Herzliches Willkommen bei diesen sommerlichen Temperaturen. Ich hoffe, das ist nicht ein allzu trockenes Thema, denn das Thema gesetzlicher Unfallschutz, denke ich, beschäftigt uns alle.
Ich habe mal zusammengefasst, und Jan hat's eben auch gesagt, womit wir uns heute beschäftigen. Wir wollen schauen, welche Versicherungen greifen, wenn ich als Engagierter einen Arbeits- oder Wegeunfall habe. Wer ist überhaupt im Ehrenamt gesetzlich unfallversichert? Wann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz? Was sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung? Was bekomme ich von der Kasse, wenn mir etwas zusteht? Ja, dann auch immer wieder die Frage in der Praxis: Welcher Versicherungsträger ist überhaupt für mich zuständig? Und ja, auch natürlich: Was ist im Schadensfall zu beachten, wenn tatsächlich etwas passiert?
Und ich denke, die Ausgangssituation kennen viele: Rund 29 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich in Vereinen, für Kommunen, für Stiftungen. Und überall dort, wo Menschen aktiv werden, können natürlich auch Unfälle passieren. Und hier ist eben zu beachten: Heute reden wir über die Unfälle unserer Engagierten, nicht über die Unfälle, die Teilnehmenden widerfahren können. Denn während die Teilnehmenden und Gäste eurer Veranstaltung über die Haftpflichtversicherung indirekt versichert sind, reden wir hier heute wirklich über die Unfälle, die euch selbst passieren bei eurer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Und ich habe hier mal die Zahlen von 2024 mitgebracht, wie viele Unfälle im Ehrenamt registriert worden sind. Und dort sehen wir: ja, 42.000 Arbeitsunfälle, 4.800 Wegeunfälle, auch einen größeren Kreis von Personen, die eine gesetzliche Unfallrente beziehen, weil sie einen schweren Unfall hatten und eben dauerhafte Schäden, Körperschäden davongetragen haben. Ja, und es kommt auch zu Todesfällen im Ehrenamt. Tödliche Unfälle, auch diese passieren. Und ich denke, daher ist es wichtig, dass wir uns mit diesem Thema beschäftigen.
Zunächst einmal müsste man klären, welche Versicherung greift dann, wenn mir etwas passiert. Und hier steht an erster Stelle immer natürlich die eigene private oder gesetzliche Krankenversicherung. Jede Person in Deutschland ist verpflichtet, eine Krankenversicherung nachzuhalten. Die meisten von uns sind wahrscheinlich gesetzlich versichert, und hier sei gesagt: Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich die medizinische Grundversorgung. Jede Person, die sich verletzt, kommt ins Krankenhaus, wird medizinisch versorgt.
Und darüber hinaus tritt dann auch schon die gesetzliche Unfallversicherung hervor. Geregelt ist die gesetzliche Unfallversicherung im Sozialgesetzbuch VII, und über die gesetzliche Unfallversicherung wird eben über die Grundversorgung hinaus vieles geregelt. Es sind deutlich mehr Leistungen, die hier zu erwarten sind. Insbesondere die Übernahme von spezieller Heilbehandlung, Rehabilitation von Fachärzteschaften der Berufsgenossenschaften, Verletztengelder werden gezahlt, Sachleistungen wie Arznei-, Verbands- und Heilmittel, im schlimmeren Fall eben auch Rentenleistungen bei Dauerschäden oder Wohnfeldanpassung.
Ja, also wenn ich einen schweren Unfall hatte, muss gegebenenfalls mein Badezimmer umgebaut werden, damit ich mich zu Hause noch bewegen kann. Das alles sind Zusatzleistungen, die eben nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind. Auch insbesondere Zuzahlungen von Arznei- und Verbandsmitteln, die entfallen natürlich, wenn ich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.
Allerdings gilt dieser Schutz eben ausschließlich bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder eben Berufskrankheiten, die ich in meinem ehrenamtlichen Engagement erleide.
Darüber hinaus: Viele haben wahrscheinlich eine private Unfallversicherung oder gar Berufsunfähigkeitsversicherung. Das alles ist ein ergänzender Schutz über die bisher genannten Leistungen hinaus. Oftmals werden dort Kapitalleistungen gezahlt, die man selbst festlegt. Allerdings hier an der Stelle natürlich keine Reha-Steuerung von den privaten Unfallversicherungsgesellschaften. Dafür wäre dann ausschließlich die Berufsgenossenschaft zuständig.
