Ich habe es so gemacht, dass der Vortrag etwas länger ist, als ich hier vortragen werde. Das, was hier grau unterlegt ist, hellgrau im unteren Bereich, der fünfte Punkt, den werde ich wahrscheinlich aufgrund der Kürze der Zeit hier nicht besprechen oder nicht umfassend besprechen. Mir war es aber gleichwohl wichtig, ihn im Rahmen dieser Präsentation zu lassen, damit er dann für ihr und eure Vereinstätigkeit, gemeinnützige Tätigkeit, zur Verfügung steht.
Beginnen wir mit dem ersten Teil. Der erste Teil zu sagen: Wie kann sich eine Organisation intern aufstellen, von ihrer Struktur her, um sich gegen extremistische Tendenzen zu schützen? Und da werde ich mir zunächst rechtliche Grundlagen angucken, die ein Stück weit deutlich machen, wie das Vereinsrecht tickt, wie das Gemeinnützigkeitsrecht tickt, und mir dann drei exemplarische Situationen, Konstellationen anschauen, um zu sagen, wo man vielleicht eine Stellschraube hat, etwas so zu gestalten, dass man sich gegen extremistische Übernahme-Tendenzen schützen kann.
Beginnen wir mit einem Blick in die rechtlichen Grundlagen. Da sehr grundlegend zunächst ein Blick, ein kurzer Blick zumindest, in das Grundgesetz hinein. Ich gehe davon aus, dass die meisten, die hier im Rahmen dieser Veranstaltung dabei sind, sich in Vereinen organisieren. Natürlich kann gemeinnütziges Engagement auch in Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs erfolgen oder für den Staat. Ich gehe davon aus, dass die meisten hier aus dem Vereinswesen kommen, und deshalb hier einmal abgedruckt der Grundgesetzartikel, der sich mit den Vereinen beschäftigt. Da heißt es in Artikel 9 Grundgesetz: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Und dann im Absatz 2: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Warum dieser sehr grundlegende Artikel? Weil er, glaube ich, deutlich macht, dass die Freiheit, Vereine und Gesellschaften zu gründen, doch sehr weitreichend ist. Sie stößt dort an eine Grenze, wo das Strafgesetzbuch sagt, was verboten ist, und sie stößt dort an eine Grenze, wo es gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Mit diesem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung werden wir auch an späterer Stelle noch einmal in Berührung kommen. Deshalb schon hier die Überlegung: Was bedeutet das, verfassungsmäßige Ordnung? Das entspricht letztlich dem, was man auch kennt als freiheitlich-demokratische Grundordnung, also die Grundwerte, die Grundprinzipien, die unser Zusammenleben in Deutschland ausmachen: die Demokratie, das Rechtsstaatsprinzip, die Menschenwürde, die grundsätzliche Gleichheit aller Menschen.
Das macht gleichzeitig deutlich, dass wir es hier mit einem Freiheitsrecht zu tun haben, dass diese Freiheit, die die Vereine haben, sehr weitreichend ist und erst sehr spät an eine Grenze stößt, wo wir dann zu der Erkenntnis kommen, dass eine solche Organisation verboten ist, dass sie gegen Grundwerte in unserem Staat verstößt. Eine Perspektive ganz kurz aufgezeigt: Das Grundgesetz. Eine zweite Perspektive: Ich gehe davon aus, dass die meisten, die hier im Raum sind, gemeinnützig sind, also den Vorgaben des Steuerrechts unterliegen, die dann zu einer Steuerbegünstigung führen. Auch im Gemeinnützigkeitsrecht, das in der Abgabenordnung im Steuerrecht verankert ist, ist eine Grenze aufgezeigt, wo die Gemeinnützigkeit endet. Da heißt es im einleitenden Paragraphen 52 der Abgabenordnung: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern.
Zwei Absätze später wird dann eine Grenze gezogen, wann nicht mehr die Allgemeinheit gefördert wird, wann extremistische Körperschaften ausgeschlossen sind, wann das zu einem Verlust dieses steuerbegünstigten Status spätestens führt. Da heißt es exemplarisch hier abgedruckt, dass die Körperschaft nach der Satzung und bei der Geschäftsführung keine Bestrebungen verfolgen darf, die im Bundesverfassungsschutzgesetz als extremistisch aufgelistet sind. Also auch dort einmal allein bezogen auf den Status der Gemeinnützigkeit ein sehr weitreichender Rahmen, der dort gezogen wird.
Wir müssen immer gucken, zu sagen, wenn es um extremistische Organisationen geht, ist wirklich die Organisation, der Verein als solcher, als extremistisch einzuschätzen oder sind es nur einzelne Bestrebungen einzelner Mitglieder, Einzelakteure in dem Verein, die versuchen, Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung des Vereins? Der Verein als solcher muss extremistisch sein, damit er nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Das ist ein zweiter Rahmen, der zeigt, welche Freiheiten wir haben, wie doch der Freiheitsraum sehr stark geschützt wird in unserem deutschen Rechtssystem.
Die dritte Perspektive, die dann einzunehmen ist, ist die Organisation, für die ihr euch engagiert, selber, nämlich zu gucken, wie habt ihr das eigentlich bei euch in der Satzung ausgestaltet? Nehmt ihr da in irgendeiner Weise Bezug zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dazu, dass ihr extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegentreten wollt? Wenn das nicht der Fall ist, dann wäre eine Überlegung zu sagen, wo bestünden denn möglicherweise Stellschrauben? Wo könnten wir denn überlegen, solche Gedanken mit aufzunehmen?
Dazu hier im unteren Bereich ein paar Überlegungen, die gleich auch noch einmal konkretisiert werden, zu sagen, so etwas wäre gestaltbar etwa im Rahmen einer Präambel. So etwas wäre gestaltbar im Rahmen des Vereinszwecks oder im Falle von Vereinen dann tatsächlich bei der Frage, wie ist das eigentlich bei der Aufnahme oder bei dem Ausschluss von Mitgliedern? Können wir uns da auch beziehen auf diese Gedanken, freiheitlich-demokratische Grundordnung? Können wir solche Mitglieder ausschließen, die ein extremistisches Gedankengut verfolgen?
