Genau, wir haben heute ein ganz schön großes Thema: Einnahmen, Ausgaben, Ausnahmen. Natürlich schaffen wir es niemals in 60 Minuten, alle Fragen und Themenfelder dazu anzuschauen, aber ich habe mir versucht, die Sachen herauszugreifen, die mir im Vereinsalltag selbst und wenn ich Leute berate, immer mal wieder begegnen. Diese Fragen möchte ich heute beantworten.
Ich habe das gestern schon kurz gesagt: Das Wissen, das ich mit euch teilen werde, ist Wissen, das ich mir in den letzten Jahren alles irgendwie angeschafft habe, weil ich selbst auf Fragen gestoßen bin, nach Antworten gesucht habe, das Internet durchforstet habe, mich mit Kolleginnen ausgetauscht habe, mit Steuerberatungen und so weiter. Dieses Kondensat versuche ich euch heute in 60 Minuten zu vermitteln.
Wir schauen uns im Detail folgende Sachen an. Hier ist die Folie. Zuerst soll es um die Bezahlung von Vorstand und Mitgliedern gehen. Inwiefern darf ich die eigentlich entlohnen? Mit entlohnen meine ich sowohl Bezahlungen als auch Aufmerksamkeiten sowie Rabatte für Veranstaltungen.
Danach geht es um die Frage: Darf denn ein gemeinnütziger Verein überhaupt wirtschaftlich tätig sein? Und wenn ja, worauf ist dabei zu achten? Muss ein gemeinnütziger Verein eigentlich Steuern zahlen? Ja, aber welche und wie viel? Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer schauen wir uns an, und dabei geht es auch um die Frage: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Einnahme und einem Umsatz, zwischen einer Spende und einem Sponsoring?
Das ist die Einnahmenseite. Dann geht es zu den Ausgaben. Wenn ich jetzt Ausgaben habe, wie muss ich die eigentlich belegen? Was sind die Kriterien eines Belegs? Und ganz grob gehe ich darauf ein, wie eine Belegführung aussehen muss. Und zum Schluss noch einmal die Frage: Was zählt für mich als Verein jetzt eigentlich, brutto oder netto, und wie war das mit der Umsatzsteuer oder der Vorsteuer? Und ganz zum Schluss zwei Abgaben, die ihr nicht vergessen solltet: die Künstlersozialkasse und die GEMA.
Auf geht's.
Zuallererst geht es um die Mitglieder und den Vorstand zu entlohnen. Für die, die gestern schon dabei waren, ist die Grundlage für das meiste, über das ich rede, die sogenannte Abgabenordnung, die AO. Gestern stand das sehr ausführlich darin. Über alles, was ich heute sage, finden wir ganz oft nur an verschiedenen Stellen Ansätze, worum es geht. Aber einer der Grundansätze ist die Selbstlosigkeit. Die steht im Paragraph 55 der Abgabenordnung, dass ein Verein selbstlos tätig ist. Das heißt zunächst, dass der ideelle Zweck bei einem gemeinnützigen Verein im Vordergrund stehen muss. Ich rede immer über Gemeinnützigkeit.
Der ideelle Zweck heißt also, wir gründen einen Verein, weil wir der Allgemeinheit etwas Gutes tun wollen. Wir gründen keinen Verein, um uns selbst Geld in die Tasche zu schaufeln. Der ideelle Zweck, das, was in unserer Satzung steht, hat Vorrang bei unserem Verein. Ob das jetzt Sport ist, Kunst und Kultur oder die Förderung von Jugendlichen, was auch immer. Deswegen gründen wir diesen Verein, damit wir dort etwas Gutes tun können und eben nicht, um uns selbst etwas Gutes zu tun oder den Mitgliedern irgendetwas Gutes zu tun.
Und aus diesem Grundsatz ergibt sich eigentlich ein ganzer Rattenschwanz. Nämlich beispielsweise, dass Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten dürfen, außer kleine Aufmerksamkeiten. Dazu kommen wir gleich noch einmal, das schauen wir uns gleich genauer an, ebenso wie wir uns genauer anschauen, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden darf. Ich gehe da gleich im Detail darauf ein. Für jetzt ist erstmal wichtig, sich diesen Grundsatz zu merken: Ein gemeinnütziger Verein ist für die Allgemeinheit da und nicht für unsere eigenwirtschaftlichen Interessen. Das Geld, das in dem Verein reingeht, sollen wir für die satzungsgemäßen Zwecke ausgeben.
