Ich glaube, wir haben hier so zum Anfang des Jahres wirklich zwei spannende Themen: heute Abend und morgen Abend mit den Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und mit dem, was das Steueränderungsgesetz ab Januar 2026 nun an Segnungen für uns bereithält. Heute wollen wir uns, wie schon angesprochen, um die Grundlagen der Gemeinnützigkeit kümmern. Und du, Franz, hast das ganz richtig gesagt. Ähm, das Gemeinnützigkeitsrecht ist natürlich Teil des Steuerrechts und eigentlich etwas, was Freude bereiten kann. Vielfach bedeutet Steuerrecht: Ja, das ist etwas, wo geregelt wird, dass wir Bürger mit Abgaben belastet werden, dass wir auf alle möglichen Sachverhalte, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, was auch immer, zahlen müssen. Im Gemeinnützigkeitsrecht haben wir so eine gewisse Umkehr. Da wird ja festgelegt, innerhalb welchen Rahmens man Steuern spart oder steuerliche Vorteile in Anspruch nimmt. Und ihr alle, die ihr hier seid, seid mit Sicherheit schon ganz stark oder zum Teil Profi in dem Bereich, habt mit dem Thema Gemeinnützigkeit zu tun und kennt und wisst, dass das Gemeinnützigkeitsrecht an vielen Stellen komplex ist oder zumindest komplex erscheint. Ich bin seit 30 Jahren in diesem Bereich tätig, und ich stelle immer wieder fest, dass dann, wenn man die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts einmal verinnerlicht und verstanden hat, einem das sichere Navigieren des eigenen Vereins durch die steuerlichen Untiefen, durch die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts deutlich leichter fällt, als wenn man sich nur so punktuell einzelne Dinge mal anschaut oder merkt, ohne den Gesamtzusammenhang sich so richtig zu erschließen. Damit wir das gut, noch besser als vielleicht in der Vergangenheit schon geschehen, hinbekommen, sind wir heute hier zusammen in wirklich großer Anzahl. Das finde ich auch ganz toll. Wir wollen uns mit den Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts folgendermaßen beschäftigen: Wir gucken uns zunächst mal wirklich die Basics an. Wir schauen dann, wo liegen eigentlich die Einkunftsquellen im gemeinnützigen Träger und wie sieht das mit der Mittelverwendung aus? Anschließend, das ist fast so ein bisschen das Kernstück oder da, wo es ganz oft dann zum Schwur kommt: Muss man Steuern zahlen? Ist man steuerfrei? Wir schauen uns an, wie die wirtschaftlichen Betätigungen eines gemeinnützigen Vereins, eines gemeinnützigen Trägers aussehen können, wie die Rahmenbedingungen sind, wie die steuerlichen Folgen sind und schließen am Ende mit einem Überblick über die vier Tätigkeits- und Einkunftsphären, die ein gemeinnütziger Träger hat und deren steuerliche Folgen.
Was heißt denn nun eigentlich Gemeinnützigkeit? Ich möchte mich an dieser Stelle auch noch mal bedanken. Ihr habt im Vorfeld zahlreiche Hinweise gegeben, was euch an den beiden Abenden, heute und morgen, interessieren würde, was vielleicht angesprochen werden sollte. Das ist tatsächlich eine große Anzahl an Hinweisen gegeben. Das habe ich ausgewertet, so ein bisschen verdichtet, und ich hoffe, dass ich auf mehr oder weniger fast alles eingehe. Naturgemäß ist eine Dreiviertelstunde wenig, um ein ganzes Steuergebiet so richtig im Überblick komplett abzuhandeln. Das ist ganz klar. Wir haben ja aber die Möglichkeit, nachher tatsächlich auch noch über Fragen zu sprechen. Also, wenn etwas fehlt oder nicht ausführlich genug behandelt worden ist, dann haben wir in dem Bereich auf jeden Fall Gelegenheit, das noch zu vertiefen. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist tatsächlich im Gesetz angelegt, und vielleicht an dieser Stelle mal die gute Nachricht: Wenn man anfängt, sich mit dem Gemeinnützigkeitsrecht zu beschäftigen und wenn man vielleicht sogar vorhat, mal selbst ins Bücherregal zu greifen und sich die Abgabenordnung, das ist nämlich das Gesetz, in dem das alles geregelt ist, herauszuziehen, dann stellt man fest, dass der Regelumfang des Gemeinnützigkeitsrechts ziemlich überschaubar ist. Der geht von den Paragraphen 51 bis 68. Das sind 18 Vorschriften, wenn ich richtig zähle. Das ist tatsächlich ziemlich überschaubar. Das heißt, wer das mal tun möchte, der muss sich nicht über 110 Seiten Gesetzestext beugen und das alles durchlesen, sondern man kommt da eigentlich einigermaßen schnell durch. Die Schwierigkeit, wie immer bei Gesetzestexten und vor allem bei Steuergesetzestexten, ist, dass sich die Inhalte nicht immer so beim ersten Durchlesen erschließen. Um uns aber einen Überblick über die Inhalte zu verschaffen, deshalb sitzen wir heute hier. Schaut man in den Paragraphen 52, also ziemlich am Anfang der Gemeinnützigkeitsregelung, dann heißt es dort, und das ist die Legaldefinition, wie man so sagt, also die im Gesetz angelegte rechtliche Definition dafür, was gemeinnützig ist: "Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern." Das sei erst einmal vorangestellt. Die Allgemeinheit muss gefördert werden, und das muss sie auf entweder materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet und auch noch selbstlos.