Ja, nachrangig, auch das gibt es: Versicherungsschutz über die Landesehrenamtsversicherung. Jedes Bundesland hat eine Landesehrenamtsversicherung abgeschlossen. Für den Fall, sollte es bis hierhin weder einen Anspruch aus einer gesetzlichen Versicherung geben, weder aus der gesetzlichen Unfallkasse, oder man hat eben auch wirklich gar keinen privaten Unfallschutz, dann springt nachrangig die Landesehrenamtsversicherung ein.
Ja, und nicht zuletzt, auch das gibt es eben: Wenn mir etwas passiert im Ehrenamt, ich selbst geschädigt wurde, es gibt einen Verursacher, dann habe ich gegebenenfalls auch Anspruch auf Schmerzensgeldansprüche, z. B. gegen die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters nach einem Autounfall.
Wir wollen uns heute aber insbesondere mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigen. Und hier ist erstmal zu klären: Wer gehört zum versicherten Personenkreis? Und das kennt ihr auch auf Arbeit. Im Hauptberuf bin ich grundsätzlich pflichtversichert kraft Gesetzes. Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind kraft Gesetzes unfallversichert. Dafür zahlen unsere Arbeitgeber Beiträge an die Berufsgenossenschaft, damit, wenn ich als Angestellter einen Arbeitsunfall erleide, eben gesetzlich versichert bin.
Darüber hinaus stehen auch wir bei unserer Ausübung des Ehrenamts unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, ebenfalls kraft Gesetzes und das in der Regel beitragsfrei. Ja, ohne dass ein Beitrag für unser ehrenamtliches Engagement in die gesetzliche Unfallkasse gezahlt wird.
Und das gilt insbesondere natürlich, so ist es im SGB VII deutlich hervorgehoben, für Engagement in Rettungsorganisationen wie der Freiwilligen Feuerwehr, dem THW, der DLRG, Bergwacht, DRK, ich sage mal die Blaulichtorganisationen. Ja, aber auch wenn ihr euch in kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen engagiert, insbesondere in Kirchengemeinden oder auch für die Kommune.
Darüber hinaus haben wir Versicherungsschutz in Wohlfahrtsverbänden, also Engagierte, die für die AWO, Diakonie oder Caritas tätig werden. Im Bildungswesen besteht gesetzlicher Versicherungsschutz, ja, für Elternbeiräte z. B., die sich in Schulen engagieren, oder Elterngruppen in Kitas, Elternvertretungen. Auch hier besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Bei freiwilligen Diensten, ja, bei der Teilnahme am FSJ besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, aber eben auch insbesondere in Sportvereinen, dort, wo Engagierte tätig werden als Übungsleiter, Schiedsrichter, Kampfrichter. All diese Dinge fallen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Und ich habe es an letzter Stelle deutlich hervorgehoben: Grundsätzlich kann man sagen, alle Engagierten, die sich in gemeinnützig anerkannten Organisationen, in gemeinnützigen Organisationen engagieren und dort als Engagierte tätig werden wie Beschäftigte, ja, dort Tätigkeiten wahrnehmen, die sonst vielleicht ein Arbeitnehmer verrichten würde. In Vereinen bin ich freiwillig aktiv, und wenn ich dort als Engagierter mich einbringe wie ein Beschäftigter, dann falle auch ich unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Ja, die Engagierten als Wie-Beschäftigte, das ist im Grunde die wichtigste Voraussetzung dafür, dass wirklich alle Engagierten, unabhängig davon, für welchen Träger sie tätig sind, unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen. Hierbei ist wichtig, dass stets ein Auftrag vorliegt, ja, also dass ich für eine Trägerorganisation tätig werde, für einen Verein, für eine Stiftung, für eine Kommune, und dabei eben auch unter der organisatorischen Einbindung des Trägers liege. Ähnlich wie ein Beschäftigter.
Ja, also z. B. ich engagiere mich in einem Altenheim. Dann bin ich dort vielleicht eingebunden, habe einen Schichtplan. Ich arbeite dort ehrenamtlich im Auftrag des Trägers, und damit falle ich unter den Versicherungsschutz.
Ich habe hier auch einige Beispiele aufgeführt, also z. B. Bürgerinnen, die im Auftrag der Gemeinde tätig werden und die Grünflächen und öffentlichen Anlagen pflegen. Ich selbst bin in meiner Gemeinde Gemeindevertreter, und auch bei uns gibt es Bürger, die freiwillig im Auftrag und in Abstimmung, Koordination der Gemeinde den Friedhof pflegen. Und diese Personen fallen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Ich hatte das aber auch schon angesprochen: Ehrenamtliche im Sportverein, ja, die beim offiziellen Übungsbetrieb in der Funktion z. B. eines Betreuers oder Trainers auftreten. Auch dort besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Z. B. Personen, die im Auftrag eines Tierschutzvereins Tiere versorgen oder ausführen, ja, eine Patenschaft übernehmen, regelmäßig im Tierheim mit Hunden Gassi gehen. Dort kommt es zu einem Sturz. Auch dann wäre das ein versicherter Unfall.