Und daraus ergibt sich nämlich einiges.
Man fragt sich oft: Wenn wir jetzt die Mitglieder haben, dürfen wir den eigentlich kleine Geschenke machen, Aufmerksamkeiten geben oder so, wenn die mal Geburtstag haben? Ja, ihr dürft einem Mitglied im Verein zwischen 40 und 60 € Sachzuwendungen jährlich geben. Nicht Geld, sondern nur Dinge. 40 bis 60 €, weil das je nach Bundesland ein bisschen unterschiedlich ist. Da müsst ihr gucken, ob es 40 oder 60 € sind.
Ihr dürft diesem Mitglied jetzt dieses Geld für drei verschiedene Dinge geben, jeweils 40 bis 60 € im Jahr. Einmal für einen besonderen Vereinsanlass. Das heißt z.B., wenn ihr eine Weihnachtsfeier macht, wenn ihr ein Sommerfest habt, wenn ihr die Ehrenamtlichen zu einem aktiven Treffen einladet oder irgendwie einen großen Organisationsentwicklungstag macht, dürftet ihr einem Mitglied Sachzuwendungen in Höhe von 60 € geben. Das heißt, ihr dürftet z.B. das Essen der Person ausgeben.
Zusätzlich dürftet ihr einem Mitglied für einen persönlichen Anlass Geld geben, einem besonderen. Das heißt, z.B. wenn das Mitglied einen runden Geburtstag hat, gerade geheiratet hat oder ein Kind geboren hat.
Der dritte Anlass wäre, wenn das Mitglied einen besonderen Verdienst im Verein geleistet hat. Da wird ganz oft als Beispiel genannt, wenn das Mitglied jetzt z.B. 10 Jahre schon im Vorstand ist und für diese 10 Jahre mal etwas Besonderes bekommen kann. Für jeden dieser Anlässe dürft ihr im Jahr, wie gesagt, 40 bis 60 € Sachzuwendungen geben, außer euer Mitgliedsbeitrag liegt unter dieser Grenze. Angenommen, euer Jahresmitgliedsbeitrag beträgt nur 36 €. Dann dürfen diese Sachzuwendungen auch jeweils nur 36 € sein.
Ich habe euch immer ganz unten hier in den Folien die Internetadressen hingeschrieben, wo sich das findet, weil genau diese Details schon eher schwierig zu finden sind.
Und noch einmal als Beispiel: Stellen wir uns vor, unser Mitglied Nora Rumpel wird jetzt 70 Jahre alt in diesem Jahr. Sie ist seit 10 Jahren im Vorstand und nimmt dazu noch an der Weihnachtsfeier teil. Das heißt, die Nora darf jetzt einmal 60 € für ein Geburtstagsgeschenk als Sachleistung bekommen, 60 € weil sie 10 Jahre im Vorstand ist und 60 € für das Essen auf der Weihnachtsfeier.
Das ist das mit den Aufmerksamkeiten. Viele Vereine denken sich jetzt: Damit man bei uns Mitglied wird, wollen wir den Mitgliedern mal etwas Gutes tun, damit sie z.B. günstiger in unsere Veranstaltung kommen. Also in dem Kulturverein, dass sie für die Eintrittskarten z.B. 10 € Rabatt bekommen oder in dem Sportverein, dass sie beim Sportkurs auch einen Rabatt bekommen oder das kostenlos bekommen. Und ob das denn jetzt überhaupt möglich ist, wenn wir noch einmal an den Grundsatz denken: Unser Verein ist nicht dazu da, um unseren Mitgliedern etwas Gutes zu tun, sondern um der Allgemeinheit etwas Gutes zu tun.
Und damit ist das, wenn man das ganz streng nimmt, an sich ja eher erstmal nicht zulässig. Tatsächlich finden sich im ganzen Internet fast keine Aussagen dazu, und wir bewegen uns hier in einer Grauzone, wo es keine genauen Angaben gibt. Das, was man am ehesten findet, ist, dass davon auszugehen ist, dass Rabatte für Veranstaltungen im Sinne der Satzungszwecke nicht vom Finanzamt beachtet werden. Das heißt, mein Satzungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Ich habe jetzt Konzertveranstaltungen, und wenn ich sage, meine Mitglieder bekommen jetzt 10 % Rabatt auf die Eintrittspreise, dann wird das im Regelfall kein Finanzamt interessieren. Ich sollte da sicherlich nicht ständig 100 % Rabatt geben. Da würde dann schon geschaut werden, aber tatsächlich bleibt die Höhe des Rabattes unklar. Ich finde keine Stelle, wo es definiert ist, und ich habe lange gesucht.
