmen will. Dürfen wir eigentlich Fotos machen? Das ist ja die eine Frage. Und dürfen wir diese auf der Homepage veröffentlichen? Wer darf da wie abgebildet sein? Zunächst ist wichtig die Unterscheidung zwischen der DSGVO, der Datenschutzgrundverordnung. Die setzt nämlich jeweils eine Einwilligung voraus. Das heißt, man braucht eine rechtliche Grundlage, auf deren Basis man sozusagen agieren kann. Die ist sozusagen notwendig. Und davon noch mal eine Ausnahme ist das sogenannte Kunsturhebergesetz. Und da gibt es gewisse Ausnahmen, dass für bestimmte Veranstaltungen die Einwilligung nicht erforderlich ist. Ich will euch das einmal zeigen, worauf es da ankommt. Also Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, das sind personenbezogene Daten, weil sie sich auf eine Person zurückführen lassen. Und wichtig auch, jede Verarbeitung, also das Speichern, das Veröffentlichen, das Teilen und so weiter, unterliegt grundsätzlich erstmal der DSGVO. Was muss man jetzt tun? Man muss erstmal prüfen, brauche ich eine Einwilligung oder nicht? Und wie sieht das dann aus? Wer ist betroffen über die Verwendung? Wen muss ich informieren und was muss ich sozusagen, wen muss ich kontaktieren? Was muss ich beachten bei der Umsetzung der Dinge, wenn ich die Fotos auf die Website oder auf die Homepage mitbringen will? Und da ist es noch mal wichtig, sich bewusst zu machen, wann ist ein Bild eigentlich rechtlich relevant? Und rechtlich relevant im Recht, also im datenschutzrechtlichen Kontext. Das ist rechtlich relevant, wenn eine Person klar zu erkennen ist. Also, wenn man sagt, durch die Körperhaltung, durch den Gesamtkontext, durch das Gesicht, durch die Kleidung ist erkennbar, welche Person das ist. Und es ist auch wichtig, ob die Person oder wo das, wo das Bild veröffentlicht wird, auf der Website, Social Media, Vereinszeitung, das ist ganz entscheidend. Es darf nicht zu rein privaten Zwecken dienen, sondern es muss der Außendarstellung oder der Werbung des Vereins dienen. Dann ist es auch rechtlich relevant. Aber, und das ist wichtig, nicht jedes Bild fällt automatisch unter den, sag's mal, großen Schutz der Datenschutzgrundverordnung. Auch nicht jedes Bild unterliegt den Persönlichkeitsrechten. Z. B., oder unterliegt es nicht den Persönlichkeitsrechten, wenn Menschen aus einer großen Entfernung abgebildet werden oder wenn keine Einzelperson erkennbar ist oder wenn nur Gegenstände sozusagen damit drauf sind. Es gibt ja diesen Mythos: Ab sieben Personen brauchst du keine Einwilligung mehr. Das ist leider tatsächlich ein Mythos, weil es drauf ankommt wiederum, wer ist erkennbar? Wen kann man durch Gesicht, Kleidung, Körperhaltung und so weiter, Kontext, wen kann ich wie erkennen und passt das sozusagen in den Kontext, in den ich da aufnehme? Und besonders wichtig, wenn ihr Fotos macht, ist immer die Frage bei Minderjährigen. Und da gibt es ein abgestuftes System. Kinder unter 14 Jahren, da brauche ich grundsätzlich die Zustimmung von beiden Elternteilen, beiden Erziehungsberechtigten, beiden Sorgeberechtigten. Ganz wichtig, bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist die Einwilligung des Jugendlichen selbst auch erforderlich. Der hat also sozusagen schon, und ab 18 Jahren brauche ich die Einwilligung der Person selbst. Und vielleicht hier ein Hinweis, ich weiß, es ist immer wahnsinnig schön, Kinder auf Fotos dabei zu haben, weil das eine gewisse Dynamik hat, das Ganze, weil das jung wirkt, weil das trendy wirkt, weil das schön ist einfach, dass man sich auch um die nächste Generation kümmert. Aber bitte beachtet immer, es ist wirklich eine Frage der Einwilligung, dass ihr beide habt. Die haben schon Fälle in der Beratung erlebt. Da hat erst der eine zugesagt und der andere, der ist gar nicht gefragt worden. Der hat dann aber dagegen, ist dagegen vorgegangen und die Fotos mussten dann runtergenommen werden von der Website. Das mag ja bei der Webseite noch gehen, aber wenn ich jetzt z. B. in Print das Ganze mache und dadurch dann ganze Fotosessions löschen muss oder Publikationen in Print löschen muss, ist das sehr, oder herausnehmen muss oder wieder zurücknehmen muss, ist das sehr ärgerlich. Deswegen da sehr genau vorgehen und vielleicht auch der Tipp: Weniger ist mehr, also im Sinne von, wie bilde ich Kinder ab, wie zeige ich die und wie ist da auch die Ausgestaltung, dass ich wirklich auf der rechtlich sicheren Seite bin.
