Wir beschäftigen uns heute mit dem Thema Gemeinnützigkeit, was uns alle in der Vereinswelt bewegt, und mit einem sehr wichtigen Thema, dem Zweck und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ich kann Herrn Blatter nur zustimmen, dass sich die meisten Fragen darum drehen. Wir wollen heute seitens der TS DE Grundlagen vermitteln und die Hemmschwelle vor dem Geschäftsbetrieb abbauen sowie Hilfestellung geben, dass Sie sich in diesem Wirrwarr zurechtfinden. Warum ist das Gemeinnützigkeitsrecht so kompliziert, und was macht es so kompliziert?
Das liegt im Wesentlichen daran, dass wir als steuerbegünstigte Körperschaften, sei es als Verein, gemeinnützige GmbH oder Stiftung, vier verschiedene Tätigkeitsbereiche haben. Anders als bei einem Einzelunternehmer, der entweder unternehmerisch oder privat tätig ist, ist es für uns als steuerbegünstigte Körperschaften nicht so einfach. Wir haben den wesentlichen Bereich, unseren Kernbereich, das ist der ideelle Bereich. Der ideelle Bereich ist der steuerbegünstigte Bereich der Körperschaften und Vereine, wo wir unsere gemeinnützigen Zwecke verwirklichen und unsere Mittelverwendung für die gemeinnützigen Zwecke, die in der jeweiligen Satzung geregelt sind, durchführen.
Was ist das Besondere an diesem Bereich? Bei der Einführung wurde gesagt, dass wir als steuerbegünstigte Körperschaften insbesondere von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Sinne haben wir nichts mit Steuern in diesem Bereich zu tun. Wir dürfen in diesem Bereich Erträge und Gewinne erwirtschaften und sie für unsere gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Dieses Ganze erfolgt außerhalb jeglicher Besteuerung, um das Allgemeinwohl und die gemeinnützigen Zwecke zu stärken. Dementsprechend wurde dieser Bereich von der Steuer befreit.
Über die Jahrzehnte hat sich das Gemeinnützigkeitsrecht weiterentwickelt. Es ist immer die Grundvoraussetzung, dass wir, um unsere gemeinnützigen Zwecke erfüllen zu können, auf Gelder angewiesen sind. Diese Mittel erreichen wir nicht nur durch Mitgliedsbeiträge oder Spenden, sondern auch durch andere Bereiche, in denen wir Geld verdienen können, um unsere gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen. Das ist im Wesentlichen der Bereich der Vermögensverwaltung.
Vermögensverwaltung umfasst alles, was wir als Verein mit unserem eigenen Vermögen durchführen, sei es ein Vereinsheim oder ein Bankguthaben, das wir zu guten Zinsen angelegt haben, oder ein Vereinsheim, das wir vermieten, um zusätzliche Gelder zu generieren. All das, wo wir Vermögen einsetzen, um Gelder zu erzielen, fällt in den Bereich der Vermögensverwaltung, der dem steuerbegünstigten Bereich zuzurechnen ist, aber vom ideellen Bereich abzukoppeln ist.
Daneben gibt es den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Jeder von Ihnen, jeder Verein, jede Stiftung, jede steuerbegünstigte Körperschaft führt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch, um Mittel zu generieren, die dann zwangsläufig für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden müssen. Aufgrund der Mittelverwendungspflicht dürfen wir generierte Gelder nur für unsere gemeinnützigen Zwecke nutzen. Jeder Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss am Ende im ideellen Bereich eingesetzt werden.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist jedoch nicht von den Steuerbegünstigungen des ideellen Bereichs und der Vermögensverwaltung betroffen. Daher schauen wir uns dieses Thema heute genauer an, weil es in der Praxis relevant ist, genau zu unterscheiden, ob ich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb habe oder im ideellen Bereich tätig bin. Der steuerliche Unterschied besteht darin, dass ich mit meinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuern in Berührung komme und steuerliche Pflichten beachten muss.
Es wäre gut, wenn es nur bei diesen drei Bereichen bliebe, aber es gibt auch den sogenannten Zweckbetrieb. Hier wird es komplexer, und man muss individuell bei jedem Verein oder jeder Stiftung entscheiden, ob man einen Zweckbetrieb hat oder nicht. Es gibt keinen klaren Unterschied, sondern einen großen Graubereich, und wir müssen hier ein wenig Klarheit schaffen.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie mit der Steuerbegünstigung zusammenhängt. Im ideellen Bereich und in der Vermögensverwaltung profitiere ich von einer Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerbefreiung. In diesem Bereich muss ich mich nicht mit Steuerzahlungen auseinandersetzen, während ich bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb diverse steuerliche Pflichten habe.
Allgemein formuliert ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb alles, was nicht im ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder einem Zweckbetrieb zugeordnet werden kann. Es geht darum, wo ich Einnahmen generiere, die ich nicht den ideellen Bereichen zuordnen kann. Der ideelle Bereich umfasst Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse von öffentlicher Hand für bestimmte gemeinnützige Förderprogramme. Alles, was ich diesen Bereichen nicht zuordnen kann, fällt in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Es ist unerheblich, dass wir auch die Mittel, die wir im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen, für unsere gemeinnützigen Zwecke einsetzen wollen. Es geht darum, wo ich diese Erträge erziele und woraus sie sich zusammensetzen. Dadurch ergibt sich die Klassifizierung in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder nicht.