Wir werden gleich, wenn wir in die weiteren Grundlagen der Gemeinnützigkeit einsteigen, feststellen, dass das Gemeinnützigkeitsrecht an mancher Stelle ganz schön kleinteilig und formal ist. Viele von euch werden das auch wissen, dass, wenn das Finanzamt mal Fragen stellt oder wenn man eine Satzungsänderung hat und die mit dem Finanzamt abstimmt, es da noch dreimal Nachfragen gibt. Man stellt sich manchmal so die Frage, wenn man nicht tief im Gemeinnützigkeitsrecht drinsteckt, warum das alles so formal oder, wenn man böse will, könnte man fast sagen, auch kleinkariert anmutet. Das hat schon einen Hintergrund, das hat einen Sinn. Unser Grundgesetz sieht vor, dass man sich als ganz normaler, in Anführungsstrichen, Unternehmer, also als steuerpflichtiger Unternehmer, Marktteilnehmer, der mit irgendeinem Beruf sein Geld selbständig verdient, dass man sich als steuerpflichtiger Unternehmer eigentlich ungestört am Markt entfalten darf. Artikel 3 unseres Grundgesetzes regelt den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. In Artikel 12 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass ein jeder hierzulande grundsätzlich das Recht auf uneingeschränkte Ausübung des Berufes hat. Wenn dann der Gesetzgeber vorhat, eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen von Steuerbelastungen auszunehmen oder anders ausgedrückt, ihnen einen Vorteil zu verschaffen, dann hat er quasi grundgesetzlich verankert die Verpflichtung, ein schlüssiges System zu entwickeln, um die Interessen der Bevölkerung an einer ungestörten Berufsausübung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Förderung bestimmter gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen. Da besteht die Verpflichtung einfach darin, dass, wenn ein bestimmter Kreis, nämlich unsere gemeinnützigen Träger, hier Steuervergünstigungen erfahren, die Voraussetzungen dafür sehr klar und sehr detailliert beschrieben sind und dass sich jeder ansonsten darauf verlassen kann, dass, wenn diese engen Voraussetzungen nicht gegeben sind, man ansonsten steuerpflichtig ist. Das ist der Hintergrund, weshalb wir diesen zum Teil kleinteilig anmutenden Regelungsrahmen im Gemeinnützigkeitsrecht haben.
Wir wollen einmal kurz auf die Vorteile der Gemeinnützigkeit schauen. Mit Gemeinnützigkeit wird ja immer etwas Positives verbunden, und auch vollkommen zu Recht. Warum zu Recht? Weil natürlich derjenige, der es schafft, den Gemeinnützigkeitsstatus zu bekommen, quasi das Siegel des Finanzamtes hat, dass er mit seinem Tun die Allgemeinheit fördert, dass er etwas Förderungswürdiges macht. Und das ist etwas, was zunächst mal gut klingt. Siehe unser letzter Aufzählungspunkt: hohe Reputation. Das macht sich natürlich gut, wenn man damit werben kann. Wir haben aber natürlich mit der Gemeinnützigkeit auch eine Reihe von ganz handfesten, wirklich wahrnehmbaren Vorteilen. Wir zahlen als gemeinnütziger Träger keine Gewinnsteuern, also keine Körperschaftssteuer, keine Gewerbesteuer. Wir sind grundsätzlich auch von der Grundsteuer ausgenommen, außer wenn wir uns im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bewegen. Dazu kommen wir aber später. Wir haben dann den Vorteil, als gemeinnütziger Verein oder als gemeinnütziger Träger, dass wir unentgeltliche Zuwendungen, also Schenkungen, Spenden oder Zuwendungen von Todeswegen, Erbschaften, Vermächtnisse, dass wir die erbschafts- und schenkungssteuerfrei vereinnahmen können. Wir haben eine Reihe von Umsatzsteuerermäßigungen oder Umsatzsteuerbefreiungen. Wenn wir Spenden bekommen, haben wir auch noch das Recht, Zuwendungsbestätigungen, also früher hat man gesagt Spendenbescheinigungen, auszustellen, mit der Folge, dass der Spender seine Spende bei sich im Regelfall von der Steuer abziehen kann. Ja, und dann, neben der hohen Reputation, die ich eingangs schon angesprochen habe, führt die Gemeinnützigkeit häufig dazu oder ist sogar Voraussetzung dafür, dass man Zugang zu öffentlichen Mitteln und Zugang zu öffentlichen Zuwendungen hat. Also eine Reihe von Vorteilen, aber die Gemeinnützigkeit hat auch Nachteile. Das werden wir gleich sehen. Das sind keine schwerwiegenden Nachteile, sondern das sind Dinge, die man einfach mehr berücksichtigen muss. Man