Dann natürlich alle Helfer und Helferinnen bei Veranstaltungen oder Vereinsfesten. Denkt bitte an jene Personen, die euch helfen, Zelte aufzubauen, abzubauen. Ich denke dort an das bevorstehende Sommerfest meines Dorfvereins, wo wir auch wieder viele Helfer haben, die beim Auf- und Abbau helfen. Wenn dort etwas passiert, dann handeln die Personen quasi in Abstimmung, im Auftrag des Dorfvereins und fallen damit unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Aber natürlich auch Helfer in sozialen Einrichtungen, Besuchsdienste, ganz typische Tätigkeiten, oder Engagierte übernehmen Renovierungsarbeiten am Vereinshaus. Auch das, was sonst Handwerker tun würden, Dienstleister, die der Verein buchen müsste. Wenn hier Engagierte freiwillig unentgeltlich tätig werden, fallen auch diese unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.
Wichtig bitte der Hinweis: Reine Vereinsmitgliedschaften führen nicht per se zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Also solange ich in einem Verein aktiv bin und dort die gewöhnlichen Mitgliedschaftspflichten ausübe, also z. B. an der Mitgliederversammlung teilnehme oder satzungsgemäße Pflichtarbeitsstunden, Umsätze oder private Gefälligkeiten und Handlungen umsetze, dann fällt das nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.
Also als Beispiel: Wenn die Mitglieder eines Sportvereins zusammenkommen, um einfach miteinander Fußball zu spielen, dann ist es natürlich Freizeitaktivität. Also wenn dort jemand sich beim Fußballspielen verletzt, zählt das nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Habe ich als Vereinsmitglied aber den Auftrag, mitzuhelfen beim Aufbauen der Tore, dann ist für diese Tätigkeit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt.
Oder beim Singen im Chor, ja? Also wenn im Chorverein die Mitglieder zusammenkommen, um miteinander zu singen, dann ist das Freizeitaktivität. Wenn sich dabei jemand verletzt, ist die private Unfallversicherung zuständig, nicht die gesetzliche. Wenn ich aber im Chor den Auftrag habe, den Chor zu leiten, Kinder und Jugendliche auszubilden beim Singen, dann habe ich einen klaren Auftrag. Oder der Chor probt für einen öffentlichen Auftritt, dann fällt die Generalprobe z. B. beim Singen auch unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Es kommt also darauf an, ob ein konkreter Auftrag vorliegt und inwiefern ich in dem Verein eingebunden bin, also koordiniert werde im weitesten Sinne.
So, also hier habe ich auch noch mal Beispiele mitgebracht. Was sind dann die Versicherungsleistungen, die ich nunmehr erhalte, wenn es zu einem Unfall im Ehrenamt kommt? Und ich habe bewusst hier ein Beispiel genommen eines Nichtmitglieds.
Ein Nichtmitglied wird vom Verein beauftragt, beim Vereinsfest mit anzupacken und Zelte aufzubauen. Ja, das ist wie bei mir im Dorfverein. Nehmen wir das Beispiel Sommerfest. Wir sind nur 20 Mitglieder bei uns im Verein. Da sind doch schon Ältere dabei, die nicht mehr so mit anpacken könnten. Was passiert? Wir fragen im Dorf Freunde, Nachbarn, Bekannte, die nicht Mitglied sind, ob sie uns nunmehr am Wochenende helfen können, Zelte aufzubauen.
Und nun fällt einer dieser Helfer von der Leiter und erleidet z. B. einen schweren Beckenbruch. Dann haben wir einen gesetzlich versicherten Unfall, und als Erstes erfolgt eben hier die Behandlung in einer Spezialunfallklinik. Das ist schon mal eine besondere Leistung bei Anerkennung des Arbeitsunfalls. Auch die operative Versorgung, die hier im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens stattfindet.
Im Anschluss folgt dann die medizinische Rehabilitation, also eine Kur oder Reha zur Wiederherstellung von Beweglichkeit und Belastbarkeit. Auch dafür trägt dann die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten.
Geldleistungen, der nächste Punkt, ja, also das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder Übergangsgelder bei den Rehabilitationsmaßnahmen. Auch diese sind Bestandteil der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dann kommen die Heil- und Hilfsmittel dabei. Ja, also die vollständige Übernahme von Arznei- und Verbandsmitteln. Ich habe keine Zuzahlung als Versicherter, weil es ein Unfall im Ehrenamt war.