Wichtig ist, dass alle Erträge am Ende nur für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, die in der Satzung festgelegt sind. Es ist entscheidend, dass der gemeinnützige Zweck, den Sie verfolgen, in Ihrer Satzung eins zu eins aufgeführt ist. Auch wenn sich im Laufe der Vereinsgeschichte die gemeinnützigen Zwecke erweitert oder verkleinert haben, sollten Sie regelmäßig einen Blick in die Satzung werfen und prüfen, ob alle verfolgten Zwecke dort geregelt sind.
Die Konsequenz, was passiert, wenn ich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb habe, ist gesetzlich in Paragraph 64 der Abgabenordnung geregelt. Wir schauen uns jetzt im Detail an, was sich dahinter verbirgt. Die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe müssen zusammengezählt werden. Sie können mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Wenn Sie beispielsweise einen Vereinsgastronomie haben, wo Sie regelmäßig Essen und Getränke verkaufen, und auf der anderen Seite ein Vereinsfest organisieren, müssen alle Einnahmen zusammengerechnet werden. Wenn Sie in Summe 45.000 Euro nicht übersteigen, haben wir weiterhin eine Körperschaftssteuerbefreiung.
Sobald Sie diese Grenze überschreiten, ist Ihr Verein in vollem Umfang Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt nicht nur für den Betrag, der die 45.000 Euro übersteigt, sondern auch für die gesamten Einnahmen. Es ist ratsam, am Ende des Jahres zu prüfen, ob Ihr Verein an der Grenze ist und ob es sich lohnt, das Vereinsfest zu veranstalten.
Zusätzlich gibt es einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro, der von der Finanzverwaltung festgesetzt ist. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist eine unternehmerische Tätigkeit, und jeder, der unternehmerisch tätig ist, weiß, dass Einnahmen nicht gleich Gewinne sind. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird zwar anhand der Einnahmen bemessen, ob eine Körperschaftsteuerpflicht besteht, aber eine Körperschaftsteuer wird nicht von den Einnahmen erhoben, sondern von dem, was am Ende als Gewinn übrig bleibt. Wenn Sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und 60.000 Euro brutto Einnahmen erzielen, aber auch 57.000 Euro Ausgaben haben, bleibt am Ende nur ein Gewinn von 3.000 Euro übrig.
Dieser Gewinn von 3.000 Euro wäre dank des Freibetrags von 5.000 Euro nicht mit Körperschaftsteuer belastet. Das ist ein wesentlicher Punkt, den ich in der Praxis oft erlebe. Umsatz ist nicht gleich Gewinn. Daher ist es wichtig zu beachten, dass es nicht zwingend schädlich ist, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu haben, auch wenn hohe Einnahmen erzielt werden.
Zusätzlich müssen wir bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch die Umsatzsteuer im Blick haben. Wir sind im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wie jemand, der als Privatperson eine Gastronomie unterhält. Auch als Sportverein, der am Wochenende Getränke und Essen verkauft, sind wir unternehmerisch tätig und unterliegen den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer.
Wenn Sie einen Umsatz von bis zu 22.000 Euro machen, könnten Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Wir schauen uns aber auch einige Praxisbeispiele an. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist die Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten oder Straßenfesten. Ein Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird, ist ebenfalls ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist immer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, selbst wenn es sich um eine gemeinnützige Veranstaltung handelt.
Der Verkauf von Sportartikeln, wie z.B. Trikots oder Sweatjacken, ist ebenfalls wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Vermietung von Sportanlagen an Nichtmitglieder fällt auch in diesen Bereich. Einnahmen aus Werbung, z.B. Bandenwerbung, sind ebenfalls wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Der Unterschied zwischen einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und einem Zweckbetrieb besteht darin, dass der Zweckbetrieb nicht von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen ist. Ein Zweckbetrieb ist immer eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins, aber die Einnahmen, die im Rahmen des Zweckbetriebs erzielt werden, sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.
Während beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Bruttoeinnahmegrenze von 45.000 Euro gilt, gibt es beim Zweckbetrieb keine solche Grenze. Es spielt keine Rolle, wie hoch die Einnahmen sind. Der Zweckbetrieb bleibt immer steuerbegünstigt.
Es ist wichtig, dass der Zweckbetrieb eng mit den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken zusammenhängt. Die Zwecke müssen durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Es darf nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber normalen Unternehmen kommen.
Ein klassisches Beispiel für einen Zweckbetrieb ist die Vermietung von Sportanlagen an Vereinsmitglieder. Der Verkauf von Schützenbedarf an Vereinsmitglieder ist ebenfalls ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Fanartikeln ist jedoch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da er nicht primär dem gemeinnützigen Zweck dient.
Lotterien und Ausspielungen, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind, können auch Zweckbetriebe sein. Die allgemeine Brauchtumspflege, sofern sie ein satzungsmäßiger Zweck ist, ist ebenfalls ein Zweckbetrieb.
Ein weiteres Beispiel für einen Zweckbetrieb ist der entgeltliche Musikunterricht einer gemeinnützigen Musikschule. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind ebenfalls Zweckbetriebe, da die Umsätze dort nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die Kostenaufteilung zu den einzelnen Bereichen stellt eine Herausforderung dar. Es ist wichtig, für jeden Bereich eine eigene Gewinnermittlung durchzuführen. Die Aufwendungen müssen den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden. Gemischte Aufwendungen müssen nach einem Schlüssel aufgeteilt werden.
Jeder Verein hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht, erfolgt eine Veranlagung alle drei Jahre.
Die Hemmschwelle zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist oft groß, weil man die Verantwortung scheut. Die Kernbotschaft ist jedoch, dass wir als begünstigte Körperschaften wirtschaftlich und unternehmerisch denken müssen, um Mittel für unsere gemeinnützigen Zwecke zu generieren.