Eine dritte Sache, an die man oft noch denkt im Verein, ist: Na ja, es wäre ja auch nett, wenn wir uns mal zu einem netten geselligen Abend zusammensetzen könnten und etwas trinken könnten. Dürfen wir das überhaupt als Verein? Ja, wir dürfen uns auch für Geselligkeit treffen, aber diese Veranstaltungen sollten nicht überwiegen. Unser Verein ist ja für den ideellen Zweck da, der in unserer Satzung steht. Also vielleicht wieder für die Förderung von Kunst und Kultur, das ist unser Satzungszweck. Dafür sind wir da, und wir sind nicht dazu da, uns jede Woche zu treffen und Bier zu trinken. Das meint das mit überwiegen.
Aber wir dürfen das ab und an, und wenn dabei Einnahmen entstehen, weil wir die Getränke z.B. verkaufen, ist es ganz wichtig, dass ihr diese Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht.
Ich komme nachher gleich noch einmal zu wem, das jetzt noch nichts sagt, was der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist. Dazu komme ich nachher noch einmal. Das sind die vier Sphären, die die Buchhaltung eines gemeinnützigen Vereins ausmachen. Und es gibt da auch schöne Seminare, die man sich als Videos bei der Deutschen Stiftung Ehrenamt und Engagement anschauen kann.
Auch hier wieder stehen ganz unten die Quellen, wo sich diese Inhalte finden.
Gut, manchmal würde man ja auch die Mitglieder und den Vorstand gerne bezahlen. Jetzt komme ich zu den Sachen, die ich am Anfang gesagt habe. Da habe ich gesagt, keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Und was heißt jetzt unverhältnismäßig hoch? Was ist eine angemessene Vergütung? Angemessen ist dasselbe Geld, das man anderswo dafür bekommen würde.
Also, wenn ich jetzt Grafikdesigner wäre und die Flyer des Vereins mache und für Grafikdesign der normale Stundenlohn 120 € beträgt, dann dürfte ich jetzt als Verein dieser Person auch 120 € geben, weil das anderswo auch bezahlt wird. Ich dürfte der Person jetzt aber nicht einen unangemessen hohen Lohn geben von vielleicht 200 € pro Stunde.
Das findet sich jetzt nicht mehr in der Abgabenordnung, sondern in der AEAO, dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Das ist das eine.
Die andere Frage ist: Darf ich denn ein Mitglied und einen Vorstand für eine Projekttätigkeit bezahlen? Das heißt, wir haben jetzt ein Mitglied in unserem Kunst- und Kulturverein, das zufällig auch Dachdecker ist und unser Dach tropft.
Der würde das machen, und ihr dürft den Dachdecker dafür bezahlen, weil er dieses Dach ja nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied repariert, sondern in seiner Eigenschaft als Dachdecker, weil er das hauptberuflich macht und weil er das kann. Das darf er auch im Verein machen und dafür darf er auch bezahlt werden. Dasselbe trifft an sich auch auf einen Vorstand zu. Wenn ich Vorstand in dem Verein bin, bin ich Kassenwart in dem Verein. Da ist ja meine Aufgabe, mich um die Kasse zu kümmern und die Repräsentation des Vereins und sowas. Aber meine Aufgabe wäre jetzt nicht, dass ich den Boden verlege, weil ich Fliesenleger bin. Aber wenn ich das nur mal kann, dürfte ich das machen und dafür auch Geld bekommen.
Wichtig dabei ist: Ihr müsst dann immer gucken, ob eure Satzung das zulässt. In Bezug auf die Mitglieder darf da jetzt kein explizites Verbot in der Satzung stehen. Also wenn in der Satzung steht, Mitglieder dürfen niemals Geld für irgendetwas bekommen, dann dürfen sie auch kein Geld bekommen.