Jetzt hatte ich ja was vom Kunsturhebergesetz gesagt als Ausnahme von der Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO. Die hat nämlich gewisse Ausnahmen, sieht die vor von der Einwilligungspflicht. Es ist also möglich in bestimmten engen Grenzen, Veröffentlichung von Bildern ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen vorzunehmen. Wann wäre das der Fall? Wenn es sich um sogenannte Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Wer sind Personen der Zeitgeschichte? Das sind Personen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen, in der Öffentlichkeit stehen, wie beispielsweise Politiker, Prominente oder Beteiligte von aktuellen Ereignissen. Die müssen davon ausgehen, dass sie aufgenommen werden, dass es auch veröffentlicht wird. Da braucht man also keine Einwilligung. Und hier auch noch mal die Regelung, die ich vorhin schon sagte: Personen, die nur als Beiwerk daneben stehen, z. B. zufällig in einer Landschaft und die ich aufnehme oder in der sonstigen Örtlichkeit, aber die jetzt nicht im Fokus des Bildes stehen, die kann ich auch mit aufnehmen ohne deren Einwilligung. Allerdings ist das auch schon wieder, ihr merkt das, so ein gewisser Graubereich. Wenn ich auf Nummer sicher gehen will, frage ich die Person, ob sie damit einverstanden sind, dass sie auf mein Bild, auf das Bild meines Vereins damit draufkommen. Und wo es noch, wo es nicht notwendig ist, die Einwilligung einzuholen, ist bei Versammlungen, bei Demonstrationen, bei Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen. Da müssen die dargestellten Personen davon ausgehen, dass sie aufgenommen werden.
Und als letzte Folie noch mal so ein paar typische Beispiele. Wo ist es nun erlaubt ohne Einwilligung? Z. B. im Bereich des Sports, wenn ich ein Turnier fotografisch aufnehme mit den Spielern, die dann erkennbar sind, und wenn das Spielgeschehen sozusagen dokumentiert werden soll. Schnappschüsse bei einem öffentlichen Vereinsfest, beim Tag der offenen Tür sind z. B. auch möglich oder Zuschauer, die im Hintergrund eines Gruppenfotos bei einem Turnier sind, die sozusagen eher zufällig da mit reinkommen, aber wo man davon ausgehen muss, dass da eben auch Fotos gemacht werden. Da brauche ich keine Einwilligung. Wo brauche ich eine? Porträtfotos, das klar, von Spielern oder Mitgliedern, die z. B. dann auf der Vereinshomepage aufgelistet werden. Dann noch mal mein Beispiel: Bilder von Kindern in der Umkleidekabine. Versteht sich total von selbst, gerade in der heutigen Zeit, dass ich da wirklich nicht nur super genau sein muss, sondern im Grunde der ganz klare Tipp: Finger weg von diesen Dingen. Man handelt sich eine Menge Ärger ein. Maximal ist das gut gemeint, aber es ist extrem schlecht gemacht. Also seien Sie da wirklich vorsichtig. Oder auch Kinder in emotionalen Momenten oder auch überhaupt erwachsene Menschen in emotionalen Momenten, wo sie so nicht gezeigt werden wollen, wenn sie sozusagen in der emotionalen, normalen Situation wären. Nahaufnahmen von Zuschauern ist auch nicht erlaubt, wenn das nicht im Zusammenhang mit dem Sportgeschehen steht. Also als Tipp würde ich Ihnen oder gebe ich Ihnen gern mit: Immer an die Einwilligung denken und sich nicht auf den Paragraph 23 Kunsturhebergesetz verlassen. Der wird's schon richten. Nein, kann gut sein, dass Sie damit Schwierigkeiten kriegen. Sie brauchen im Zweifel die Einwilligung. Soweit erstmal und ich gebe weiter an meinen Kollegen Falco Dompries.
Ja, herzlichen Dank, lieber Franz. Ich habe schon im Chat gesehen, es gibt doch einige Fragen zu deinen Ausführungen und ich würde vorschlagen, wie angekündigt, wir sammeln diese und wir werden im Anschluss hier noch mal auf die gestellten Fragen eingehen. Dafür schon mal herzlichen Dank. Ja, mein Part, das Thema Haftung und Versicherung. Auch diese Frage stellen sich natürlich Engagierte bei der Umsetzung von Projekten, insbesondere auch am Ehrentag. Es werden viele Aktionen gestartet und immer wieder die Frage: Was passiert? Wer haftet, wenn bei der Aktion etwas schiefgeht, ein Personen- oder Sachschaden entsteht? Welche Versicherung ist dafür zuständig? Auf Seiten der Haftung ist die Sache eigentlich klar. Es gilt auch hier das Verursacherprinzip gemäß BGB. Wer anderen vorsätzlich, fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt, ist dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt natürlich auch im Ehrenamt. Wenn ihr einen Schaden verursacht bei den Aktionen, haftet ihr. Jetzt kommt es aber immer drauf an, in welcher Konstellation der Schaden entsteht. Hier kommt es darauf an, ob ihr als Privatpersonen aktiv seid, als Initiative, oder ob ihr euch für einen Träger engagiert, z. B. einem Verein, einer Stiftung oder der Kommune. Denn bei dem Engagement für einen Träger gilt ein Haftungsprivileg. Das heißt, dass ihr bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht selber haften müsst, sondern es haftet der Träger. Und das ist immer angenehm. Das schützt euch also hier an dieser Stelle auch. Wenn ihr in Kooperation mit einem Verein, einer Stiftung oder der Kommune tätig werdet, ist es immer schön, im Vorfeld zu klären die Trägerschaft. Ja, der Verein übernimmt die Verantwortung, der Träger haftet dann für Schäden, die ihr verursacht. Der Verein haftet für seine Helfer, für die Vereinsmitglieder, Angestellte, Vorstände, alle Personen, die für den Träger tätig sind. Die Rechtsgrundlagen auch hier einmal aufgeführt im Paragraph 31 BGB. Das ist ein besonderer Schutz noch für die ehrenamtlichen Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder sich im Rahmen der Ehrenamtspauschale, wie von Franz erläutert, bewegen. Diese Personen können nicht persönlich, privat haftbar gemacht werden, sofern sie leichtfahrlässig Schäden verursachen. Ebenso ist es im BGB geregelt, ja, dass Personen, die tätig werden als sogenannte Erfüllungsgehilfen, also Angestellte, Beauftragte eines Trägers, nicht persönlich haften. Hier im Umkehrschluss eben auch, wenn ihr euch privat engagiert, also ohne Träger aktiv werdet mit Freunden, Nachbarn, eine tolle Aktion startet, denkt bitte daran, hier haftet ihr persönlich.