Wenn ich dann zu Hause bin nach der Reha und vielleicht sogar Unterstützung im Alltag brauche, eine Haushaltshilfe z. B., ja, weil ich eingeschränkt bin in meiner Selbstversorgung, ich bin alleinstehend vielleicht, auch hier ist es möglich, die Kosten für eine Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung zugesprochen zu bekommen.
Und nicht zuletzt der schlimmste Fall: Wenn ich nach einem Unfall nicht mehr vollständig genese, ja, ein Leben lang mit Beeinträchtigungen zu rechnen habe, dann kommt hier auch eine Verletztenrente zum Tragen oder eben auch Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes, z. B. der Umbau des Bades oder auch die technische Anpassung meines Autos, ja, spezielle Einbauten, damit ich zukünftig in der Lage bin, mein Leben fortzuführen.
Kommen wir nun auch zur Anerkennung von Wegeunfällen. Also nicht immer muss es ein klassischer Arbeitsunfall sein, der Sturz von der Leiter bei der direkten Umsetzung meines Auftrages, sondern eben auch die Anerkennung von Wegeunfällen fällt regelmäßig unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Dort heißt es geregelt im Paragraphen 8 SGB VII: Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit fällt unter den Versicherungsschutz.
Hierzu zählen dann insbesondere als Wegeunfälle der direkte Weg von der Wohnung zu meiner Tätigkeit, aber eben auch schon der Weg vom Parkplatz. Ja, ich bin jetzt ausgestiegen aus dem Auto, gehe zur Veranstaltung, zum Einsatzort. Dort verletze ich mich, stürze, dann zählt das als Wegeunfall.
Notwendige Umwege sind ebenfalls anerkannt. Das ist klar: Wenn ich morgens zur Arbeit fahre oder abends zum Vereinsheim, um dort gewisse Dinge zu regeln, und es ist eine Umleitung, eine Baustelle, dann ist klar, dass es nicht zwingend der direkte Weg sein muss.
Auch Fahrgemeinschaften sind völlig fein, ja, wenn Personen gemeinsam den Weg zur Einsatzstelle fahren. Das alles fällt unter die Anerkennung von Wegeunfällen.
Keine Wegeunfälle sind dann in der Regel natürlich private Erledigungen während des Weges. Wenn ihr auf dem Heimweg seid und noch mal einkaufen geht oder an der Tankstelle anhaltet, um das Auto zu betanken, dann ist der Prozess des Einkaufens oder des Fahrzeugbetankens eben nicht gesetzlich unfallversichert.
Also: Rutsche ich auf der Tankstelle aus, ja, weil ich gerade dabei bin, das Auto zu betanken, breche mir ein Bein, dann ist es kein Wegeunfall, weil ich den Weg unterbrochen habe.
Ebenso sind es private Umwege, die ich noch fahre, vielleicht ein Besuch bei Freunden. Ich möchte vielleicht noch den Blumenstrauß bei einem Bekannten abgeben, um ihm zum Geburtstag zu gratulieren. Ich unterbreche den Weg.
Grundsätzlich ist es so: Eine Unterbrechung als solche ist nicht versichert. Aber die Unterbrechung führt eben nicht dazu, dass grundsätzlich dann der Rest meines Weges nicht mehr versichert ist.
Man sagt kurz: Private Erledigungen zwischendurch unterbrechen den Versicherungsschutz lediglich für die Dauer der privaten Tätigkeit. Und sobald ich eben fertig bin mit dem Tanken oder meine private Erledigung erledigt habe und dann meinen direkten Weg nach Hause fortführe, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Die aktuelle Rechtsprechung sagt: Unterbrechungen von maximal so zwei Stunden sind in Ordnung, wenn ich auf dem Weg bin nach Hause. Das ist grundsätzlich in Ordnung.
Aber auch hier der Hinweis natürlich: Es sind oftmals Einzelfallentscheidungen. Ja, die werden grundsätzlich geprüft von der Berufsgenossenschaft, solche Unfälle, ob hier Versicherungsschutz besteht.
Aber hier an dieser Stelle wichtig, vielleicht im Hinterkopf: Die Unterbrechung führt nicht grundsätzlich zur Beendigung des Versicherungsschutzes, sofern die Unterbrechung des Weges maximal eben zwei Stunden andauert.
Ja, kommen wir schon zu der nächsten Frage: Wer ist denn nun zuständig, wenn ich einen Arbeitsunfall im Ehrenamt erleide oder einen Wegeunfall?