Aber wenn da jetzt drin steht, Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gelder erhalten, dann heißt das, als Mitglied dürfen sie kein Geld erhalten, aber eben als Dachdecker schon.
Genau so würde ich das immer in die Satzung reinschreiben. Bei einem Vorstand mit der Projekttätigkeit ist es genau dasselbe. Wenn ihr jetzt aber einen Vorstand für die Vorstandstätigkeit bezahlen wollt, dann müsst ihr das explizit in die Satzung schreiben, dass ein Vorstand Geld bekommen darf. Da könnte man z.B. reinschreiben: Den Mitgliedern des Vorstandes kann für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
Also eure Satzung muss es aktiv zulassen, dass man dem Vorstand Geld zahlen darf. Und wenn sowas drinsteht, könntet ihr dem Vorstand sowohl eine Ehrenamtspauschale zahlen als auch ein Honorar, als auch dass ein Vorstand angestellt sein könnte.
Ich kenne ein paar Vereine, die jetzt sagen: Nee, wir wollen das doch alles ehrenamtlich machen. Hier soll sich ja niemand bereichern. Nicht, dass unsere Mitglieder irgendetwas Böses von uns denken als Vorstand. Das schreiben wir lieber nicht in unsere Satzung, sagen die dann. Und dann sage ich: Schreibt es doch lieber in eure Satzung, weil die Satzung, die wollen wir in den nächsten 10 Jahren möglichst nicht ändern. Das kostet Geld, die zu ändern. Das ist aufwendig. Die soll ganz lange bestehen bleiben, und deswegen soll sie natürlich zukunftsorientiert sein.
Das heißt, vielleicht braucht ihr jetzt kein Geld für den Vorstand, aber vielleicht müsst ihr in 5 Jahren mal einen Vorstand bezahlen. Und in diesem Satz steht ja nicht, dass ihr Geld zahlen müsst, sondern nur, dass ihr theoretisch es tun könntet. Und wenn euch das immer noch ein bisschen zu heikel ist, könntet ihr auch noch dahinter schreiben: Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ja, das dazu. Also, man darf Mitglieder und den Vorstand durchaus im Verein bezahlen, wenn das die Satzung zulässt.
Gut. Ich liebe das besonders im Verein: Die Ehrenamts- und die Übungsleiterpauschale sind eine der schönsten Bezahlungsformen im Verein, weil das ist eine Win-Win-Situation, sowohl für die Personen, die das Geld bekommen, als auch für euch als Verein, die das auszahlen. Wenn ihr mal jetzt Geld gebt, ist das für mich, also wenn es eine Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist, muss ich darauf keine Einkommenssteuer zahlen, weil aus steuersicht gesehen ist das kein Einkommen, sondern eine Aufwandsentschädigung.
Also ich zahle keine Einkommenssteuer und weder ihr noch ich zahlen Sozialversicherungsleistungen, und ihr müsst auch keine Künstlersozialkasse zahlen, wenn es um eine künstlerische Tätigkeit geht.
Deswegen ist das so toll. Für was darf man dieses Geld jetzt jemandem geben? Per se fangen wir mal bei der Ehrenamtspauschale an. Die dürft ihr jemandem für fast alle Tätigkeiten im Verein geben. Alle Tätigkeiten, außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist z.B. Essen und Getränke ausgeben. Also dafür, dass jemand hinterm Tresen steht und Getränke überreicht, geht die Ehrenamtspauschale nicht. Aber für alles andere. Also, ob das jetzt ist, dass ich die Klos putze, das Grafikdesign mache oder die Buchhaltung im Verein oder was auch immer. Für alle anderen Tätigkeiten darf man die Ehrenamtspauschale auszahlen. Das einzige, was man da noch beachten muss, wenn ich die Ehrenamtspauschale bekomme, ist der Maximalbetrag im Jahr, den ich steuerfrei geltend machen darf, aktuell 840 €. Ab nächstes Jahr sollen es 960 € werden. Das verändert sich immer mal wieder. Das wird immer im Lauf der Zeit höher.
Die Übungsleiterpauschale hat einen höheren Freibetrag. Das sind aktuell 3000 € und nächstes Jahr 3300 €. Aber die darf ich nur für nebenberufliche, anleitende, künstlerische oder pflegende Tätigkeiten bekommen.