Und da möchte ich euch jetzt im Folgenden ein bisschen mitnehmen und zu sagen, wie könnte da eine mögliche Gestaltung in diesen Bereichen aussehen und was sagt auch die Rechtsprechung dazu? Immer wieder Bezug nehmend zu einzelnen Fällen, die dort auch ausgeurteilt worden sind.
Beginnen wir also mit der Überlegung, zu sagen, wäre es möglich, sich im Rahmen einer Präambel zu demokratischen Werten zu bekennen? Wäre es denkbar, im Rahmen der Präambel bereits klarzustellen, dass extremistisches, rassistisches Gedankengut ausgeschlossen ist? Und da bin ich gestolpert über einen Formulierungsvorschlag, der schon ein bisschen älter ist aus dem Jahr 2014, wo der Landesportbund in Nordrhein-Westfalen einen Vorschlag gemacht hat, zu sagen, wie eine Präambel gestaltet werden kann.
Das fand ich insofern ganz spannend, weil man hier im Rahmen dieser Präambel sieht, wie vielfältig ein Bezug sein kann zu bestimmten Werten, für die man eintritt. Ich habe hier fett markiert: der Kinder- und Jugendschutz, der doping- und manipulationsfreie Sport, die parteipolitische und religiöse Neutralität, das Eintreten gegen Intoleranz, Rassismus, Extremismus, das Eintreten für Inklusion, für Gleichstellung.
Aus meiner beratenden Tätigkeit finde ich, ist es immer gut und sinnvoll, wenn sich eine gemeinnützige Organisation dazu entschließt, eine solche Präambel aufzunehmen. Eine Präambel, die natürlich entsprechend der Bedürfnisse der jeweiligen Organisation zu gestalten ist und wo man schauen muss, was bedeutet das für uns. Aber ich glaube, dass eine solche Präambel helfen kann, wenn es einmal Meinungsverschiedenheiten gibt, sich darauf zu besinnen, zu sagen, was ist denn der Kern, was uns ausmachen sollte? Wie sollen wir denn einzelne Begrifflichkeiten im Vereinszweck, in der Umsetzung des Vereinszwecks, in der Realisierung unseres Zweckes verstehen?
Gleichzeitig finde ich, macht diese Formulierung der Präambel aber auch etwas anderes deutlich: dass wir es weiterhin mit Begrifflichkeiten zu tun haben, die auszulegen sind, die zu konkretisieren sind. Denn wie auch immer für jeden Begriff, was parteipolitisch neutral heißt, darüber wird es immer noch Diskussionen geben können. Und wo die Intoleranz beginnt, wird man immer noch darüber diskutieren können. Das heißt, das wird gleich im weiteren Verlauf auch immer deutlich werden, dass alle Formulierungen, auch Formulierungen, die der Gesetzgeber wählt, auslegungsbedürftig sind. Und das bedeutet aber für euch auch, dass ihr einen Argumentations- und Gestaltungsraum habt, zu überlegen, wie wollen wir das denn in der konkreten Nation anwenden?
Ein erster Schritt zu sagen, wäre es eine Idee, an die Präambel ranzugehen, dort etwas zu konkretisieren, dort etwas mit aufzunehmen? Und letzter Punkt vielleicht dazu, die Überlegung, nämlich zu sagen, ist das eigentlich eine Änderung des Satzungszwecks, wenn hier eine solche Konkretisierung aufgenommen wird? Und da würde ich sagen, das ist nicht der Fall. Denn die Organisation bekennt sich dann zu sehr grundlegenden Werten, Werte, die vielfach aus dem Grundgesetz, aus höherrangigen Recht abgeleitet werden können. Und insofern ist das aus meiner Sicht eigentlich mehr eine Klärung, eine Selbstverständlichkeit, als hier eine Änderung der Tätigkeit, die die Organisation wahrnimmt.
Erster Schritt: die Präambel. Zweiter Schritt, wo man überlegen kann, möglicherweise Stellschrauben zu drehen, ist im Bereich der Frage: Wen nehmen wir als Verein eigentlich als Mitglieder auf? Wollen wir da möglicherweise Grenzen ziehen für Personen, die gar nicht in die Organisation hineinkommen? Das ist denkbar. Und auch da gibt es dann wieder die Feinheiten zu beachten, wenn man das Ganze gestalten will. Hier steht z.B. oben als erstes, ihr solltet mal gucken zu sagen, wie wird man eigentlich Mitglied in eurem Verein? Wird man das durch einen Beitritt oder durch eine Aufnahme? Das ist der Unterschied. Wer Mitglied in einem Verein wird, der schließt einen Vertrag. Auf der einen Seite steht der Verein, die Organisation, die Vertragspartner, auf der anderen Seite steht die natürliche Person, die sagt: Ja, ich möchte gerne bei euch mitmachen. Ja, ich unterwerfe mich den satzungsrechtlichen Regelungen.
Dann stellt sich die Frage: Wie kommt dieser Vertrag eigentlich zustande? Dadurch, dass beide Seiten sagen: Ja, wir wollen, wir sind so einverstanden mit diesen Rahmenbedingungen. Und wenn nun in der Satzung drinsteht, zu sagen, man wird Mitglied durch Beitritt, dann hat eigentlich der Verein schon gesagt, jeder, der sagt, ich möchte beitreten, ich möchte hier Mitglied werden, der wird dann auch Mitglied. Der Verein hat sozusagen seine Willenserklärung für den Vertragsschluss automatisiert, und es kommt nur noch auf das potenzielle Mitglied an, das sagt: Ja, ich will, um den Vertragsschluss zustande zu bringen.