Also entscheidend für die Haftung ist grundsätzlich: Wer ist in wessen Auftrag tätig? Und ich habe euch mal auf der nächsten Folie zusammengestellt, welche Versicherung kommt denn nun in Frage, wenn ihr einen Haftpflichtschaden verursacht? An erster Stelle immer die private Haftpflichtversicherung. Sag mal, das ist ein Must-have. Die private Haftpflichtversicherung sollte jede Person privat haben. Die greift eben nicht nur im Ehrenamt, sondern auch, wenn ihr privat unterwegs seid, im Urlaub seid. Daher muss das die erste Versicherung sein und diese greift eben insbesondere für eure ehrenamtlichen Aktivitäten, die ihr privat initiiert. Hier sei ergänzend gesagt, kommt auch eine Landesehrenamtsversicherung zu tragen. Diese gilt nachrangig. Die Bundesländer haben für Engagierte, die privat engagiert sind, nicht für einen Träger tätig sind, eine Ehrenamtsversicherung geschaffen, die auch nachrangig Versicherungsschäden reguliert, sollte eure private Haftpflichtversicherung aus irgendwelchen Gründen nicht einspringen. Aber bitte verlasst euch auch nicht zu sehr auf die Landesehrenamtsversicherung, denn insbesondere Veranstaltungen, ja, gerade anmeldepflichtige Veranstaltungen fallen zumeist nicht unter diesen Versicherungsschutz. Wenn ihr also Privatpersonen euch zusammenschließt, in einer Initiative zusammenschließt, empfehle ich hier den Abschluss einer Vereinshaftpflichtversicherung. Das heißt, auch Initiativen können so tun, als wären sie ein eingetragener Verein, können entsprechende Versicherung abschließen. Hier denke ich auch immer an die Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Diese könnt ihr abschließen, temporär kann man online abschließen, nur für den Zeitraum für eure Aktion, damit eine Veranstaltung versichert ist.
Anders sieht es dann schon aus, das seht ihr in der Tabelle, wenn ihr als Nichtmitglieder, das spielt auch keine Rolle, ob ihr Mitglied im Verein seid oder nur Helfer im Verein. Hier haben wir einen Träger, ja, einen Verein, der euch beauftragt, der euch koordiniert, etwas umzusetzen. Ihr baut z. B. Zelte auf und dabei wird etwas beschädigt, dann greift der Haftpflichtversicherer des Trägers. Das ist in erster Linie immer die Vereinshaftpflichtversicherung. Hier kommt kein anderer Versicherungsschutz zu tragen. Die Landesehrenamtsversicherung greift nicht. Daher ist es sehr wichtig, dass der Verein, für den ihr tätig seid, bitte unbedingt eine Vereinshaftpflichtversicherung nachhält. Gleiches gilt natürlich für Vereinsmitglieder, aber auch die Angestellten im Verein sind versichert über die Trägerorganisation, über die Vereinshaftpflichtversicherung. Vorstände ebenso. Und solltet ihr für Kommunen tätig werden, ja, in der Kooperation mit dem Bürgermeister eine tolle Aktion planen, wo der Bürgermeister Schirmherr ist, dann lasst euch das bestätigen, weil dann seid ihr im kommunalen Auftrag, kann man sagen, tätig und damit fallen Schäden, die ihr verursacht, in den Verantwortungsbereich der kommunalen Haftung. Hierfür haben die Gemeinden ihren kommunalen Schadensausgleich, KSA, der zuständig ist. Das ist am einfachsten geregelt. Das funktioniert von Gesetzwegen. Also entscheidend an der Stelle: Für wen werdet ihr tätig?
Eine Frage werde ich auch sehr häufig in den Versicherungsberatungen, wird an mich herangetragen. Was ist eigentlich, wenn ich mein privates Auto mit in die Vereinsarbeit einbringe, bei den Aktivitäten benutze? Und hier ist ganz klar gesagt, für Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, ist immer grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters zuständig. Es ist eine Pflichtversicherung. Ihr wisst, jedes Fahrzeug in Deutschland muss versichert sein mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Und genau diese tritt ein, wenn ein Schaden verursacht wird, ein Personen- oder Sachschaden. Klar sein muss an der Stelle bitte auch, natürlich der Halter trägt dann auch die Verantwortung und eventuell jene Nachteile, die es mit sich bringt, also eine Hochstufung im Schadensfall oder eine Selbstbeteiligung. Diese ist zu tragen von dem Kfz-Versicherungshalter. Die Eigenschäden an eurem Fahrzeug auch hier, ja, also der Weg zum Engagement, ihr habt einen Unfall mit einem Reh, ja, einen sogenannten Wildunfall. Auch hier ausschließlich die Kaskoversicherung kommt zu tragen oder andere Schäden an eurem Fahrzeug, ja, Rangierunfälle mit Anhängern. Die Scheiben werden beschädigt des Fahrzeugs. Hier greift eure Kaskoversicherung.