unterwirft sich diesem engen Rahmen. Man darf keine Gewinne an natürliche Personen ausschütten. Man hat die Satzungsstränge, auf die wir gleich noch kommen. Also die Vorgabe, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag ganz fein ziseliert nach bestimmten Vorgaben auszugestalten. Das hat man eben einzuhalten. Ob man das überhaupt als Nachteil bezeichnen kann, weiß ich gar nicht recht. Es ist einfach eine Vorgabe, wo man aufpassen muss, und das kann natürlich ein Nachteil sein, wenn man da als Vorstand oder als Verantwortlicher im Verein nicht richtig aufpasst. Man ändert die Satzung, ohne das abgestimmt zu haben. Das Finanzamt sagt: "Oh, jetzt ist die Satzung gar nicht mehr gemeinnützigkeitskompatibel." Der Verein verliert schlimmstenfalls die Gemeinnützigkeit für 10 Jahre rückwärts. Ähm, es entsteht ein Steuerschaden von einer Million Euro. Dann schauen sich im Verein alle suchend an und sagen: "Puh, 1 Million Euro, das ist aber ärgerlich. Das ist ja auch eine ganze Menge, und das hätte ja vermieden werden können, wenn man das so ein bisschen sorgsamer gemacht hätte. Ähm, da ist uns ja ein Schaden entstanden, und immer wenn ein Schaden entsteht, dann ist die Suche nach jemandem, der vielleicht für diesen Schaden eintreten muss, schnell losgetreten. Und da muss man insofern sagen, und deshalb ist es gut, dass wir hier heute alle zusammen sitzen. Es ist gut und wichtig und richtig, dass die Verantwortlichen in Vereinen sich um diesen Regelungsrahmen kümmern, damit solche Fehler nicht passieren und damit von vornherein Haftungsszenarien möglichst vermieden werden.
Im Paragraphen 52, ich hatte das eingangs gesagt, da ist definiert im ersten Absatz, was Gemeinnützigkeit nun bedeutet: also Förderung der Allgemeinheit auf, ihr erinnert euch, geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet. Da würden wir mit unseren knapp 300 Teilnehmern, die wir hier heute sind, wahrscheinlich, wenn wir uns in eine große Diskussionsrunde begeben, alle irgendwo unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was ist denn nun eine Förderung auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet. Äh, wir alle wissen, die Anschauungen, was geistig-sittlich in Ordnung ist, ändern sich auch über die Jahre. Man hat die Dinge vor 50 oder vor 80 Jahren ganz anders gesehen als heute. Und wie Themen in 20 Jahren gesehen werden, wissen wir alle nicht. Das heißt, wir haben es hier zunächst mal mit ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen zu tun. Und der Gesetzgeber hat uns einen großen Gefallen getan, indem er gesagt hat, so diese Erläuterung, was all gemeinnützig ist, die haben wir zwar mal vorangestellt, damit wir Rechtsanwender es etwas einfacher haben, damit umzugehen. Definieren wir im nächsten Absatz im Paragraphen 52 Absatz 2, wer es gelegentlich nachlesen möchte, jetzt mal ganz konkret, was denn darunter zu verstehen ist, welche Zwecke unter diesen Voraussetzungen als gemeinnützig anerkannt werden. Und das ist ein Katalog, der umfasst 27 Nummern. Da geht es los mit der Förderung von Wissenschaft und Forschung und dann kommen Kunst und Kultur, Bildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, Völkerverständigung, alles Mögliche bis hin zur Förderung wohngemeinnütziger Zwecke.
Der Gesetzgeber hat, und da muss man sagen, in seiner Weisheit festgestellt, dass es einen bestimmten Bedarf gibt, wenn eigentlich die Allgemeinheit gefördert werden soll. Wir haben ja gelernt, gemeinnützig bedeutet Förderung der Allgemeinheit auf bestimmten Gebieten. Es gibt trotzdem auch einen Bedarf, manchmal einzelne Personen direkt und unmittelbar zu fördern, um auf diese Weise, dadurch, dass die Sozialschwachen, die körperlich Schwachen unterstützt werden, die Allgemeinheit im Ganzen zu schützen und zu stützen. Deshalb hat der Gesetzgeber die mildtätigen Zwecke im Paragraphen 53 in das Gesetz aufgenommen. Paragraph 53 ist ganz kurz zusammengefasst die Unterstützung von Personen, die entweder aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die aus wirtschaftlichen Gründen hilfebedürftig sind. Ja, und dann wird der Kanon der steuerbegünstigten Zwecke, Gemeinnützigkeit, mildtätig durch die kirchlichen Zwecke in Paragraph 54 abgerundet.
