Empfehlenswert ist, einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem die Sponsoringzahlung und die erwartete Gegenleistung festgehalten werden. Werden unterschiedliche Gegenleistungen erbracht, sollte die Sponsoringzahlung möglichst auf die konkrete Öffentlichkeitsarbeit (Trikotwerbung, Magazinanzeigen etc.) aufgeteilt werden. Dies ermöglicht eine transparente Zuordnung, nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem Sponsor.
Beispiel: Im Ausgangsfall sollte vereinbart werden, ob die Zahlung des Autohauses in vollem Umfang auf die Trikotwerbung entfällt (steuerpflichtiges Sponsoring) oder ein Teilbetrag als Spende mit bloßer Danksagung gezahlt wird.
Im Sponsoringvertrag solltet ihr zudem aufnehmen, dass alle Zahlungen zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erfolgen. Dem Sponsor muss eine Rechnung ausgestellt werden. Nähere Infos zu den Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz findet ihr auf der Webseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und hier.
Praxis-Tipp: Prüft jährlich, ob die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze von aktuell 45.000 Euro ( § 64 Abs. 3 AO ) übersteigen. Wenn ja, drohen Steuerzahlungen für alle Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In dem Fall könnt ihr für Sponsoringzahlungen im Zusammenhang mit eurer gemeinnützigen Tätigkeit pauschal einen Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde legen ( § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ).
Unabhängig davon solltet ihr auch prüfen, ob euer Verein als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss ( § 19 UStG ). Hierfür darf euer Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro liegen und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.