Wichtig an der Stelle: Die Insassen und Mitfahrer sind grundsätzlich ebenfalls über die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert. Da ergibt sich ein Haftungsanspruch, wenn ich jemanden mitnehme in meinem Fahrzeug, diese Person kommt zu Schaden durch meinen rasanten Fahrstil, wie auch immer, dann greift die Haftung meiner Kfz-Versicherung, ersetzt den Schaden am Mitfahrer und dafür benötigt ihr keine extra Zusatzversicherung. Ihr selbst als Fahrer solltet grundsätzlich natürlich auch über eine eigene private Unfallversicherung verfügen. Auch diese empfehle ich grundsätzlich allen Engagierten: Bitte immer eine private Unfallversicherung nachhalten. Die hilft nicht nur im Ehrenamt, nicht nur im Straßenverkehr, grundsätzlich egal, wo ihr unterwegs seid, ja, auch im Urlaub, im Ausland, weltweit. Daher private Unfallversicherung, da sorgt ihr für euch selbst. Damit ihr nicht hochgestuft werdet und wirklich regelmäßig, sehr, sehr regelmäßig das Auto einbringt, das ist z. B. in Vereinen, wo regelmäßig das Mittagessen ausgefahren wird oder ihr habt gar einen Fahrdienst organisiert für Personen, die zum Arzt gefahren werden, das passiert regelmäßig, ja, dann kann man mit dem Träger, mit dem Verein sprechen, ob dieser eine sogenannte Dienstwagenversicherung abschließt. Damit seid ihr davor bewahrt, dass ihr im Schadensfall hochgestuft werdet oder Selbstbeteiligungen tragen, übernehmen müsst. Allerdings hier, das lohnt wirklich nur, wenn sehr, sehr regelmäßig der private PKW eingesetzt wird. Das muss man abwägen, das Risiko.
Ja, und ich habe es hier auch schon angebracht. Eventuell greift eben auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, wenn ihr mit dem Auto unterwegs seid, insbesondere Wegeunfälle im Ehrenamt. Die können unter gewissen Umständen in den gesetzlichen Unfallschutz fallen, insbesondere dann, wenn ihr wirklich im Auftrag eines Trägers mit dem Auto unterwegs seid, einen klaren Auftrag wahrnimmt für den Verein, für die Stiftung, für die Kommune, für eure Gemeinde. Dann kann hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greifen. Aber da möchte ich auch nicht so viel vorwegnehmen. Das Thema gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, das ist ein Thema für die Kollegen von der Verwaltungsberufsgenossenschaft und daher gebe ich an dieser Stelle gerne weiter an die Kollegen. Vielen Dank.
Da übernehme ich dann auch direkt und übernehme auch gleich einmal hier die Präsentation. Also, schönen guten Abend auch noch mal. Ich würde ganz gerne anfangen und euch etwas über die gesetzliche Unfallversicherung erklären. Da wahrscheinlich noch nicht jeder von euch von uns gehört hat, z. B. weil ihr noch nie einen Arbeitsunfall hattet oder euch einfach nicht damit beschäftigen musstet, würde ich auch ganz gerne einmal damit anfangen, das noch ein bisschen, ich sag mal, weiter vorn anzufangen, nämlich im 19. Jahrhundert. Das klingt jetzt etwas dramatischer als es ist, ist aber wichtig für die Einordnung. Wenn man bedenkt, früher wir Menschen waren häufig in Hof- oder Dorfgemeinschaften organisiert und auch das soziale Netz. Also was passiert eigentlich, wenn ich aufgrund von Alter oder Krankheit meine Arbeitskraft nicht mehr einsetzen kann? Wir waren früher in einem sozialen Netz und das hat uns aufgefangen, wenn es nicht mehr ging. Das änderte sich mit der Industrialisierung sehr stark, weil dann wurden Fabriken aus dem Boden gestampft. Es sind viele Familien, viele Arbeiter von weit her zusammengekommen und haben ihre Arbeitskraft gegen Entgelt verkauft und hatten aber gleichzeitig nicht mehr dieses soziale Netz, dass sie noch vorher in den Gemeinschaften hatten. Das führte dann dazu, dass in diesen Fabriken, die ja auch sehr neu waren, die auch viele Gefahren hatten, also da ging es um Metallverarbeitung, um Kohle, um Eisenbahnen, also auch sehr gefahrgeneigte Tätigkeiten. Da ist dann immer mal wieder etwas passiert, also körperliche Schäden. Wir versichern nicht Haftungsschäden bei anderen, sondern wir versichern das, was an der eigenen Gesundheit passiert. Und da passierte halt in diesen Fabriken vieles, also wirklich von Verbrennungen über Quetschungen bis was auch immer. Auch Arbeitsschutz wurde nicht so richtig großgeschrieben. Es waren halt auch alles neue Verfahren und wir haben schon gehört, grundsätzlich, wenn man einen Schaden erleidet, weil ein anderer schuldhaft gehandelt hat, kann man einen Schadensersatzanspruch haben. Das war auch damals, im 19. Jahrhundert, Ende des 19. Jahrhunderts war das auch schon so, aber man kann sich vorstellen, es ist natürlich schwierig, das in so einem Arbeitsumfeld nachzuweisen. Also, dass wirklich ein anderer schuldhaft gehandelt hat und ich deshalb Opfer dieses Unfalles geworden bin, war schwer zu beweisen. Und selbst wenn ich es beweisen konnte, war ja auch die Frage, ob derjenige, der mich entweder vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt hat, auch überhaupt liquide war. Also selbst wenn ich Ansprüche hatte und sie durchsetzen konnte, konnte der mir überhaupt Schadensersatz leisten? Das führte dann dazu, dass viele derjenigen, die einen körperlichen Schaden erlitten haben bei der Arbeit, sozial abgehängt waren. Die konnten sich und ihre Familie, weil sie eben nicht mehr über ihre volle Arbeitskraft verfügten, nicht mehr finanzieren und sind dann sozial abgestiegen oder waren z. B. auf die Wohlfahrt angewiesen.