Anders, wenn die Mitgliedschaft durch eine Aufnahme zustande kommt. Dann ist es nämlich so, dass auch der Verein seinerseits sagen muss: Ja, wir wollen, durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand, je nachdem, wie das in der Satzung geregelt ist. Und das bedeutet in der Konsequenz auch, dass der Verein dann noch einmal die Möglichkeit hat zu überlegen, ob dieser Vertragsschluss wirklich bewirkt werden soll, ob die Mitgliedschaft tatsächlich zustande kommen soll.
Wenn die Mitgliedschaft durch einen Vertrag entsteht, dann gelten ganz grundsätzliche Dinge, die aus dem Zivilrecht, aus dem BGB gelten, nämlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Vertragsautonomie, dass grundsätzlich die Freiheit besteht, sich auszusuchen, wer Mitglied werden kann. Und dadurch eben auch die Aufnahme gestalten zu können. Im Einzelfall gibt es Ausnahmen, wenn es sich um sogenannte Monopolvereine handelt, also wenn es sich um eine Organisation handelt, die eine so einzigartige Stellung hat, dass ich nur meine Rechte verwirklichen kann, wenn ich dort Mitglied bin. Das wird aber für die Organisationen, die hier im Raum sind, ohne sie im Einzelnen zu kennen, doch wohl in aller Regel nicht der Fall sein.
Die Möglichkeit zu gestalten, wer Mitglied wird, die Möglichkeit auszuwählen und damit auch verbunden die Möglichkeit zu sagen: Wollen wir die Mitgliedschaft möglicherweise noch durch weitere Bedingungen abhängig machen? Dass man also noch einmal klarstellt, wer hier Vereinsmitglied wird, der bekennt sich auch zu den Vereinsgrundsätzen. Das ist eigentlich selbstverständlich, denn ich unterwerfe mich als Mitglied des Vereins ja der Satzung. Aber man könnte natürlich darüber nachdenken, dies noch einmal explizit zum Ausdruck zu bringen.
In dem Moment, in dem die Mitgliedschaft dann unterschrieben wird, besteht die Möglichkeit zu sagen, werde ich auch ein gleiches Beispiel bringen, klarzustellen, dass die Mitgliedschaft in dem Verein unvereinbar ist mit der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei. Beispiel folgt. Oder ich kann mir überlegen, zu sagen, dass die Mitgliedschaft davon abhängig gemacht werden soll, dass es eine Bürgin, einen Bürgen gibt, die in besonderer Weise klärt, dass ich so honoriert bin, so ehrenwürdig auch Mitglied dieses Vereines zu werden. All das ist denkbar.
Um ein Beispiel zu bringen: Kommt nicht aus dem Vereinswesen, kommt aus dem Parteienrecht. Tatsächlich hatte die CDU einmal einen Unvereinbarkeitsbeschluss getroffen, dass Mitglieder der Scientology-Kirche nicht zugleich auch Mitglied der CDU sein können. Das ist als mögliche Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht auch bestätigt worden. Wie gesagt, nicht Verein, sondern Partei. Wer dort Mitglied wird, darüber könntet ihr nachdenken. In gleicher Weise, da gehe ich jetzt schneller drüber hinweg, deshalb hier in hellgrau abgedruckt, zu sagen, man kann natürlich auch für die gewählten Mitglieder noch einmal versuchen, solche Qualifikationen anzustellen, dass der Vorstand nur werden darf, wer einen längeren Zeitraum schon Mitglied im Verein war oder dass da weitergehende Qualifikationen für die Verantwortlichen in den Vereinen noch einmal aufgestellt werden.
Wenn dann eine Person erst einmal Mitglied geworden ist in dem Verein, dann ist es so, dass die Mitgliedschaft in besonderer Weise geschützt ist. Das heißt, eine Person auszuschließen aus dem Verein, werden auch Beispiele folgen, werdet ihr sehen, das ist relativ schwer möglich. Warum ist das eigentlich so? Es ist sicherlich so, dass wir viele Dinge, etwa den Sport, den Teamsport, nur im Verein umsetzen können. Dass ich also diese Mitgliedschaft in einem Verein auch benötige, um meine Interessen ausleben zu können. Dass ich deshalb auch in besonderer Weise geschützt werden muss vor Ausschlüssen aus dem Verein.
Oder die zweite Überlegung ist sicherlich auch zu sagen, na ja, dort, wo insbesondere ehrenamtliches Engagement ausgeübt wird, kommt es vielfach sicherlich auch zu Diskussionen und Streit. Und das ist auch gut und richtig so. Und nicht jede Situation, in der man sich über die Ausrichtung, über den Weg des Vereines streitet, soll mit dem Damoklesschwert behaftet sein, dass ich möglicherweise rausgeschmissen werde, wenn ich mich nicht der Mehrheitsmeinung anschließe.
Also insofern ist die Vereinsmitgliedschaft in besonderer Weise geschützt. Das heißt aber nicht, dass man sich nicht auch von einem Vereinsmitglied wieder trennen könnte. Und die beiden zentralen Gründe, die möglicherweise zu einem Ausschluss aus dem Verein führen können, sind hier in der Übersicht aufgeführt, nämlich zu sagen, vielleicht gibt es eine satzungsrechtliche Grundlage, gegen die ein Vereinsmitglied verstößt und die dann zur Folge hat, dass die Mitgliedschaft beendet wird. Oder es kann sein, dass die Vereinsmitgliedschaft, wie andere Dauerschuldverhältnisse auch, aus wichtigem Grund gekündigt wird.
Zu diesen beiden Situationen zwei Fälle, die in den zurückliegenden Jahren von den Gerichten entschieden worden sind. Also erste Überlegung zu sagen, wann kann ich eine Person ausschließen aus wichtigen Gründen, aufgrund einer satzungsrechtlichen Grundlage, und was hat das möglicherweise zu tun mit einer extremistischen Gesinnung dieses Vereinsmitglieds? Da heißt es, das ist möglich. Das Problem immer dabei, bevor ich zu dem Beispiel komme, das Problem immer dabei zu sagen, dass wir natürlich alle nicht nur Vereinsmitglieder sind, sondern dass wir auch ein Leben außerhalb des Vereins haben, außerhalb der Organisation. Und das ist auch gut und richtig so.