Wer es mal lesen möchte, das ist tatsächlich für euch, wenn es euch interessiert, wenn ihr vielleicht selbst mildtätig seid. Die Vorschrift hat zuletzt einige Male Anpassungen, Erweiterungen erfahren. Ähm, ich habe ja einfach noch mal den Gesetzestext abgedruckt, aus dem hervorgeht, wie die körperliche, geistige, seelische, also man sagt, die persönliche Hilfebedürftigkeit definiert ist. Das ist nur ein schmaler Satz. Und dann, und das ist etwas umfangreicher, sieht man dann im Folgenden, wie die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit hier beschrieben wird. Das nur zur Abrundung.
Nachdem wir so einen gewissen Überblick darüber bekommen haben, was denn steuerbegünstigt sein kann, entweder weil es gemeinnützig ist oder weil es mildtätig ist, wollen wir uns jetzt mal den ganz harten Fakten und den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit widmen und uns anschauen, welche formalen Voraussetzungen gegeben sein müssen, wenn ich z.B. einen Verein gründe und vorhabe, diesen Verein gemeinnützlich auszugestalten.
Das Gesetz unterscheidet: Ein gemeinnütziger Träger muss zweierlei erfüllen. Er muss zunächst mal einen formalen Rahmen haben, der ganz klar definierten Anforderungen genügt, und dann muss er, wenn der formale Rahmen in Ordnung ist, auch die Vorgaben der Gemeinnützigkeit, der Abgabenordnung, erfüllen. Wenn das beides gegeben ist, der formale Rahmen und der materielle Rahmen, dann bekommt man Jahr für Jahr vom Finanzamt den Freistellungsbescheid für die Gemeinnützigkeit.
Wie sehen die formalen Voraussetzungen aus? Im Prinzip relativ einfach. Es ist vorgeschrieben, dass die Satzung oder bei einer gemeinnützigen GmbH der Gesellschaftsvertrag den gemeinnützigen Zweck nennen muss. Da muss also drinstehen: "Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung", beispielsweise. Das muss einer der Zwecke aus den Paragraphen 52, 53 oder 54 sein, also entweder ein gemeinnütziger Zweck, ein mildtätiger Zweck oder ein kirchlicher Zweck.
Der Gesetzgeber möchte, das gibt er ganz klar und auch unzweifelhaft vor, und da lässt auch das Finanzamt nicht mit sich drüber reden. Er möchte, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgelegt wird, dass dieser Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und dass in der Satzung die Art und Weise, wie der Zweck verfolgt wird, genau bestimmt ist. Das heißt, der Gesetzgeber verlangt im Prinzip, dass, wenn man hineinschreibt, der Zweck ist die Förderung der Altenhilfe, dass dann im nächsten Satz steht: "Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Seniorenpflegeheims in XY." Damit die Finanzämter und letztlich auch die Steuerpflichtigen landauf, landab, das alle gleich und richtig machen, hat der Gesetzgeber in der Anlage zum Paragraphen 60 der Abgabenordnung eine Mustersatzung entworfen. Diese Mustersatzung enthält nur die aus steuerlicher Sicht relevanten Regelungen. Da steht also nichts drin, wie der Vorstand zusammengesetzt sein muss oder so. Das interessiert das Finanzamt nicht, sondern da steht drin, wie der Satzungszweck beschrieben sein muss, wie diese Erfordernisse, Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, formuliert sein müssen. Und dann steht da noch drin, wer die Mittel des Trägers bekommt, wenn eines Tages die Gemeinnützigkeit mal aufgegeben wird. All das ist klar vorgegeben, und die Erfahrung zeigt, dass es überhaupt keinen Sinn macht, bei Satzungsänderungen z.B. oder auch wenn man einen Verein neu gründet, da jetzt den Versuch zu unternehmen, sich selber prosaisch zu verwirklichen, sondern es ist sinnvoll, die Vorgaben der Mustersatzung am besten wörtlich zu übernehmen, weil das schlicht null Risiko bedeutet und eine hohe Garantie dafür trägt, dass das Finanzamt sagt: "Jo, das gefällt uns, so muss das sein."
Ich habe die wesentlichen Elemente dieser Mustersatzung hier noch mal zusammengefasst. Wie gesagt, der Satzungszweck und der insbesondere Satz, wie die Tätigkeit konkret umgesetzt wird, muss drin sein. Diese Formulierung zur Gemeinnützigkeit und dann eben zur Vermögensbindung. Die Anfallsklausel regelt, was passiert, wenn der Träger mal entweder aufgelöst wird oder die Gemeinnützigkeit endgültig abgibt.