Hier ist es klar geregelt: Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers richtet sich grundsätzlich nach meinem Tätigkeitsbereich und dem organisatorischen Rahmen des Engagements. Also je nach Tätigkeit können sowohl die Unfallkassen des Bundeslandes zum Tragen kommen, die kommunalen Unfallversicherungsträger oder eben die Berufsgenossenschaften.
Und hier richtet sich das Ganze eben danach: In welchem Engagementbereich bin ich aktiv und welche Berufsgenossenschaft ist denn für meinen Verein tätig?
Und man kann hier vom Grundsatz sagen: Alle Aktivitäten, die im Bereich der Gesundheitsfürsorge oder im Bereich des Sozialen durchgeführt werden, das sind Unfälle, die über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege abgerechnet werden, die BGW.
Und im Grunde kann man an dieser Stelle schon sagen: Alles, was zumeist nicht in den Bereich der Zuständigkeit der BGW fällt, da ist dann als Versicherungsträger die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig, die VBG.
Darunter fallen eben Engagements im Bereich der Kirche, des Sports, der Kultur, Freizeit, Umweltschutz, Tierschutz. Also man kann sagen, wirklich sehr umfassend: Mein Dorfverein, ja, all diese Organisationen und Vereine im kulturellen Bereich fallen unter die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Die Unfallkassen der Bundesländer sind wiederum zuständig, wenn ihr euch für die Kommune oder das Land engagiert.
Hier mache ich ein Beispiel: Neben meiner Tätigkeit als Mitglied in unserem Dorfverein bin ich eben auch als Gemeindevertreter für unsere Gemeinde aktiv. Ja, und als gewählter Gemeindevertreter bin ich eben von der Zuständigkeit der Kommune umfasst.
Und wenn ich nunmehr einen Wegeunfall erleide, z. B. auf dem Weg zu einer Veranstaltung, wo der Bürgermeister mich gebeten hat, irgendwas zu erledigen, dann bin ich für die Kommune aktiv. Und wenn ich mich dort verletze, dann wäre die Unfallkasse meines Bundeslandes zuständig.
Wenn ich wiederum als Dorfvereinsmitglied tätig bin und ich helfe beim Auf- und Abbau der Zelte, dann wäre für mich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig, um im Schadensfall hier die vorher genannten Leistungen zu erbringen.
Ja, auch das werde ich oft in meinen Beratungen gefragt bis hierhin. Nun gut, das hört sich alles toll an. Wie funktioniert nun das Ganze? Was muss unser Verein machen, damit der Versicherungsschutz greift, oder bestehen auch Anmeldepflichten?
Ich habe das versucht, hier an dieser Stelle mal zusammenzutragen.
Also grundsätzlich natürlich: Wenn die Organisation Beschäftigte, sozialversicherungspflichtige Angestellte oder Minijobber einstellt, dann ist es klar. Dann bestehen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Anmeldung und eben auch die daraus resultierenden Beitragspflichten.
Also sobald ich als Verein als Arbeitgeber aktiv werde, dann muss ich eben mein Personal anmelden und dafür Beiträge zahlen, so wie jeder Arbeitgeber. Und damit besteht dann Versicherungsschutz für die Beschäftigten.
Anders sieht es aus für die ehrenamtlich Tätigen in dem Verein. Ja, also die Mitglieder in unserem Dorfverein sind alle ehrenamtlich tätig. Wir haben keine Angestellten. Und hier besteht eben in der Regel auch grundsätzlich keine Anmeldepflicht des Vereins bei der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Verein ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seine Engagierten bei der Unfallkasse anzuzeigen. Schließlich, das hatten wir in den Folien vorher, ergibt sich ja der Versicherungsschutz unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB VII.
Ja, trotzdem sei an dieser Stelle gesagt: Es ist natürlich absolut sinnvoll, die Zuständigkeiten des Unfallversicherungsträgers zu kennen und die Tätigkeiten und Einsätze im Verein zu dokumentieren.
Also es sollte natürlich im Vorfeld auch klar sein, dass, wenn etwas in meinem Verein passiert, ich ungefähr weiß, welche Berufsgenossenschaft oder welcher Träger zum Tragen kommt.
Und hier empfiehlt es sich eben auch, gewisse Tätigkeiten und Einsätze zu dokumentieren. Eben gerade, weil ja keine Anmeldepflicht besteht, kann man sich vorstellen, dass natürlich im Nachhinein die zuständige Berufsgenossenschaft den Verein fragen wird: Wie und wo ist hier ein Unfall zustande gekommen? Kennen Sie die verletzte engagierte Person? War die wirklich für Sie, für den Verein aktiv?