Und es stellt sich da immer die Frage: Wie ist das eigentlich mit einem Verhalten, das ich außerhalb des Vereins zeige? Inwiefern kann das überhaupt relevant für meine Mitgliedschaft haben? Darf sich der Verein eigentlich darum kümmern, was ich am Sonntag Nachmittag treibe, oder geht das den Verein nichts an? Also wo beginnt mein Privatleben auch als Vereinsmitglied und wo ist mein Verhalten so eng an dem Verein dran und berührt den Verein so grundlegend in seinen Prinzipien, dass das Auswirkungen auf meine Mitgliedschaft haben kann?
Werdet ihr sehen bei dem Fall, den ich euch jetzt vorstelle, dass es dort auch Relevanz hatte. Also ein Fall, der bis zum Bundesverfassungsgericht hochgegangen ist. Ihr seht auch einen relativ aktuellen Fall, in dem es ging um einen Ausschluss aus einem Sportverein wegen einer Mitgliedschaft in der NPD. Auf dieser ersten Folie seht ihr, was in der Satzung dieses Sportvereins geregelt war, und das lese ich nun einfach einmal vor. Da gab es die Regelung: Die Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Da taucht sie wieder auf. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. explizit genannt der NPD und ihrer Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.
Und nun war ein solches NPD-Parteimitglied, das ausgeschlossen wurde aus dem Verein und was dagegen vorging, was vorging bis zum Bundesverfassungsgericht. Und das Bundesverfassungsgericht hat sich nun erst einmal die Frage gestellt: Wie ist das eigentlich mit dieser satzungsrechtlichen Regelung? Ist die eigentlich vereinbar mit den Werten, die ich euch vorhin gezeigt habe, mit dem Artikel 9 Grundgesetz? Ist die eigentlich vereinbar mit dem Artikel 3 Grundgesetz: Alle Menschen, alle Mitglieder, alle Vereinsmitglieder sind vor dem Gesetze gleich? Oder ist diese Satzung ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Grundgesetz verstößt?
Das Interessante für den Juristen ist erst einmal zu sagen: Warum prüft eigentlich das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer Vereinssatzung mit dem Grundgesetz? Warum ist das beachtenswert? Weil das Grundgesetz sich erst einmal an den Staat richtet. Der Staat hat unsere Grundrechte zu beachten. Der Staat ist dazu verpflichtet, unsere Menschenwürde zu schützen. Der Staat ist derjenige, der die Grundrechte realisiert. Heißt aber auch gleichzeitig, dass ein Verein als private Organisation, Schritt 1, erst einmal nicht durch die Grundrechte verpflichtet wird. Es gibt aber die Möglichkeit der sogenannten mittelbaren Drittwirkung, dass also überlegt wird, zu sagen, sind eigentlich die Grundwerte, die wir im Grundgesetz haben, nicht so relevant, so bedeutsam, dass auch privatrechtliche Organisationen, wie z.B. ein Verein, an diese Werte gebunden sein müssen?
Das hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Also insofern müssen auch die Vereine Grundwerte beachten, die sich aus dem Grundgesetz ergeben. Und dann sind wir in einer Wertung, nämlich zu sagen, was geht eigentlich vor? Geht vor das Interesse des Vereinsmitgliedes, auch weiterhin Mitglied in diesem Verein sein zu können, oder geht vor das Interesse des Vereins, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, gegen Rechtsextremismus, gegen extremistische Positionen zu schützen?
Und da hat das Bundesverfassungsgericht dann im Sinne des Vereins geurteilt, dass das so in Ordnung ist und dass insofern das Interesse des Beschwerdeführers hier, also des NPD-Parteimitgliedes, auch Mitglied in diesem Sportverein zu sein, nachrangig ist. Allerdings war der letzte Punkt, der hier aufgeführt wird, noch einmal wichtig zu sagen: Es ging hier nicht, wie es hier heißt, um eine missliebige Parteimitgliedschaft eines Vereinsmitglieds, sondern es ging um einen Landesvorsitzenden. Und der Landesvorsitzende muss sich in besonderer Weise das Verhalten, die Ausrichtung der Partei zurechnen lassen.
Zeigt also noch einmal, wo ich vorhin darauf angesprochen hatte, zu sagen, wir müssen irgendwo eine Trennlinie ziehen zwischen der Mitgliedschaft in einem Verein einerseits und politischen Orientierungen andererseits. Und nicht jedwede Tätigkeit, die ich außerhalb eines Vereins entfalte, kann dann auch Rückwirkung auf meine Mitgliedschaft im Verein haben. Das als Beispiel für eine Situation, wo es um den Ausschluss aus einem Verein aufgrund satzungsrechtlicher Grundlage ging.
Es besteht bei Dauerschuldverhältnissen immer die Möglichkeit, diese zumindest aus wichtigem Grund zu beenden. Dauerschuldverhältnisse, also die Mitgliedschaft im Verein, dauert eben so lange kontinuierlich, dauerhaft, bis ich sie kündige. Und da muss es einen Endpunkt geben, und der ist zumindest dann gegeben, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Wie stelle ich fest, ob ein solch wichtiger Grund gegeben ist? Auch da muss ich wieder eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen, nämlich das Interesse des Vereins einerseits, ein Vereinsmitglied aus der Organisation hinauszuwerfen, und das Interesse des Vereinsmitgliedes andererseits, doch auch weiterhin Mitglied in dieser Partei, in diesem Verein sein zu können und dort die Rechte als Vereinsmitglied auszuüben.
Und da brauchen wir dann einen groben Verstoß gegen die Mitgliedspflichten. Und auch da müssen wir wieder überlegen, zu sagen, was sind eigentlich solche Pflichten, solche Verstöße, die ich dem Verein, die ich meiner Mitgliedschaft im Verein zurechnen kann? Und was sind möglicherweise Verstöße, die ich in meinem sonstigen privaten Leben vornehme, die mit der Vereinsmitgliedschaft nichts zu tun haben und die deshalb eine Kündigung auch nicht begründen können?