Es gibt immer wieder Experten, die lassen das und die kriegen dann Ärger mit dem Finanzamt und dann gehen die zum Finanzgericht. Ich habe zuletzt hier mal aufgeführt, dass das Finanzgericht Düsseldorf 2019 noch mal gesagt hat: "Nein, liebe Freunde, es reicht nicht, wenn das sinngemäß drinsteht oder so etwas in der Mustersatzung steht, sondern es muss wortgetreu aufgenommen werden." Deshalb ist der ganz dringende Appell an dieser Stelle, und das ist etwas, was ihr alle vielleicht mitnehmt als eine der Erkenntnisse des heutigen Abends, wenn ihr es nicht ohnehin wisst: Wenn ihr eure Satzung mal ändert, dann seid so gut. Macht es unbedingt in der Form, dass ihr die Änderungsfassung zunächst in dem Gremium im Vorstand vielleicht oder in einer Satzungskommission, die ihr dafür eingerichtet habt, finalisiert, dass der Entwurf bei euch intern fertig abgestimmt ist. Und dann, bevor die Mitgliederversammlung einberufen wird, die darüber entscheiden soll, nehmt ihr diese Satzung und schickt sie eurem zuständigen Finanzamt mit dem kurzen Begleitbrief, dass es sich um einen Entwurf handelt, dass die Satzung geändert werden soll und dass man darum bittet, einmal kurz aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht grünes Licht zu geben, dass die Entwurfsfassung dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht. Das kennen die Finanzämter alle, das machen die schnell und relativ unbürokratisch. Wenn man dann die Antwort vom Finanzamt hat, ja, das ist alles prima, dann kann man natürlich auch mit ganz breiter Brust in die Mitgliederversammlung gehen und den Beschluss fassen. Ja, und seit nun mehr 13 Jahren ist es so, dass es sogar ein förmliches Verfahren gibt dafür, dass die Finanzverwaltung feststellt, dass eine Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das ist geregelt im Paragraphen 60a der Abgabenordnung. Da bekommt man also offiziell mitgeteilt, dass die Satzung prima ist. Das hat den Vorteil, anders als früher. Man ist nicht darauf angewiesen, dass der Sachbearbeiter, der heute darauf schaut beim Finanzamt, die gut findet, und im nächsten Jahr kommt vielleicht, weil der Alte in Rente geht, ein neuer Sachbearbeiter, der strenger ist und sagt: "Nee, also das, was mein Vorgänger hier entschieden hat, finde ich alles nicht gut. Das möchte ich jetzt mal anders haben." Man bekommt einen richtigen Bescheid, und dieser Bescheid ist dann auch rechtsgültig und gibt einem die Rechtssicherheit, dass die Satzung passt.
Und jetzt hatten wir ja eben schon gesagt, der formale Bereich ist das eine, der inhaltlich materielle Bereich ist das andere. Es gibt eine Klammer im Gemeinnützigkeitsrecht, Paragraph 63, der sagt, dass das, was tatsächlich bei euch im Verein stattfindet, das, was wirklich gemacht wird, mit dem, was in der Satzung vorgegeben ist, eins zu eins übereinstimmen muss, so wie der Deckel auf den Topf passt. Das muss also miteinander in Einklang stehen.
Ich habe das schon genannt. Der Gesetzgeber möchte zwingend, dass die drei heiligen Gebote, die Franz vorhin angesprochen hat, das sind keine zehn Gebote wie in der Bibel, sondern nur drei, dass die drei Gemeinnützigkeitsgebote der Selbstlosigkeit, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit in der Satzung verankert werden. Was bedeutet das? Selbstlos bedeutet, man darf nicht eigenwirtschaftliche Zwecke nur um des Geldverdienens willen verfolgen. Man muss seine Mittel grundsätzlich auch innerhalb eines gewissen zeitlichen Rahmens für die Satzungszwecke verwenden. Es ist nicht gemeinnützig, wenn man einfach immer nur Spendenmittel sammelt und die alle auf einem Sparkonto parkt. Jahr für Jahr, und nach 20 Jahren ist man wahnsinnig reich, hat aber noch nicht einen einzigen Euro für seinen gemeinnützigen Satzungszweck ausgegeben. Dafür bekommt man die Gemeinnützigkeit nicht. Man darf z.B. auch ausfluss der Selbstlosigkeit keine unangemessen hohen Vergütungen an eigene Vorstände oder an Dritte bezahlen. Das, was man bezahlt, muss sich im angemessenen Rahmen halten. Dann muss man seine steuerbegünstigten Zwecke schon fokussiert und ausschließlich verfolgen. Und das muss man auch im Grundsatz selbst tun. Das ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Man verdient sich die Gemeinnützigkeit im Grundsatz dadurch, dass man die gemeinnützigen Zwecke selbst verfolgt. Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen zugelassen, weil er erkannt hat, dass es manchmal ein Bedürfnis dafür gibt, dass man sich bei der Verfolgung eigener Zwecke z.B. eines Partners, der einen wie eine Hilfsperson unterstützt, bedient oder dass man mit anderen gemeinnützigen Trägern planmäßig zusammenwirkt. Ähm, aber der Grundsatz ist die unmittelbare eigene Satzungszweckverwirklichung.