Um dem Ganzen vorzubeugen, hat man dann die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Das Besondere bei uns ist, dass wir diese zivile Haftung ablösen. Das heißt, in der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht gefragt, ob jemand anderes schuldhaft gehandelt hat, sondern es geht nur darum, ob man aufgrund seiner Beschäftigung, das war die Kerngruppe der Unfallversicherung, aufgrund seiner Beschäftigung einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Wenn das der Fall ist, dann muss jemand, der schuldhaft gehandelt hat, zwar nicht haften, aber der Unternehmer, der ja den Vorteil aus dem Betrieb des Unternehmens zieht, der muss allein die Beiträge bezahlen. Deshalb müssen auch Beschäftigte bei uns in der gesetzlichen Unfallversicherung, anders als in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung, keine Beiträge bezahlen, sondern die werden nur vom Unternehmer getragen. Auf der anderen Seite muss der Unternehmer dann eben keine zivile Haftung mehr sicherstellen und auch z. B. unter Arbeitskollegen muss man nicht haften. Also auch wenn man versehentlich mal einem Arbeitskollegen einen körperlichen Schaden zufügt, muss man dafür nicht haften, weil der die Leistung dann von der gesetzlichen Unfallversicherung bekommt.
Im Laufe der Zeit sind dann noch andere Personengruppen in den Unfallversicherungsschutz einbezogen worden, sodass wir inzwischen nicht nur Beschäftigte versichern, sondern z. B. auch Nothelfer, Blutspender, Schüler und Studierende oder auch manche ehrenamtlich Tätigen, weshalb wir ja hier heute alle zusammengekommen sind. Wichtig bei uns ist auch, dass wir wirklich nur solche Gesundheitsschäden absichern, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit passieren. Also der private Skiurlaub, wenn man sich dabei verletzt, ist das eben nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, aber alle Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten sind versichert. Und wir übernehmen auch die Prävention. Also eine große Aufgabe ist auch die Verhinderung von Arbeitsunfällen oder von berufsbedingten Gefahren. Wenn doch etwas passiert, übernehmen wir die Rehabilitation und die Entschädigung. Dazu hört ihr später noch etwas. Wichtig bei uns ist auch, dass wir das alles aus einer Hand erbringen. Also nicht wie, wenn man sich z. B. aufgrund einer Krankheit erwerbsgemindert wird. Dann kriegt man ja Krankengeld von der Krankenversicherung, Rente von der Rentenversicherung, Pflegeleistung von der Pflegeversicherung. Wir erbringen alles aus einer Hand. Also, wir zahlen und leisten alles das und wir erbringen das Ganze auch nicht aufgrund von Vertragsvereinbarung oder Ähnliches, sondern wir handeln aufgrund von Gesetz. In unserem Fall ist das das siebte Sozialgesetzbuch. Das heißt, da kann man im Prinzip auch nachlesen, was Grundlage unseres Handelns ist. So viel erstmal zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Wir sind auch ein wenig anders aufgestellt, was die Trägerlandschaft betrifft, als das so klassischerweise in den anderen Sozialversicherungszweigen der Fall ist. Wir sind nämlich einmal Unfallkassen, also Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unfallkassen. Die sind zuständig für alle Unternehmen in öffentlicher Hand, also insbesondere für die Gebietskörperschaften und Länder, Gemeinden, Kommunen. Das sind steuerfinanzierte Träger in aller Regel und die sind dann eben dafür zuständig, die Personen, die für diese Unternehmen tätig werden, abzusichern. Daneben gibt es eine Reihe von gewerblichen Berufsgenossenschaften. Wir sind für die gewerblichen Unternehmen zuständig, also für die privaten Unternehmen und sind nach Branchen gegliedert. Das liegt einfach daran, weil die Prävention sehr unterschiedlich je nach Branche ist. Also ein Bauunternehmen braucht eine andere Prävention als eine Verwaltung das tut. Deshalb sind die Träger, die Berufsgenossenschaften, da eben noch branchengegliedert. Eine besondere Berufsgenossenschaft ist da noch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die für Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft zuständig ist. Und wir, also ich und meine beiden Kolleginnen, sind von der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Wir sind eine der größten Berufsgenossenschaften und sind zuständig unter anderem für Dienstleistungen, für Verwaltungen und freie Berufe, wie z. B. Architekten und Anwälte. Wir sind auch für Sportvereine und Sportunternehmen, Verbände und Interessenvertretungen zuständig, sowie für Einrichtungen der Freizeit, Kultur und Erholung, die politischen Parteien und die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Das heißt, was wir auch nachher z. B. über die Höhe der Beiträge und sowas erzählen, das betrifft immer nur solche Unternehmen, die auch wirklich in unserer Zuständigkeit liegen. Das heißt, für andere Träger oder die Unfallkassen können wir an der Stelle nur beschränkt reden. Natürlich gilt das SGB 7 für uns alle in der gesetzlichen Unfallversicherung, aber jeder Träger hat da noch seine Besonderheiten.