Und daher ist es nicht schlecht, solche Tätigkeiten einfach zu dokumentieren, damit man im Nachgang noch weiß: Wann waren Vereinsmitglieder wo eingesetzt?
Es macht auch absolut Sinn, im Vorfeld hier die Ansprechpartner oder Meldewege im Schadensfall im Verein festzulegen.
Und ich habe es hier auch aufgeführt: Ehrenamtsvereinbarungen sind ebenfalls natürlich Gold wert. Also wenn ihr mit euren Engagierten Ehrenamtsvereinbarungen trefft, dann ist das ja eine nachweisbare Dokumentation später, wo man wirklich sagen kann: Hier, ich habe gar eine Ehrenamtsvereinbarung mit der Organisation, mit dem Träger, mit dem Verein, für den ich tätig bin, und kann hier sagen, der Unfall hat sich ereignet im Rahmen dieser Tätigkeit, wofür ich auch eine Ehrenamtsvereinbarung habe.
Also die Ehrenamtsvereinbarung ist nicht Pflicht, aber sie dient hier und dort eben auch allein schon aus Dokumentations- und Nachweisbarkeitsgründen. Es ist absolut sinnvoll, so etwas nachzuhalten, insbesondere wenn Engagierte sehr, sehr regelmäßig gewisse Tätigkeiten immer wieder durchführen.
Ja, wie sieht es aus bei den gewählten Vorstandsmitgliedern?
Hier gibt's tatsächlich eine Besonderheit, denn die gewählten Vorstandsmitglieder sind im Gegensatz zu den einfachen Mitgliedern und Helfern nicht zwingend automatisch gesetzlich unfallversichert.
Insbesondere Vorstandsmitglieder von Vereinen, die im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der VBG, liegen. Dort besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz automatisch.
Deshalb bietet die VBG den gewählten Vorständen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung an.
Also ist der Verein nicht im sozialen Bereich tätig und fällt unter die Zuständigkeit der VBG, dann können sich die Vorstandsmitglieder freiwillig versichern, damit sie eben auch während ihrer Vorstandstätigkeit versichert sind.
Denken wir hier wieder an die Wegeunfälle. Ja, wenn der Vorstand abends unterwegs ist und noch eine Vorstandssitzung leiten will, dort einen Unfall erleidet, dann sollte eben freiwilliger Schutz bestehen.
Grundsätzlich sei an dieser Stelle auch gesagt, dass die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften jeden Versicherungsfall im Einzelfall prüfen. Deswegen ist es im Vorfeld grundsätzlich nicht möglich, verbindliche Entscheidungen über den Versicherungsschutz zu geben.
Also selbst wenn ihr die zuständige Berufsgenossenschaft bittet, wenn ihr dort anfragt und um Bestätigung bittet, sind denn unsere Helfer hier versichert, dann wird man in der Praxis keine verbindlichen Deckungszusagen oder Mitversicherungsbestätigungen ausstellen.
Ja, also die Berufsgenossenschaften und Träger geben jetzt keine pauschale Bestätigung: „All eure Engagierten unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.“
Vielmehr ist es so: Wenn ein Unfall passiert, dann prüft die Berufsgenossenschaft, ob der Unfall in die Zuständigkeit fällt, und trifft dann die Entscheidung über die Leistungen, die dort aus der Unfallkasse zu erbringen sind.
An dieser Stelle habe ich noch mal die Besonderheit hervorgehoben: Wie funktioniert die freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft?
Also grundsätzlich betrifft das jene Organisationen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft fallen. Hier können sich die gewählten Vorstände freiwillig versichern für einen Jahresbeitrag von aktuell 4,95 €. Also wirklich, das ist ein, kann man sagen, absolut fairer Beitrag für den umfassenden Versicherungsschutz, den die Berufsgenossenschaft bietet.
Es ist so: Diese 4,95 € pro Vorstand im Jahr wären natürlich auch eine satzungskonforme Ausgabe, ja, eine Verwaltungsausgabe des Vereins. Das heißt, der Verein kann aus seinen Vereinsmitteln den Vorstand freiwillig bei der VBG anmelden.
Und hier ist es dann so der große, große Vorteil, dass eben auch gerade insbesondere, wenn das Vorstandsteam sehr viel, sehr regelmäßig unterwegs ist. Ja, denkt bitte immer wieder an die Wegeunfälle. Dann kann es wirklich sehr von Vorteil sein, diesen Versicherungsschutz zu haben.
Die VBG hat dazu auch alle wichtigen Informationen zum freiwilligen Versicherungsschutz auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Wenn ihr im Internet „VBG Ehrenamt“ eingebt, dann landet ihr im Grunde schon auf den richtigen Versicherungsseiten.