Und auch dazu gab es in den letzten Jahren einen Fall, auch den stelle ich euch gerne vor. Vor noch einer Folie davor noch wichtig zu betonen, zu sagen, wenn das einmal bei euch in Betracht kommen sollte, ist es wichtig, den Kündigungsgrund konkret zu benennen, damit sowohl für das Vereinsmitglied als auch für ein Gericht, das möglicherweise darüber zu urteilen hat, ob die Kündigung wirksam war, dieser Grund klar ist und eben auch tragfähig ist. Das heißt, wie hier steht: Ich darf nicht erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens Gründe nachschieben, die meine Kündigung der Mitgliedschaft begründen können, sondern bereits im Zeitpunkt der Kündigung müssen diese vorliegen und dokumentiert werden.
Ein Beispiel jetzt aus der Praxis: Es geht um das Amtsgericht Hannover, es geht um das Jahr 2019, es geht um eine, wie ihr hier in den Klammern seht, um eine sogenannte Drittplatzauseinandersetzung. Was war passiert? Die Mitglieder zweier Sportvereine hatten sich getroffen, zweier Fanclubs hatten sich getroffen auf einem Parkplatz, um sich dort körperlich auseinanderzusetzen.
Und das wollte der Fanclub nicht mit sich machen lassen und sagte: Die Personen, die sich dort getroffen haben und sich dort tätlich auseinandergesetzt haben, die verstoßen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch ihre gewaltbereiten Bestrebungen. Die würden das Ansehen des Vereins überregional schädigen durch diese Auseinandersetzung. Und insofern sei das ein solch vereinsschädigendes Verhalten, dass das einen wichtigen Grund begründe und die Vereinsmitgliedschaft nicht mehr rechtfertigen könne.
In dieser Konstellation hat das Gericht anders entschieden und hat gesagt: Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung, für eine Kündigung aus wichtigem Grund, liegen nicht vor. Und auch hier kommen wir wieder auf diesem Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu sprechen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die nicht das Grundgesetz insgesamt meint und die auch nicht erfasst, z.B. explizit ausgeführt in dem Urteil, dass hier ein Fanclub sich überheblich zeigt, intolerant gegenüber dem anderen Fanclub, das ist noch nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Insofern war das noch nicht ausreichend, um die Kündigung zu rechtfertigen. Und der zweite Punkt auch zu sagen: Da wurden Straftaten begangen, aber nicht jede Straftat, die ich begehe, und nicht jede Straftat, für die ich möglicherweise verurteilt werde, bedeutet, dass ich die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht anerkenne. Insofern war der Verstoß hier, die Straftaten, die begangen worden sind, nicht so anzusehen, dass sie hier die Kündigung hätten rechtfertigen können. Und politische Betätigung, die dort auf diesem Platz dann auch durch die Auseinandersetzung stattfinden sollte, das reichte auch nicht aus, weil diese politische Betätigung auf dem Parkplatz keinerlei Möglichkeit hatte, in irgendeiner Weise politische Wirkung zu entfalten, dergestalt, dass da Einfluss genommen worden wäre auf Landtage, Parlamente oder ähnliches.
Insofern war die Kündigung aus wichtigem Grund nicht erfolgreich. Wenn es dazu kommt, dass jemand abgerufen wird, jetzt kommen wieder hellgrau unterlegte Folien, die ich übergehen würde. Dann besteht die Möglichkeit, wir haben einen beim Vorstand, das könnt ihr euch gerne noch einmal anschauen. Wenn der abberufen werden soll, würde ich jetzt übergehen. Und was ich auch gerne hier übergehen würde, zu sagen, wenn es zu einer solchen Abberufung kommt, besteht natürlich die Möglichkeit des Mitgliedes, das aus dem Verein rausgeschmissen wird, dies auch gerichtlich überprüfen zu lassen.
Und da findet ihr auf den folgenden Folien einige Hinweise, zu sagen, was dabei zu beachten ist. Eine Folie greife ich vielleicht noch heraus, um euch einmal zu zeigen, worum es dort geht. Also wenn das ganz überprüft wird durch die Gerichte, dann prüfen die Gerichte insbesondere drei Aspekte, nämlich zu sagen, ist die Kündigung, ist der Rausschmiss erfolgt durch das zuständige Organ im Verein? Ist das Verfahren beachtet worden, das erforderlich ist für einen wirksamen Ausschluss dieses Mitgliedes? Wurde ihm die Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gegeben? Wurde das hinreichend angekündigt für das Gremium, was darüber zu entscheiden hatte? Und als dritter Punkt lagen die Voraussetzungen vor, die erforderlich sind, damit der Aspekt so gewichtig ist, dass er einen Ausschluss rechtfertigen kann?
Auch dazu findet ihr noch einmal ein Beispiel einer gerichtlichen Entscheidung. Wie gesagt, in Anbetracht der Kürze der Zeit möchte ich das hier nicht thematisieren, wollte es euch aber auch nicht vorenthalten.
Soweit mein Teil 1, zu sagen, an welchen Stellschrauben können wir darüber überlegen, unsere vereinsinterne Arbeit so zu justieren, dass wir uns möglichst schützen gegen extremistische Tendenzen. Teil 2: Die Überlegung zu sagen, wenn wir so aufgestellt sind, dass wir gut aufgestellt sind und überlegen uns jetzt, uns zu äußern gegenüber der Öffentlichkeit: Was dürfen wir dort? Was dürfen wir nach außen hin verlautbaren lassen? Und wo endet dort die Grenze des Gemeinnützigkeitsrechts?