Aber zu der für uns alle hier heute sehr wichtigen Frage: Welche ehrenamtlich Tätigen sind denn eigentlich unfallversichert? Wir haben schon gehört, Juristen sind da immer ein bisschen genauer. Das kommt darauf an. Es gibt im Prinzip einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für bestimmte ehrenamtlich Tätige. Der besteht einfach von Gesetzeswegen, also automatisch. Und es gibt eine freiwillige Versicherung für andere Gruppen von ehrenamtlich Tätigen. Wir gehen das Ganze einmal im Schnelldurchlauf durch, damit ihr eine Vorstellung davon bekommt. Und zwar die gesetzlich versicherten ehrenamtlich Tätigen sind z. B. die für Gebietskörperschaften, also z. B. Schöffen oder Schöffinnen oder auch Wahlhelfende. Die sind in der Regel über die Unfallkassen, also die öffentliche Hand versichert. Daneben sind die ehrenamtlich Tätigen in Bildungseinrichtungen wie z. B. Elternräte versichert, je nachdem, wer für die Bildungseinrichtung zuständig ist. Für die ehrenamtlich Tätigen in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, also z. B. Messdiener oder diejenigen, die das Gemeindeblatt entwerfen oder Ähnliches, sind in aller Regel wir zuständig, weil wir eben für die Religionsgemeinschaften der zuständige Unfallversicherungsträger sind. Für die ehrenamtlich Tätigen in Hilfeleistungsunternehmen und im Zivilschutz, das ist beispielsweise die Freiwillige Feuerwehr oder die ehrenamtlich Engagierten für das Technische Hilfswerk, die sind in der Regel dann wieder über die Träger der öffentlichen Hand versichert. Und auch ein großer Punkt sind die ehrenamtlich Tätigen in Unternehmen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens. Das können z. B. Hospizvereine sein, das sind aber auch Vereine in der Jugend- und Altenhilfe. Dafür ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Das heißt, ein anderer Träger, aber auch die sind gesetzlich versichert.
Die ehrenamtlich Tätigen, die sich freiwillig versichern können, das sind die gewählten und beauftragten Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen. Also Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, können sich nicht freiwillig versichern. Außerdem können sich diejenigen freiwillig versichern, die ehrenamtlich in Kommissionen oder Verbandsgremien der Arbeitgeberorganisationen oder Gewerkschaften, also der Sozialpartner, tätig sind oder für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Weil wahrscheinlich nicht jeder von euch so ad hoc weiß, was mit gewählten und beauftragten Ehrenamtsträgern gemeint ist, wollen wir uns das einmal etwas genauer angucken und dafür darf ich dann einmal kurz an Luzia geben.
Ja, sehr gerne, Anne. Dann kannst du einmal kurz durchatmen und einen Schluck trinken. Gewählte Ämter sind solche Ämter, die in der Satzung vorgesehen sind und durch Wahl oder Ernennung übertragen werden. Üblicherweise sind das z. B. Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Präsidiums, Kassenwartinnen, Beisitzende oder aber auch Schriftführende. Also merkt euch bitte, hier kommt es wirklich auf das an, was in der Satzung steht. Und jetzt gebe ich wieder zurück an Anne.
Vielen Dank. Ich weiß nicht, ob ihr die Folien auch etwas schief seht. Zumindest sehe ich sie etwas schief, aber das schaffen wir trotzdem. Und zwar beauftragtes Ehrenamt. Im Prinzip liegt das Ganze schon im Namen. Ich brauche einen Auftrag, nämlich nicht irgendeinen, sondern eine Beauftragung von einem Organ des jeweiligen Unternehmens, also in der Regel vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Und dann, das ist auch wichtig, muss ich herausgehobene Aufgaben übernehmen. Man muss sich eben vorstellen, der Gesetzgeber möchte im Prinzip nicht jedes private Tätigwerden absichern, sondern nur solchen Personen den Versicherungsschutz zugänglich machen, die vergleichbar wie die gewählten Ehrenämter tätig werden. Das heißt, ich brauche einen abgegrenzten Aufgaben- und Pflichtenbereich. Das andere ist dann eher dem privaten Bereich zuzurechnen und der ist einfach in der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest nicht mit abgesichert. Deshalb ist auch ganz wichtig, nicht jedes Tätigwerden kann versichert werden. Eine eigennützige Tätigkeit, also beispielsweise, wenn ich den Tennisplatz fege, bevor ich selber Tennis spielen möchte, ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, zumindest keine beauftragte ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Genauso das, was ich üblicherweise von einem Mitglied erwarten darf. Also entweder, weil ich das z. B. als Pflichtarbeitsstunden direkt mit berücksichtige als Verein oder auch das, was einfach üblicherweise mit der Mitgliedschaft einhergeht. Also so diese ganz normale Tätigkeit, der Grund quasi, weshalb ich ja in den Verein gehe. Vorhin hatte ich schon im Chat gesehen, da war das Beispiel Singen in einem Chor. Wenn ich in einem Chor singe, dann tue ich das als Mitglied, weil ich Freude am Singen habe. Das ist mein privates Vergnügen. Das wäre nichts, was ein beauftragtes Ehrenamt ist. Genauso auch die Teilnahme am Vereinsleben. Da steht die Geselligkeit im Vordergrund und eben nicht das Fremdnützigsein, tätig werden. Auch das kann nicht versichert werden.