Die Anleitungstätigkeit ist so der Klassiker der Übungsleiterpauschale, aber eben auch künstlerische oder pflegende Tätigkeiten zählen da auch rein. Auch hier wieder: Es darf keine Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.
Wenn ich jetzt jemandem so ein Geld geben will, würde ich, wenn ich jetzt der Verein bin, mir immer noch einen Stundenzettel geben lassen, weil die ursprüngliche Definition beider Tätigkeiten sagt, dass es um nebenberufliche Tätigkeiten geht. Und nebenberuflich wird definiert mit bis zu 13 Wochenstunden. Also wäre es gut, wenn auf dem Stundenzettel auch nicht mehr als 13 Wochenstunden draufstehen.
Und dann würde ich zusätzlich dazu entweder einen Vertrag machen oder es würde auch reichen, mir eine Bestätigung geben zu lassen. Es gibt genug Vorlagen im Internet, auf der Bestätigung steht so in etwa drauf, dass die Person, die das Geld kriegt, versichert, dass sie nicht mehr als diesen Freibetrag im Jahr geltend macht. Also nicht mehr als diese 840 € und 3000 €.
Wichtig ist: Ich darf jetzt nicht von jedem Verein 870 € kriegen, wo ich Vorstand bin, sondern nur in Summe einmal. Aber ich darf von da 200, da 170 oder so etwas nur eben bei 840 € ist dann Schluss. Danach muss ich das wieder versteuern.
Gut, ich habe schon viel über wirtschaftliche Tätigkeit im gemeinnützigen Verein angesprochen. Darf denn ein Verein überhaupt wirtschaftlich tätig sein? Und was zählt denn dazu?
Wirtschaftliche Tätigkeiten sind, also ihr seid jetzt wieder der Kunst- und Kulturverein. Wirtschaftliche Tätigkeit ist im Regelfall sowas wie einen Tresen haben, dass Essen und Getränke überreicht und verkauft werden. Dann, wenn ihr Merchandise-Dinge verkauft oder wenn ihr Werbeanzeigen schaltet. Das sind so die Klassiker von wirtschaftlicher Tätigkeit und an sich alles, was nicht in eurer Satzung steht.
Also, ich mache Kunst und Kultur, steht bei mir drin, und theoretisch wäre ja Sport auch ein gemeinnütziger Zweck, aber wenn das nicht in meiner Satzung steht und ich Sportveranstaltungen mache, dann wäre das in meinem Fall auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Verein.
Manchmal ist das nicht so ganz einfach herauszukriegen, ob das jetzt Zweckbetrieb ist oder wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn ihr euch dann mal unsicher seid, dann ruft ihr bei eurem regionalen Finanzamt an oder bei so einer anonymen Hotline von einem Finanzamt und fragt danach.
Okay, also im Verein darf wirtschaftlich tätig sein, aber wie viel? Und da gibt es ein Urteil, das sagt: Die wirtschaftliche Tätigkeit sollte nicht überwiegen. Und jetzt wieder: Was heißt dieses nicht überwiegen? Das heißt nicht mehr als 50%.
50% von was? Im Regelfall werden dann erstmal die Einnahmen betrachtet. Das heißt, wenn ihr 100.000 € Einnahmen habt, sollten weniger als 50.000 € aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen. Also weniger als 50.000 € von dem Verkauf von Essen und Getränken.
Wenn es jetzt doch mal 60.000 € werden, könnte man noch ein zweites Kriterium heranziehen und könnte sagen: Ja, im Geld ist es jetzt zwar mehr, aber unser Personaleinsatz, eigentlich brauchen wir dafür fast kein Personal, sondern unser ganzes Personal arbeitet ja im ideellen und im Zweckbetrieb, also haben wir dort überwiegend die Personalausgaben und den Personaleinsatz.
Auch diese Argumentation ist gerichtlich schon durchgegangen. Aber um das einfach zu halten, rate ich erstmal immer: Merkt euch, die wirtschaftlichen Tätigkeiten sollten nicht überwiegen. Das heißt, nicht mehr als 50% der Einnahmen oder eben des Personaleinsatzes. Wenn ihr da drüber kommen solltet, dann recherchiert weiter und guckt, was ihr tun müsst, worauf ihr zusätzlich achten müsst bei der wirtschaftlichen Tätigkeit. Euer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sollte nie und nimmer ins Minus kommen. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, wann das Minus mal erlaubt ist. Ihr merkt euch für jetzt: Nie Minus am Ende des Jahres machen, nie einen Verlust haben. Und wenn ihr doch dahinkommt und das feststellt, dass ihr das habt oder haben werdet, dann fangt ihr noch einmal an nachzulesen, was die wenigen Ausnahmen sind.