Beginnen damit mit der Entscheidung, die wahrscheinlich vielfach bekannt ist aus dem Jahr 2019 des Bundesfinanzhofs: die Attackentscheidung, wo der Bundesfinanzhof sich zur politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen noch einmal geäußert hat. Das hat er mehrfach getan und noch einmal konkretisiert, wo die Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts sind. Da heißt es im ersten Leitsatz der Entscheidung: Politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfolgen keinen gemeinnützigen Zweck. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in Paragraph 2 Absatz 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. Paragraph 5 Absatz 2 AO, da sind die Zwecke genannt, die wahrscheinlich auch ganz überwiegend von euch hier im Raum vertreten werden: der Sport, die Bildung, die Völkerverständigung, die Wissenschaft und Forschung und was wir dort alles für Zwecke haben.
Was ist die Überlegung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs? Das Bundesfinanzhof versucht zu unterscheiden die Förderung gemeinnütziger Zwecke einerseits abzugrenzen von der Förderung parteipolitischer Interessen andererseits. Warum ist das wichtig und warum ist es aus meiner Sicht auch eine sinnvolle Abgrenzung? Wenn wir an die Bundestagswahl denken, dann ist natürlich relevant, in besonderer Weise relevant zu sagen, welchen Einfluss haben wir eigentlich durch unser Kreuz, durch unsere Kreuze, die wir setzen, auf die Zusammensetzung des Bundestages?
Die Wahlrechtsreform war ja lang in der Debatte und schwierig, wie das zu gestalten ist. Aber der Wunsch, zumindest dass jeder und jede von uns mit der Stimmabgabe das gleiche Gewicht hat, das bedeutet, dass Wahlen in besonderer Weise sensibel sind. Und das bedeutet auch, dass politische Parteien eine besondere Verantwortung wahrnehmen, weil sie ja ihre Aufgabe ist, unseren Willen des Volkes, der Bevölkerung, umzusetzen in den politischen Willensbildungsprozess.
Und das führt dazu, dass wir über die Parteien eine besondere Aufsicht haben. Das führt dazu, dass die Parteien in besonderer Weise auch zur Transparenz verpflichtet sind. Heute Morgen ging es ja wieder durchs Radio, dass eine Partei eine Erbschaft bekommen hat. Das interessiert uns, weil wir dann nachvollziehen können, zu sagen, wer steht eigentlich finanziell hinter einer solchen Partei? Wer versucht möglicherweise, auf das parteiliche Geschehen Einfluss zu nehmen?
Und es bedeutet auch, dass Spenden, die an Parteien getätigt werden, in einem anderen Umfang steuerlich abziehbar sind, als dies bei Spenden an gemeinnützige Organisationen der Fall ist. Also es besteht der Bedarf, zu unterscheiden zwischen gemeinnützigen Organisationen einerseits und solchen Organisationen, die das Ziel haben, das politische Zusammenleben zu gestalten durch Kommunalparlamente, durch den Landtag, durch den Bundestag andererseits. Und diese Grenzziehung ist schwierig und die versuche ich gleich ein Stück weit aufzudröseln in drei Schritte.
Das heißt, wir müssen gucken, zu sagen, auch das kommt in diesem ersten Leitsatz zum Ausdruck: Wo haben wir es eigentlich zu tun mit einer sogenannten anlassbezogenen Stellungnahme, die von einer gemeinnützigen Organisation erfolgt und wo werden die politischen, die parteipolitischen Bestrebungen so übergroß, dass sie eigentlich die gemeinnützige Zweckverfolgung in den Hintergrund drängen?
Und um das zu konkretisieren, möchte ich drei Schritte mit euch gehen. Woher habe ich diese drei Schritte genommen? Die sind nicht von mir erfunden. Diese drei Schritte bilden sich ab, einerseits als Ableitung aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs und andererseits finden Sie sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Vielleicht ein kurzes Wort dazu: Da könnt ihr es nämlich auch noch einmal nachlesen, was ihr auf diesen Folien findet.
Also diese Abkürzung, die hier steht, AEAO, das ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Was bedeutet das? Der Paragraph 52 AO, die Regelung zur Gemeinnützigkeit, die Regelung zur Steuerbegünstigung, die finden sich in der Abgabenordnung, in der AO. Und da die so abstrakt sind, gibt es dann noch einmal erläuternde Ausführungen der Finanzverwaltung, zu sagen, wie sind diese Begrifflichkeiten, wie sind diese Gesetze zu verstehen?
Das erklärt das AE, nämlich den Anwendungserlass zur Abgabenordnung, also die Umsetzung des Gesetzes, die durch die Finanzverwaltung dort noch einmal konkretisiert wird. Findet ihr sehr schnell, wenn ihr es im Internet googelt, sodass ihr auch für andere Themen der Gemeinnützigkeit sehr empfehlenswert, sich das einmal herunterzuladen und zur Hand zu haben im steuerlichen Bereich.
Also der erste Schritt, der dort vollzogen wird, ist zu sagen: Politik ist kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck. Das heißt, wenn man sich den Katalog des Paragraphen 52 anschaut, dann findet man Bildung, Erziehung, Wissenschaft, Forschung, aber die Politik ist dort als solches nicht genannt. Und insofern muss ich als erstes sagen, zu sagen, grundsätzlich ist das erst einmal mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht zu vereinbaren.
Dann ist der Weg, wenn man sich politisch betätigen will, derjenige über die Parteien. Dann ist in einem ersten Schritt die Überlegung, hier den Weg einer gemeinnützigen Organisation zu wählen, nicht der richtige. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs findet man dazu auch einige Beispiele. Es wird verwiesen dort auf andere Urteile, die man ja die in der Entscheidung der Attackentscheidung auch noch einmal finden könnt.
Also z.B. was ist nicht gemeinnützig? Worüber hatten die Finanzgerichte zu entscheiden? Wenn sich ein Studentenverband äußert, allgemeinpolitisch. Denn allgemeinpolitisch, was zeichnet die Parteien aus? Parteien zeichnen sich aus, dass sie zu allen Dingen, die unser Zusammenleben betreffen, eine Meinung haben, zur Wirtschaftspolitik, zur Sozialpolitik, zur internationalen, zur Kunst und Kultur. Das, was Parteien kennzeichnet, ist zu sagen, sie haben eine Vorstellung von dem Zusammenleben der Menschen insgesamt.