Was hingegen schon versichert werden kann, sind sowas wie z. B. Jugendleiter, Jugendleiterinnen, auch sowas wie Warte, Gerätewarte, Platzwarte, Baumwarte, je nachdem, was für einen Verein ihr habt, sind da verschiedene Ämter denkbar, oder auch Verantwortliche für abgeschlossene Projekte oder z. B. Festausschüsse. Die können versichert werden, aber eben nicht jedes Tätigwerden. Wenn ihr euch nicht sicher seid, dann gerne beim zuständigen Träger mal nachfragen, ob denn die jeweilige Tätigkeit versicherbar ist oder nicht. Das führt mich dann dazu weiter, dass Mike jetzt etwas über die Leistungen erzählt.
Danke, Anne. Genau. Ich darf euch was über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erzählen und vielleicht vorweg, was nicht auf dieser Folie steht, aber bestimmt ganz interessant ist: Bereits vor einem Versicherungsfall bietet die VBG umfangreiche Leistungen zur Prävention für Unternehmerinnen und Unternehmer an. Das können Beratungs- oder Informationsangebote zum Arbeitsschutz sein, also insbesondere zu den Rechten und Pflichten, die ich als Unternehmerin oder Unternehmer habe, aber auch Handlungsanleitungen zur Gefährdungsbeurteilung, aber auch hilfreiche Tipps und Hinweise zu Erster Hilfe, Brandschutz und Notfallvorsorge. Wenn ihr da nähere Informationen haben möchtet, schaut gerne mal auf unsere Homepage. Darüber hinaus bietet die VBG auch umfangreiche Leistungen an, wenn es zum Versicherungsfall kommt. Und dazu hatte Anne schon was gesagt, was der Versicherungsfall ist. Das meint grundsätzlich Arbeitsunfälle, Wegeunfälle oder Berufskrankheiten und die VBG unterstützt dann aktiv bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, um die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und Versicherte oder ihre Hinterbliebenen dann auch gegebenenfalls durch Geldleistungen zu entschädigen. Mit allen geeigneten Mitteln, das hatte Anne auch kurz angesprochen, das meint grundsätzlich solche Mittel, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Für präventive Maßnahmen, beispielsweise, wird die Geeignetheit insbesondere auf Grundlage empirisch erfasster Risikofaktoren beurteilt und das Nähere dazu regelt dann das SGB 7.
Im Rahmen des sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebots ist die Behandlung von Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf das Maß des Notwendigen beschränkt, wie das z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist. Und das ist wichtig zu wissen, denn daher sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich an manchen Stellen ein wenig umfangreicher, als dies in der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist. Ein Beispiel für euch: Während das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts ausmacht, beträgt das Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung 80 %. So, und auch schon eingangs wurde gesagt, dass die Unfallversicherung Leistungen aus einer Hand erbringt. Also das ist das sogenannte Alles-aus-einer-Hand-Prinzip. Und das bedeutet, dass die Prinzipien des Unfallversicherungssystems, also die Unfallverhütung, die Prävention und die Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft, die Rehabilitation und die finanzielle Entschädigung, die Geldleistungen in einer Hand bei uns, bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder auch den Versicherungsträgern der öffentlichen Hand liegen. Dadurch wird ein umfassender Schutz der Beschäftigten und auch eine hohe soziale Absicherung ermöglicht. Auch deswegen sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig umfangreicher und übersteigen manchmal die Leistungen der anderen Sozialversicherungszweige.
So, nun seht ihr hier eine Übersicht zu den Leistungen auf dieser Folie. Vielleicht noch mal kurz zu den einzelnen Leistungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation, die sind umfassend und reichen von medizinischen Leistungen wie akutmedizinische Versorgung, also Erstversorgung, Rehabilitationsverfahren, das können stationäre oder ambulante sein, Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie oder auch Hilfsmittelversorgung, also klassischerweise Brillen, Gehilfen oder Prothesen, bis hin zu Pflegeleistungen, Hauspflege, Heimpflege, Hospizunterbringung. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die sorgen für eine frühzeitige und nachhaltige berufliche Wiedereingliederung und Unterstützung bei Qualifizierungsmaßnahmen. Und Leistungen zur sozialen Teilhabe, die sorgen dafür, mit Selbstbestimmung zurück ins Leben, Familienleben, Kultur und Bildung zu kommen, wenn das gewünscht ist. Und dazu gibt es auch das sogenannte persönliche Budget. Das habt ihr bestimmt schon mal gehört. Das ist ein Betrag, mit dem sich Versicherte Leistungen selbst beschaffen können. Also eine besondere Leistungsart, die Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit fördert. So, dann gibt es noch zum Schluss die Entschädigungsleistungen. Die reichen von Geldleistungen wie Verletztengeld, das sagte ich ja schon, wenn die gesetzliche Lohnfortzahlung abgelaufen ist, Übergangsgeld, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, aber auch Renten wie Verletzenrente und Leistungen für Hinterbliebene bis hin zum Pflegegeld. Damit gebe ich gerne ab an Luzia.