Ja, das nur mit einem, weil wir das in der Praxis immer wieder gefragt werden. Ich habe das so mit einigen Stichworten aufgeführt. Was muss denn nun eigentlich ein gemeinnütziger Verein insbesondere an Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten leisten? Bei der gemeinnützigen GmbH, da ist das gesetzlich vorgegeben, weil es für GmbHs einen Rahmen gibt. Vereine sind da weitgehend frei, und im Paragraph 27 BGB, das sind so die Regelungen zum Vereinsrecht, wird gesagt, dass man Auskunft und Rechenschaft geben können muss auf der Grundlage seiner Aufzeichnungen. Es gibt im BGB an ganz anderer Stelle noch eine Regelung, die sagt, dass Geschäftsvorfälle zumindest durch eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben dargestellt werden müssen. Am konkretesten ist hier noch der Paragraph 63 der AO. Das war der, wenn ihr euch erinnert, wo ich eben sagte, dass das, was tatsächlich gemacht wird, auch mit dem, was in der Satzung vorgegeben ist, übereinstimmt. In diesen Paragraphen 63 heißt es unter anderem, dass das tatsächliche Tun eben auch nachgewiesen wird, dadurch, dass Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet werden und darüber den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Die Empfehlung, die man an der Stelle eigentlich nur geben kann, ist, dass jeder Verein wirklich eine vernünftige, professionelle Buchhaltung unterhält, die nach kaufmännischen Grundsätzen, also doppelte Buchführung, durchgeführt wird. Der Regelfall bei Trägern, die nicht so groß sind, ist die Einnahmen-Überschussrechnung. Wenn man ein bisschen größer ist oder wenn man es ein bisschen genauer haben will, dann kann man natürlich auch bilanzieren und hat dann auch einen Überblick darüber, wie sieht es denn aus, habe ich Forderungen, habe ich Verbindlichkeiten? Das ist ja in einer rein zahlungsorientierten Einnahmen-Überschussrechnung nicht zu ersehen. Empfehlung auf jeden Fall: Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und nicht irgendwie so ein selbstgebasteltes Excel-Ding. Das ist etwas, was mittelfristig meistens schon nicht besonders gut funktioniert.
So, nach diesem Überblick über die eigentlichen Grundlagen der Gemeinnützigkeit wollen wir uns jetzt mal die Einkunftsquellen im gemeinnützigen Bereich anschauen. Der Gemeinnützigkeitsbereich oder der gemeinnützige Träger, will ich einmal sagen, hat vier Tätigkeitssphären. Das macht es auch schön einfach. Jeder Euro, den ihr in eurem Verein bekommt, muss der einzigen Aufgabe, die man vollziehen muss, zugeordnet werden. Also der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung und das ist dann der wirtschaftliche Bereich, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der entweder ein steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein kann, dann heißt der Zweckbetrieb, oder wenn der nicht steuerbegünstigt ist, dann ist es ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Jeder Geschäftsvorfall, jede Einnahme ist also einer Sphäre zuzuordnen, und welche Sphäre das ist, danach entscheidet sich die Besteuerung.
Schauen wir uns an, was ist denn der ideelle Bereich? Der steuerbegünstigte, steuerfreie ideelle Bereich, das ist der Bereich des gemeinnützigen Trägers, der die gesamte unentgeltliche Tätigkeit umfasst, wo man also Mittel zwar bekommt, aber dafür keine Gegenleistung leisten muss. Das sind z.B. Spenden oder echte Mitgliedsbeiträge, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Zuschüsse der öffentlichen Hand, die würden wir alle im ideellen Bereich verordnen. Die Vermögensverwaltung, der Name indiziert das schon so ein bisschen, liegt dann vor, wenn man eigenes Vermögen hat und das nutzt, um Zinsen oder Dividenden oder Mieteinnahmen zu erzielen. Typische Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung sind Haltbank- oder Sparkassenzinsen, Wertpapiererträge, die langfristige Vermietung, Verpachtung von Grundstücken, aber auch Einnahmen aus Beteiligungen, wenn ich z.B. eine Tochtergesellschaft habe und von der eine Gewinnausschüttung bekomme oder wenn ich als gemeinnütziger Träger Lizenzeinnahmen oder Rechteüberlassungen habe, weil ich z.B. von einem Sponsor Geld dafür bekomme, dass ich dem Sponsor überlasse, für 6 Wochen mit meinem guten gemeinnützigen Namen selber zu werben. Dann sind wir im Bereich der Vermögensverwaltung.
Wann sind wir denn im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes? Das ist dann der Fall, wenn wir etwas machen, wo wir Einnahmen erzielen und was über eine bloße Vermögensverwaltung im Sinne so einer Fruchtziehung hinausgeht. Die Abgabenordnung sagt, dass jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, wenn sie über eine Vermögensverwaltung hinausgeht, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Das Gesetz sagt auch, eine Gewinnerzielungsabsicht brauchen wir nicht. So, und wir haben eben schon gelernt, und das wollen wir uns gleich anschauen: Wenn wir uns wirtschaftlich betätigen, dann haben wir in der Regel einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und dieser kann unter Umständen steuerbegünstigt sein. Wenn er das nicht ist, dann ist er steuerpflichtig.