Wer gestern im Seminar war, dem habe ich erzählt, dass euch bei der Rücklagenbildung im Regelfall nicht viel passieren kann. Die Gemeinnützigkeit wird wirklich nur ganz selten entzogen. Vorher kriegt man viele Briefe. In diesem Fall droht euch wirklich der Entzug der Gemeinnützigkeit, wenn ihr mehrfach ein Minus im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb habt, weil wir gründen diesen Verein für einen ideellen Zweck, um der Gemeinschaft etwas Gutes zu tun und nicht, um ein wirtschaftliches Unternehmen zu sein. Wir sollen das Geld, das wir für unsere Zwecke z.B. Spenden, die wir bekommen, nicht nutzen, um damit unseren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu subventionieren. Deshalb kommt es hier schnell zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit.
Für die Vermögensverwaltung gilt etwas Ähnliches wie für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Zur Vermögensverwaltung gehört z.B. die längerfristige Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken oder von Räumen. Und die dürfte überwiegen, wenn die Vermögensverwaltung im engen Zusammenhang mit dem Satzungszweck steht.
Ein Beispiel dafür: Ich hatte einen Kunst- und Kulturverein. Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur und anderen zu ermöglichen, Kunst und Kultur zu machen. Die hatten Räume, die sie an andere Kulturinitiativen vermietet haben, damit die dort Kultur machen können. Darüber haben sie ganz viele Einnahmen generiert. Sozusagen 70% ihrer Einnahmen sind daraus gekommen. Und das ist in diesem Fall zulässig, weil es eben so eng im Zusammenhang mit diesem Satzungszweck steht.
Und auch die Vermögensverwaltung sollte kein dauerhaftes Minus erwirtschaften.
Jetzt kommen wir mal zu den Steuern im Verein. Ja, gemeinnützige Vereine müssen grundsätzlich auch Steuern zahlen, aber das Gute ist, dass sie viele Steuererleichterungen haben. Wenn wir über Gemeinnützigkeit reden, ist das ein Wort, das aus dem Steuerrecht kommt. Es geht hier eigentlich die ganze Zeit nur um Steuern zahlen müssen oder nicht müssen.
Ich habe gesagt, die Buchhaltung in einem gemeinnützigen Verein teilt sich in vier Bereiche: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für wen das jetzt neu ist und wer gleichzeitig sich um die Zahlen im Verein kümmert, sollte sich damit mal beschäftigen und sich das anlesen. Vor allem, wenn ihr Umsatzsteuer zahlt oder wenn ihr euch mit Rücklagenbildung beschäftigt, dann müsst ihr das einfach wissen.
Nicht jeder Verein hat diese vier Bereiche. Jeder Verein hat einen ideellen Bereich und einen Zweckbetrieb. Vermögensverwaltung hat nicht jeder. Und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat auch nicht jeder. Wichtig ist für euch: Ihr seht jetzt hier, wie das mit den Steuerzahlungen ist. Denn Körperschafts- und Gewerbesteuer müssen per se nur im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gezahlt werden. Und auch da müsst ihr im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, also beim Verkauf von Speisen und Getränken als Beispiel, jetzt erstmal mehr als 45.000 € Einnahmen haben, ehe ihr Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zahlen müsst. Davor ist alles frei, und dann gibt es noch eine Freigrenze von den ersten 5000 € auf den Gewinn.
Das heißt, ihr habt jetzt 60.000 € Einnahmen gehabt bei dem Essen und den Getränken und davon sagen wir jetzt mal sind 10.000 € Gewinn. Davon werden die ersten 5000 € frei. Es bleiben also nur 5000 €, auf die ihr Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen müsst.
Nächstes Jahr wird übrigens die Grenze angehoben von 45.000 auf 50.000 €.