Und deshalb, wenn eine gemeinnützige Organisation in dieser Bandbreite zu allen politischen Feldern Stellung nimmt, dann ist die Gemeinnützigkeit nicht das richtige Vehikel. Dann ist es der Weg über die Partei, die dort zu wählen ist. Ein zweites Beispiel, auch aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Es ging um eine Organisation, die als Zweck Völkerverständigung hatte. Und hier exemplarisch aufgelistet, wozu sich diese Organisation äußerte. Sie nahmen für sich in Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen, z.B. Forderung: Weg mit der Agenda 2010 und Hartz IV, kein Abbau von Sozialleistungen, gegen Arbeitszwang, für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO.
Und da haben die Finanzgerichte gesagt, das sprengt den Rahmen des Themas Völkerverständigung. Insofern keine Gemeinnützigkeit hier für diese Organisation wegen der Verfolgung politischer Zwecke. Was dürft ihr tun? Politische Betätigung ist zulässig, wenn es sich um die Verwirklichung der Zwecke handelt, die ihr als Organisation verfolgt. Und das ist auch ausdrücklich klargestellt, sowohl in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs als auch in den Ausführungen im Anwendungserlass. Denn ihr als Sportverein, als Bildungsverein, als Kunst- und Kulturverein, jedweden Zweck, den ihr verfolgt, da sammelt ihr besondere Expertise. Ihr seid Experten in eurem Organisationszweck.
Und wenn ihr aus diesem Zweck heraus Überlegungen, politische Forderungen entwickelt, was in diesem Bereich gestaltet und getan werden kann, dann ist das ja ein ganz wertvolles Gut. Denn wenn nicht eure Organisation, sollte hier Know-how haben? Wenn nicht ihr, sollte wissen, was in diesem Bereich getan werden kann? Und insofern, ausgehend von eurem Zweck, ausgehend von eurem Organisationszweck heraus, ist es euch erlaubt, Stellung zu nehmen, auch politisch Stellung zu nehmen, und sofern es um die Verwirklichung des Zwecks geht und solange es nicht darum geht, eine parteipolitische Position in diesem Feld einzunehmen.
Ausführungen sowohl in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs als auch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Dort wird das noch einmal konkretisiert im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Also es muss wirklich dazu dienen, euren Zweck umzusetzen. Es muss um euer Fachwissen gehen. Es muss darum gehen, dass das einen dienenden Charakter hat, um euren Satzungszweck, Vereinszweck, Organisationszweck umsetzen zu können.
Gerne auch dazu ein paar Beispiele, um das zu konkretisieren. Also ein erstes Beispiel: Da ging es um eine Organisation, die als Vereinszweck die Volksbildung hatte. Und nach der Wahl führte sie eine Kampagne durch: „Du sollst nicht lügen.“ Was war geschehen? Die Partei, die dann auch erfolgreich im Wahlkampf war, hatte mit der Forderung in den Wahlkampf gegangen: Steuern runter. Und nach erfolgreichem Gewinnen der Bundestagswahl wurden die Steuern erhöht. Und deshalb führte diese Organisation eine Kampagne durch mit dem Untertitel: „Steuer ja, Wahlbetrug nein, wir verlangen Neuwahlen.“
Da stellten die Gerichte fest: Zweierlei. Erstens, nämlich dass zur Bildung auch die politische Bildung gehört. Ja, und zweitens, dass es hier nicht darum ging, eine politische Partei in besonderer Weise zu propagieren oder zu befördern, sondern zu sagen: Hier ging es der Organisation um die Aufklärung der Bevölkerung über Wahlkampfmethoden. Insofern diente diese Kampagne der Umsetzung des Zwecks der Volksbildung und war insofern mit dem Gemeinnützigkeitsrecht zu vereinbaren.
Ein zweites Beispiel aus dem Bereich des Umweltschutzes kommt aus Hamburg: Der Fall. Wir haben es zu tun mit einem Verein für den Umwelt- und Naturschutz. Und was tat dieser Verein? Der Verein beteiligte sich an der Vorbereitung und Durchführung einer Volksinitiative und dann eines Volksbegehrens, eines Volksentscheides, mit dem die Kommune erfolgreich zum Rückkauf des kommunalen Leitungsnetzes von einem privaten Investor gezwungen wurde.
Auch da die Frage: Darf ich mich als Umweltorganisation in dieser Art und Weise äußern? Und da hat der Bundesfinanzhof aufgeführt, zu sagen: Wir müssen gucken bei den Zwecken des Gemeinnützigkeitsrechts, ob ich die individuell realisieren kann oder ob es sich möglicherweise um solche Zwecke handelt, die typischerweise im größeren Kollektiv umgesetzt werden. Also den Sport kann ich auch für mich allein betreiben oder mit wenigen anderen, aber zum aktiven Umweltschutz gehört es wesentlich dazu, dass der Staat dann auch Maßnahmen ergreift durch Gesetze, durch Verordnungen, die für uns alle verbindlich sind.
Das heißt, der Zweck Umweltschutz ist stärker als vielleicht andere Zwecke in der Abgabenordnung darauf ausgerichtet, in die Öffentlichkeit hineinzuwirken. Und das, was den Umweltschutz auch ausmacht, ist, dass es möglicherweise mehr Zwischenschritte noch einmal braucht, bis wirklich Maßnahmen ergriffen werden, die dann dem Umweltschutz dienen. Und insofern hat der Bundesfinanzhof gesagt, auch diese Teilnahme an dieser Volksinitiative, an dem Volksbegehren, kann ein Beitrag zum aktiven Umweltschutz darstellen, weil die Organisation auch darlegen konnte, wie durch die Remkommunalisierung, durch den Rückkauf des Energienetzes hier ein Beitrag für den Umweltschutz geleistet werden konnte.