Wenn der steuerbegünstigt ist, dann nennt man ihn Zweckbetrieb. Zweckbetriebe sind also wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die mit der wirtschaftlichen Betätigung ihre Satzungszwecke verfolgen und die deshalb steuerbegünstigt sind. Die Kita z.B., Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen, Mahlzeitendienste, solche Dinge, also Dienstleistungen, mit denen ich einerseits zwar Geld verdiene, die andererseits aber irgendeinen Baustein im Rahmen der Versorgung der Gemeinschaft in aller Regel mit gemeinschaftsnotwendigen Dienstleistungen darstellen. Der Gesetzgeber hat eine allgemeine Zweckbetriebsregelung in das Gesetz eingeführt, die ich hier mal inhaltlich beschrieben habe. Diese kommt in der Praxis fast nie zur Anwendung, da ich will das nur mal festmachen an dem dritten Aufzählungspunkt. Da heißt es also, grundsätzlich zunächst mal die wirtschaftliche Betätigung muss in der Gesamtrichtung zur Verwirklichung der Satzungszwecke dienen und die Satzungszwecke dürfen auch nur durch einen solchen wirtschaftlichen Bereich erfüllt werden können. Dann muss, und da sieht man schon die Schwierigkeit für die Anwendung dieser Norm, so heißt es, muss das von der konkreten Tätigkeit ausgehende Wettbewerb zu nicht begünstigten Unternehmern und jetzt erinnern wir uns wieder an dieses Spannungsfeld: Grundgesetz, Recht aller Bürger in diesem Land auf freie Berufsausübung und keine Wettbewerbsbeschränkung. Das von der Tätigkeit ausgehende Maß an Wettbewerb zu nicht begünstigten Unternehmen muss auf das unvermeidbare Maß begrenzt sein. Und jetzt frage ich euch alle: Wann ist denn so ein Maß wohl vermeidbar und wann ist es unvermeidbar? Das ist eine sehr schöne, aber in der Praxis kaum taugliche Vorgabe. Deshalb hat der Gesetzgeber, das hat er vielleicht selber erkannt, für einen großen Teil an Zweckbetriebstätigkeiten eigene Regelungen geschaffen. Also z.B., wie gesagt, die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege kennen wir alle, unsere amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände. Da hat er gesagt, die sind dann Zweckbetrieb, da kommt es jetzt auf Wettbewerb und solche Dinge nicht an, sondern die sind dann Zweckbetrieb, wenn ihre Leistung zumindest zwei Drittel hilfebedürftigen Personen, also solchen, die man über die Mildtätigkeit erfasst, mindestens zu zwei Drittel hilfebedürftigen Personen zugute kommt. Ganz einfach. Da guckt man einfach, wie viele Personen versorgt man, und wenn mindestens zwei Drittel von denen entweder körperlich, geistig, seelisch bedürftig sind oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, dann bin ich im Bereich einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Der Gesetzgeber definiert Wohlfahrtspflege dann sogar als planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende und gefährdete Menschen und sagt also, worauf sich die Sorge da erstrecken kann, auf das gesundheitliche, auf das sittliche, erzieherische, auf das wirtschaftliche Wohl. Da kann man sowohl präventiv als auch abhelfend tätig werden. Das ist eine relativ klare Vorgabe. Die Voraussetzung, dass Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden darf, bedeutet, dass man nicht in erster Linie Gewinne anstreben darf. Kommt in der Praxis auch im Normalfall nicht vor. In bestimmten Umfängen lassen Rechtsprechung und Finanzverwaltung sogar Gewinne zu. Ähm, spielt in der Praxis normalerweise keine große Rolle, diese Einschränkung. Für Krankenhäuser hat der Gesetzgeber ebenfalls eine ganz einfache Regelung aufgenommen und hat gesagt, ein Krankenhaus ist dann ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40% der jährlichen Belegungstage auf Patienten entfallen, bei denen bestimmte Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet werden. Das heißt, da kann man quasi über den Blick in die Buchhaltung gucken: Erfüllt man diese 40%-Grenze, dann ist man Zweckbetrieb. Bei sportlichen Veranstaltungen so ähnlich, da sagt man, sportliche Veranstaltungen bei einem Sportverein sind dann Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 € im Jahr nicht übersteigen. Das ist jetzt geändert worden, dazu kommen wir morgen auch noch einmal. Das war bis Ende letzten Jahres 45.000 €. Sportliche Veranstaltungen, das sind alle organisatorischen Maßnahmen, die aktiven Sportlern das Sporttreiben ermöglichen. Was allerdings zu den sportlichen Veranstaltungen nicht gehört, ist der Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung, wie Bandenwerbung oder so beim Fußballspiel, die gehören nicht dazu.
Nachdem der Gesetzgeber so einige Gruppen geschaffen hat, Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, Sportvereine, hat er dann noch das Bedürfnis gesehen, und das ist für die Praxis sehr hilfreich, und hat gesagt, jetzt brauchen wir noch eine Sammelnorm, um alles zu fassen, was bisher noch nicht geregelt ist. Das hat er in dem Paragraphen 68 getan und hat gesagt, einzelne Zweckbetriebe sind auch, und dann werden da keine weiteren Voraussetzungen dran geknüpft: Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, Kindergärten usw. Also ein relativ umfangreicher Katalog.