Grundsätzlich gibt es auch das Ehrenamtstelefon der VBG. Auch hier kann man sich informieren, ob der Verein grundsätzlich dort richtig ist, ja, ob die Zuständigkeit durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegeben ist, sollte ein Unfall eintreten. Und dorthin können eben auch Fragen gerichtet werden, die sich um den freiwilligen Versicherungsschutz bewegen.
Ja, auch hier eine wichtige Sache. Ich habe es versucht zusammenzustellen: Was ist denn nun zu tun, wenn ein Unfall eingetreten ist? Wie funktioniert es konkret mit der Schadensmeldung, mit der sogenannten Unfallmeldung?
Also grundsätzlich: Wenn Engagierte das Gefühl haben, jawohl, ich habe hier einen Arbeits- oder Wegeunfall, schwere Verletzungen natürlich, wo klar ist, hier ist eine längerfristige medizinische Behandlung notwendig, hier ist klar empfohlen, direkt als Erstes den Durchgangsarzt aufzusuchen, den sogenannten D-Arzt, damit hier die ärztliche Behandlung stattfindet.
Bei schweren Verletzungen auch unbedingt direkt ins Krankenhaus. Jedes Krankenhaus kommt natürlich infrage bei schweren Verletzungen.
Wichtig dort bitte aber immer: dem behandelnden Arzt gleich sagen, dass es sich hier um einen Arbeitsunfall handelt oder einen Wegeunfall, der im Rahmen einer Beschäftigung oder ehrenamtlichen Tätigkeit stattgefunden hat.
Ja, also würde ich nach so einem Unfall zu meinem Hausarzt gehen und dem nicht mitteilen, wie das Ganze passiert ist, und nicht den Hinweis geben: „Hey, lieber Hausarzt, ich glaube, ich habe heute einen Arbeitsunfall erlitten“, dann werdet ihr natürlich medizinisch behandelt, aber es wird dann äußerst schwierig im Nachgang, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zugesprochen zu bekommen.
Deswegen bitte: Alles, was über eine Bagatellverletzung hinausgeht, also klar, wenn ich nur einen kleinen Splitter im Finger habe, wo man weiß, zieht der Hausarzt, Sache ist erledigt, okay. Aber dort, wo ich davon ausgehe: Oh, hier habe ich mich ernsthaft verletzt, bitte unbedingt gleich direkt zum Durchgangsarzt, zum nächstgelegenen Durchgangsarzt oder ins Krankenhaus und dort mitteilen: Es handelt sich um einen Unfall im Ehrenamt. Es ist kein Freizeitunfall.
Der Unfall sollte dann natürlich auch dem Verein gemeldet werden oder, wenn ich Angestellter bin, natürlich eben auch meinem Arbeitgeber.
Das Ganze sollte unverzüglich, sagt man, erfolgen, also wirklich sehr zeitnah. Es ist wichtig, diesen Unfall auch dem Verein zu melden, damit der Verein eben dann auch weiß: Aha, hier ist was passiert, und es wird wohl passieren, dass sich ein Unfallversicherungsträger bei uns meldet, der natürlich die Nachfrage an uns stellen wird.
Wie sieht es hier aus? War die Person zum Zeitpunkt des Unfalls für den Verein tätig? Kann der Verein den Unfall bestätigen?
Und diese fristgemäßen Unfallanzeigen beschleunigen natürlich den Prozess, die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, dass es sich hier um einen anerkennungspflichtigen Unfall handelt.
Auch hier kann der Verein dann online eine Schadensmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger abgeben. Ja, man findet auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger entsprechende Schadensmeldungen.
Also wenn dem Verein gemeldet wird: Oh, ein Engagierter hat sich verletzt, dann kann der Verein auch vorgreifen, muss nicht warten, bis er Post bekommt. Er kann also direkt der Unfallkasse, dem zuständigen Träger, anzeigen: Hier, wir hatten einen Unfall im Ehrenamt. Das beschleunigt die ganze Geschichte.
Und ja, letztlich erfolgt die Prüfung dann durch den Unfallversicherungsträger, durch die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft.
Also das läuft in der Praxis dann eben so, dass der behandelnde Durchgangsarzt oder auch eure gesetzliche Krankenversicherung den Meldebogen aufnimmt, auch die Fragen stellt: Was, wie, wo ist passiert?
Und dann unterstützt eben auch eure gesetzliche Krankenversicherung dabei, die Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weiterzuleiten, damit diese dann über den Versicherungsfall entscheiden können und zeitnah über die zustehenden Leistungen entscheiden können.
Ja, und dazu komme ich dann auch zu den organisatorischen Empfehlungen für den Verein.