Das macht für eure Arbeit deutlich, zu sagen: Punkt 1, guckt in den Satzungszweck rein, überlegt, was der Satzungszweck bedeutet und überlegt, welche Kompetenzen ihr aus eurem Satzungszweck heraus habt und welche Forderungen ihr durch eure Vereins- und Organisationsarbeit haben könnt. Zwei Zwecke der Abgabenordnung habe ich hier noch einmal explizit genannt, die einen Bezug haben zum Thema Politik. Das ist einerseits die Bildung als Zweck und das ist andererseits die Förderung des demokratischen Staatswesens. Und es ist letztlich ein Stück weit bei beiden Zwecken gleich, dass die Gerichte ausführen, zu sagen, Bildung darf auch politische Bildung sein. Ja, aber wir müssen immer schauen, zu sagen, dass das in geistiger Offenheit erfolgt, dass dort wirklich der Meinungsaustausch stattfindet.
Das ist also darum geht, hier unterschiedliche Positionen zu bewerten und dass es nicht darum geht, einseitig politische Ziele zu verfolgen unter dem Deckmantel der politischen Bildung. Vergleichbar bei dem Zweck, der dann recht ähnlich ist dem der Förderung des demokratischen Staatswesens. Auch dort: Worum geht es da, wenn ihr das als Zweck bei euch in der Satzung haben solltet? Da geht es darum zu sagen, das Bewusstsein zu schaffen, welche Bedeutung Demokratie, Wahlen, Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte in Deutschland haben, darüber Aufklärung zu schaffen, dafür Sensibilität zu schaffen.
Es geht aber im Rahmen dieses Zweckes, Förderung des demokratischen Staatswesens, nicht darum, nicht vorrangig darum, sich politisch zu betätigen. Also da eine Offenheit zu bedenken bei dem Bildungszweck, bei dem Satzungszweck Bildung einerseits und bei dem Satzungszweck Förderung des demokratischen Staatswesens andererseits.
Zusammenfassend für diesen zweiten Aspekt: Wie solltet ihr vorgehen? Einige Punkte noch einmal zu sagen: Schaut in die Satzung rein, für welche Zwecke steht ihr? Was ist der Anlass, aus dem ihr heraus Stellung nehmt zu euren Zwecken? Achtet darauf, zu sagen, dass es parteipolitisch neutral erfolgt und dass es sachlich erfolgt. Das heißt z.B. für die Bundestagswahl: Ihr könnt natürlich gucken, zu sagen, nehmen wir wieder den Bereich Sport: Was steht eigentlich in den Wahlprogrammen der Parteien drin? Wie wollen die den Sport fördern? Und dann ist es zulässig, wenn ihr nebeneinander stellt die Parteiprogramme und sagt, wir informieren mal darüber, zu sagen, was passiert nach einem Programm, wenn eine Partei gewählt wird.
Das ist aus meiner Sicht parteipolitisch neutral, das betrifft euren Satzungszweck und insofern betreibt ihr Aufklärung, ohne zu sagen: Aus unserer Sicht ist aber das Programm der Partei A das beste. Diese Schlussfolgerung kann dann jeder ziehen, der die Gegenüberstellung der Parteiprogramme sieht. Also erster Schritt klarzustellen: Gemeinnützige Organisationen sind keine Partei. Erster Schritt: Grundsatz: Gemeinnützige Organisationen dürfen sich grundsätzlich nicht parteipolitisch äußern. Zweiter Schritt: Wir haben doch die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, auch politisch Stellung zu nehmen, wenn es sich ableitet aus den eigenen Zwecken heraus.
Und jetzt dritter Punkt, letzter Punkt zu sagen: Wie ist das eigentlich mit einer politischen Betätigung außerhalb der Zwecke? Und auch dazu nimmt der Anwendungserlass der Abgabenordnung Stellung und sagt dazu Folgendes mit auf den Weg: Wenn eine Organisation sich außerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke betätigt, dann, so steht es im Anwendungserlass, ist es in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht zu beanstanden, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihres Zweckes vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.
Zum Beispiel der Aufruf eines Sportvereins für den Klimaschutz oder gegen den Rassismus. Auch das dort explizit im Anwendungserlass genannt. Was solltet ihr aus meines Erachtens bedenken bei dieser Formulierung hier im Anwendungserlass? Einerseits ist es der Begriff vereinzelt, zu sagen, es darf nicht zum Dauerthema werden. Und das zweite, was mir wichtig ist, ist zu sagen, und ich finde es auch zutreffend, dass der Anwendungserlass hier klarstellt, zu sagen: Eigentlich ist das etwas, was von dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht mehr gedeckt ist. Eigentlich ist das etwas, was von der Satzung nicht mehr gedeckt ist.
Eigentlich müssten wir darüber nachdenken, zu sagen: Ist hier nicht die Steuerbegünstigung zu entziehen? Aber dann kommt der einschränkende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sagt: Wenn das nur im Einzelfall erfolgt, dann wäre es nicht angemessen, wenn hier mit der Keule des Entzugs der Gemeinnützigkeit zu agieren. Und das heißt, damit das ist die dritte Möglichkeit, sozusagen wie ihr vorgehen könnt. Damit bin ich gleich am Vortrag fertig, aber das heißt zu sagen: Wie könnt ihr euch schützen oder was solltet ihr tun, zu sagen, wenn ihr angefochten werdet, da ihr den Vorwurf erhaltet, zu sagen, dass es mit dem Verein Gemeinnützigkeitsrecht nicht mehr zu vereinbaren ist. Immer wieder euch klarzumachen, noch einmal die drei Aspekte: Ihr seid keine Partei, ihr dürft euch äußern, wenn ihr es auf die Satzung zurückführen könnt, auf den Gemeinnützigkeitszweck zurückführen könnt.
Und wenn es außerhalb des Satzungszwecks, außerhalb des Vereinszwecks ist, dass ihr euch dann klar macht, zu sagen: Können wir denn darlegen, dass das ausnahmsweise war, dass es vereinzelt war, dass es unangemessen wäre, deswegen gegen uns vorzugehen? Und ich glaube dann, oder ich hoffe dann, seid ihr ganz gut geschützt, hier mit dieser Situation umzugehen.