Nur dann, wenn ich einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehe, die nicht unter einen dieser Befreiungstatbestände fällt, die also tatsächlich nicht als Zweckbetrieb einzuordnen ist, dann bin ich im steuerpflichtigen Bereich meines gemeinnützigen Vereins, meines gemeinnützigen Trägers, mit der Folge, dass ich volle Steuerpflicht, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer mit Solidaritätszuschlag zahlen muss. Ähm, es gibt eine Erleichterung im Gesetz. Der Gesetzgeber und damit auch das Finanzamt wollen von steuerpflichtigen Tätigkeiten nichts wissen, wenn die Bruttoeinnahmen des gesamten wirtschaftlichen Bereichs 50.000 € im Jahr nicht übersteigen. Das ist aber eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das heißt, wenn ich 501 € Umsatz mache, dann muss ich die gesamten 50.001 € Umsatz auch der Besteuerung unterwerfen. Ja, und wenn ich die Körperschaftsteuer mache, dann haben Vereine und Stiftungen einen Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 Euro und zahlen nur Körperschaftsteuer für das, was darüber hinausgeht.
Was sind Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe? Dinge wie die Altkleidersammlung oder wenn ich in meiner Vereinszeitung oder Zeitschrift das Anzeigengeschäft selber mache. Ich mache Werbung oder ich habe ein Bierzelt und verkaufe also irgendwie Bier, Getränke, Limonade auf dem Vereinsjubiläum. Ich habe ein Dritte-Welt-Laden oder ich überlasse Personal an einen anderen gemeinnützigen Träger. Das alles ist steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. In diesem Bereich darf ich keine Verluste machen, weil das Finanzamt sagt: "Na ja, wenn ich da Verluste mache, muss ich ja davon ausgehen, dass mit den Gewinnen aus dem Spendenbereich, für den ich gerade steuerwirksame Spendenbescheinigungen erstellt habe, meine gewerblichen Verluste gedeckt werden, das soll nicht erlaubt sein."
Ganz wichtig, der letzte Satz auf diesem Chart hier. Das werden wir ganz oft gefragt, und das würde ich euch auch als Erkenntnis für den heutigen Abend bitten, mitzunehmen: Es gibt keine Obergrenze für den Umfang steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigung. Also, wenn ihr das Glück habt, irgendeine wirtschaftliche Betätigung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu haben, der eine Million Umsatz oder 5 Millionen Umsatz und prächtige Gewinne macht, dann ist das nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Es gibt da keine Obergrenze. Die einzige Voraussetzung ist, die Mittel aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben müssen nach Abzug der Steuern natürlich wieder den gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Ja, und ich hatte es eingangs gesagt, schließen wollen wir mit einem Blick noch mal auf die vier Sphären, die wir uns hier heute angeschaut haben: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und dann den wirtschaftlichen Bereich und die steuerlichen Folgen daraus. Die habe ich so ein bisschen versucht, mit den Farben meiner Ampel zu kennzeichnen. Wenn wir im ideellen Bereich sind, die Spenden, die Mitgliedsbeiträge, die Zuschüsse haben, dann sind wir außerhalb jeder Ertrags- und Umsatzsteuerpflicht. In diesem Bereich haben wir quasi mit der Steuer nichts zu tun. Wenn wir im Bereich der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe sind, dann haben wir keine Körperschafts- und Gewerbesteuer, also keine Einkommenssteuer, wenn man so will. Ähm, und wir sind grundsätzlich im ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ähm, wenn wir also Zweckbetriebsleistungen erbringen, wenn die nicht auf der Grundlage irgendeiner punktuellen Umsatzsteuerbefreiung sogar ganz umsatzsteuerfrei sind, dann gilt für die nicht 19%, sondern 7%. Nur dort, wo wir im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind, sind wir quasi, um in den Ampelfarben zu bleiben, bei der Farbe rot. Da sind wir also im Bereich der vollen Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht und müssen 19% Umsatzsteuer auf unsere Leistung erheben. Aber noch einmal: rot nicht im Sinne von Warnung, das darf man nicht. Doch, natürlich darf man sich steuerpflichtig betätigen. Das soll nur zum Ausdruck bringen: Wenn man das tut, dann muss man eben Steuern bezahlen, was nicht dramatisch schlimm ist, weil wenn ich bei meinem Beispiel bleibe und ich habe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der eine Million Umsatz macht und 250.000 € Gewinn, und darauf zahle ich 30% Körperschafts- und Gewerbesteuer, dann bleibt mir nach Abzug der Steuern immer noch 160.000 € für meine gemeinnützigen Zwecke als zusätzliches Geld zur Verwendung übrig. Das ist doch etwas ganz Tolles. Also von der Farbe rot bitte nicht abschrecken lassen.