Also wie besprochen: Es macht absolut Sinn, dass der Verein im Vorfeld, auch wenn er nicht meldepflichtig ist, bei den Berufsgenossenschaften zumindest erkundet: Welche Berufsgenossenschaft könnte denn für mich zuständig sein, für unseren Verein zuständig sein, gemäß unserer satzungsgemäßen Tätigkeit?
Damit, wenn es zu einem Unfall kommt, der Vereinsvorsitzende dann auch reagieren kann und eine entsprechende Meldung absetzen kann.
Man kann im Vorfeld prüfen: Wo befindet sich der nächste Durchgangsarzt? Ich kenne das bei uns in Mecklenburg-Vorpommern, gerade in der ländlichen Region. Da weiß nicht jede verletzte Person sofort: Wo befindet sich der nächste Durchgangsarzt?
Auch dieses kann man im Vorfeld klären, im Internet. Dort gibt's z. B. das Online-Suchportal der gesetzlichen Deutschen Unfallversicherung. Hier kann man eingeben, in welchem Kreis, welchem Bundesland befinde ich mich, und auf die Suche gehen.
Dort wird einem dann angezeigt, in dem Postleitzahlengebiet: Wo befindet sich der nächste Durchgangsarzt? Wer wäre im Schadensfall Ansprechpartner? Wohin kann ich mich wenden, wenn mir etwas passiert ist?
Und ja, logisch, das macht eben Sinn, im Vorfeld dieses zu wissen. Denn praktisches Beispiel: Wenn ich abends einen Unfall erleide auf dem Weg nach Hause oder beim Nachbereiten einer beendeten Veranstaltung, dann möchte ich doch nicht erst dann überlegen, wenn ich mir das Bein gebrochen habe, was zu tun ist.
Also diese Dinge könnt ihr gerne mit euren Engagierten im Vorfeld besprechen. Das macht absolut Sinn.
Wenn ihr nicht genau wisst, welche Berufsgenossenschaft zuständig wäre, auch hier gerne: Nutzt die Hotline der Deutschen Unfallversicherung. Ich habe sie hier eingeblendet.
Auch hier kann man kostenlos fragen: Welche Berufsgenossenschaft wäre denn, wenn bei uns etwas passieren würde, für uns zuständig?
Behaltet dafür gerne eine kurze Beschreibung eurer satzungsgemäßen Tätigkeit oder gar eure Satzung bereit. Aber ich denke, ihr kennt auch eure wichtigen Zahlen, also ihr wisst schon, in welchem Tätigkeitsbereich ihr tätig seid.
Das schildert man eben dort, und daran bekommt man dann eine Auskunft. Okay, wenn ihr satzungsgemäß hier den Themenschwerpunkt habt, ihr seid viel im sozialen und Gesundheitswesen tätig, dann wird man euch sagen: Die BGW wäre für euch zuständig.
Und ja, darüber hinaus prüft bitte gern im Vorfeld, welcher Durchgangsarzt in eurer Region zuständig wäre. Wohin muss ich mich wenden, wenn ich einen Unfall im Ehrenamt habe?
Zuletzt sei natürlich auch an dieser Stelle gesagt: Die beste vorbeugende Maßnahme ist natürlich auch die Prävention. Das ist klar.
Der wirksamste Schutz vor den Folgen eines Unfalls besteht immer darin, die Unfälle bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Und auch hier sei gesagt: Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unterstützen euch, die Vereine, bereits im Vorfeld mit umfangreichen Informationsmaterialien und kostenlosen Beratungsangeboten zur Unfallverhütung.
Ja, was kann man im Vorfeld tun?
Ja, also den Unfallversicherungsträger kennen, Ansprechpartner kennen, die im Notfall zuständig sind, die Informationen zum nächstgelegenen Durchgangsarzt bereithalten, die Tätigkeiten und Zuständigkeiten im Verein dokumentieren und natürlich die Gefährdungen vorab im Verein erkennen und schon vorbeugend geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
Ja, und an dieser Stelle weise ich dann auf unser morgiges Webinar hin: „Vorher ist man schlauer – Arbeitssicherheit im Verein“.
Also morgen werden wir dann in der Tiefe auch noch mal behandeln: Welche Vorschriften und Schutzmaßnahmen für Vereine sind denn wichtig? Was ist zu beachten? Brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten, einen Ersthelfer?
Wir werden über den Brandschutz sprechen im Vereinsheim, über die regelmäßige Prüfung von elektrischen Geräten.
Also diese Dinge natürlich, Prävention ein ganz großes Thema im Vorfeld. Das behandeln wir morgen.