Na ja, danke, Meike. Ich komme jetzt wohl zu der ja fast am wichtigsten Frage. Was kostet denn die Versicherung für ehrenamtlich Tätige bei uns bei der VBG? Also vorab, als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung arbeiten wir kostendeckend und erwirtschaften keine Gewinne. Vereinfacht gesagt, erheben wir gegenüber den Beitragspflichtigen nur so viel, wie wir in einem Jahr, insbesondere für die von Mikey eben bereits angesprochenen Leistungen, ausgegeben haben. Die Beiträge für ehrenamtlich Tätige werden bei uns pro Kopf erhoben. Für die gesetzlich Pflichtversicherten ehrenamtlich Tätigen betrug der Beitrag für das Jahr 2024 11,87 € und für die freiwillige Versicherung belaufen sich die Kosten zurzeit auf gerade einmal 4,95 € Jahresbeitrag pro versicherten ehrenamtlich Tätigen.
Dann komme ich auch schon zur nächsten Frage. Wer kann eine freiwillige Versicherung abschließen bzw. wie schließe ich die Versicherung ab? Die freiwillige Versicherung kann jeder ehrenamtlich Tätige für sich selbst als Einzelantrag abschließen. Oder die gemeinnützige Organisation kann für die gewählten und beauftragten Ehrenämter die Versicherung gesammelt als sogenannten Gruppenantrag abschließen. Der Antrag kann elektronisch über unser Onlineportal oder schriftlich gestellt werden und sollte dabei unbedingt das Amt bzw. die Funktion enthalten sowie die Anzahl der Personen, die zur Versicherung angemeldet werden sollen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich für Dachorganisationen und Verbände die Möglichkeit, Rahmenverträge für sich und ihre angeschlossenen Organisationen abzuschließen. Das vereinfacht sowohl die Anmeldung einzelner Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger zur freiwilligen Versicherung als auch die Beitragsleistung, die hier halt gesammelt über die Dachorganisation oder den Verband erfolgt. Einige Landessportbünde haben mit uns bereits seit Jahren solche öffentlich-rechtlichen Verträge geschlossen, welche in der Praxis, muss ich ehrlicherweise sagen, auch ziemlich gut funktionieren und sehr beliebt sind. Bei Interesse an einem Rahmenvertrag nehmt doch gerne Kontakt mit uns auf. Die E-Mail-Adresse findet ihr auch auf der Folie. Das ist die ehrenamt@vbg.de. Das ist die E-Mail-Adresse, bei der ihr auch direkt bei uns im Stab rauskommt. Hier arbeiten, wie vorhin schon erwähnt, wir drei Mädels, Damen, und ja, meistens Anliegen, die speziell um die öffentlich-rechtlichen Verträge gehen, werden dann auch direkt an mich weitergeleitet. Also traut euch gerne, falls ihr Fragen habt. Was ganz wichtig ist, dass eine freiwillige Versicherung nur für die Zukunft abgeschlossen werden kann. Erkundigt euch daher bitte frühzeitig, ob bereits Versicherungsschutz beispielsweise über den Verband oder die Organisation besteht. Und wenn das nicht der Fall ist, dann sorgt gegebenenfalls selbst für ausreichenden Schutz.
Genau. Und nun komme ich auch schon zur letzten Frage. Was ist denn zu tun, wenn es dann doch passiert ist? Wohin wird denn der Schaden gemeldet? Wie funktioniert das? Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall sollten Verletzte einen von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin aufsuchen. Diese verfügen über eine unfallmedizinische Ausbildung sowie besondere Erfahrung auf dem Gebiet und setzen neben der medizinischen Versorgung auch praktischerweise das Verwaltungsverfahren in Gang. Falls ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt oder den Tod einer versicherten Person zur Folge hat, muss eine Unfallanzeige durch den Versicherungsnehmer oder die Organisation noch mal zusätzlich erfolgen. Ein Unfall kann unkompliziert online über das Portal gemeldet werden. Dazu gebt dann einfach in den Browser Unfallanzeige VBG ein und dann kommt ihr direkt zum Online-Meldeportal. Alternativ könnt ihr natürlich auch jederzeit schriftlich an uns melden. Bei der Meldung ist es ganz wichtig, dass der Name des Vereins oder des Verbandes, für den das Ehrenamt ausgeübt worden ist, angegeben wird, sowie die entsprechende Mitgliedsnummer. Bei einem Einzelantrag wäre das halt die Nummer, ja, der Person, die sich zur Versicherung angemeldet hat. Bei einem Gruppen- oder Rahmenvertrag wäre das die Mitgliedsnummer des Verbandes oder der Organisation. Je vollständiger eure Angaben sind, desto geringer ist unser Ermittlungsaufwand und desto schneller können wir die Unfallanzeige bearbeiten und ja, uns um euch kümmern.
Ja, und nun bleibt mir eigentlich nicht mehr viel zu sagen, außer dass wir als VBG für euch da sind, ganz egal, ob ihr konkrete Fragen habt oder euch einfach mal informieren möchtet. Ihr findet uns auf wirklich vielen Kanälen online auf unserer frisch überarbeiteten Ehrenamtsseite unter www.vbg.de/ehrenamt. Ihr könnt uns natürlich auch immer gerne eine E-Mail schreiben unter kundendialog@vbg.de oder eben einfach anrufen unter 040-5146-2940. Und was mich betrifft, mich könnt ihr auch auf LinkedIn erreichen. Da poste ich als Ehrenamtsbeauftragte der VBG ganz fleißig zum Thema Unfallversicherung im Ehrenamt und auch sonst, was so, ja, im Sport gerade so wichtig für mich erscheint. Deswegen folgt mir da gerne und ja, jetzt hoffe ich auf jeden Fall, dass wir euch die Unfallversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung ein bisschen näherbringen konnten und würde einfach an Falco und Franz zurückgeben.