Gut, das zur Körperschafts- und Gewerbesteuer. Bei der Umsatzsteuer ist das eben komplex, und da brauchen wir jetzt diese vier Bereiche, denn im ideellen Bereich fällt keine Umsatzsteuer an. In der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb sind es im Regelfall 7 % und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 19 %. Also das ganz Normale. Ich sage im Regelfall, weil es Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen gibt, die für alle Bereiche zählen. Zudem stehen die Steuerbefreiungen im Paragraph 4 des Umsatzsteuergesetzes.
Auf den will ich gleich noch einmal eingehen, denn für gemeinnützige Vereine stehen da ein paar schöne Sachen drin.
Wichtig ist für euch jetzt noch mit dieser Aufteilung: Die ist besonders relevant für die Umsatzsteuer und für die Körperschafts- und Gewerbesteuer. Körperschafts- und Gewerbesteuer sind, wie gesagt, erst interessant, wenn ihr mehr als 45.000 € im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb habt. Vorher muss euch das überhaupt nicht interessieren. Umsatzsteuer ist erst relevant, wenn ihr mehr als 25.000 € Umsatz im Jahr habt.
Das ist die Kleinunternehmerregelung, Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz. Auch da wird die Grenze immer wieder angehoben. Aktuell sind es 25.000 €. Letztes Jahr waren es, glaube ich, 21.500 € oder so. Also das lohnt sich immer noch, mal nachzugucken, ob sich das wieder verändert hat.
Und ganz wichtig ist hier bei der Umsatzsteuer: Es geht um 25.000 € Umsatz, nicht Einnahme. Ich erkläre euch gleich noch den Unterschied zwischen Umsatz und Einnahme, aber vorher will ich zu den Steuerbefreiungen, die im Paragraph 4 stehen.
Ganz besonders spannend sind die Nummern 22 und 23, die gelten für gemeinnützige Vereine. Da steht drin, dass Einnahmen aus Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher und belehrender Art umsatzsteuerfrei sind. Also jeder Vortrag, den ich kenne, ist eigentlich belehrend oder wissenschaftlich.
Ja, also ob das jetzt einer ist über, wie man Burnout präventiv etwas dagegen tut oder wie man sich gesund ernährt oder was man gegen den Klimawandel tut, ist ja alles irgendwie wissenschaftlich oder belehrend und damit umsatzsteuerfrei. Und was umsatzsteuerfrei ist, zählt nicht bei den Umsätzen von 25.000 € mit rein.
Ebenfalls umsatzsteuerfrei sind Teilnahmegebühren für kulturelle und sportliche Veranstaltungen und alle Leistungen und Lieferungen, die eng verbunden sind mit der Erziehung oder Bildung von Kindern oder Jugendlichen. Dazu würden auch Kosten für Beherbergung und Verköstigung von Kindern und Jugendlichen zählen. Das heißt, wenn ihr in diesen Sachen jetzt irgendwo Einnahmen habt, werden diese Einnahmen alle umsatzsteuerfrei.
Auch interessant ist, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen umsatzsteuerfrei ist. Wer jetzt in irgendeiner Form als Verein Vermietung oder Verpachtung macht, ich habe mir das ganz lange mal angelesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass die meisten Fälle wirklich umsatzsteuerfrei sind. Es gibt nur wenige, wo das anders ist, aber da muss man seitenweise Literatur im Internet wälzen. Wenn das bei euch ein Thema ist, lohnt es sich, das noch einmal nachzulesen und vielleicht auch mit einem Steuerbüro noch einmal nachzugucken, weil das je nach Verein, ob das jetzt ein Sportverein oder ein Kulturverein ist, auch ein bisschen anders ist, weil sich vieles aus Gerichtsurteilen ergibt, die getroffen wurden.
Ja, also das ist ein sehr komplexes Thema.
Was noch interessant ist, ist die Nummer 20. Wenn ihr jetzt ein gemeinnütziger Verein seid, der ähnliche Dinge tut wie ein Theater, ein Orchester, ein Kammermusikensemble, ein Chor, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie die Bau- und Gartenkunst, dann könnt ihr euch bei der Landesbehörde für derartige Einnahmen von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Ich kenne das z.B. aus dem freien Theaterbereich. Da sind viele kein Verein, ein paar sind auch Vereine und ein paar sind GBRs, die produzieren Theaterstücke. Das heißt, die machen dasselbe wie ein Theater, und diese wurden von der Landesbehörde, vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Niedersachsen freigestellt. Da kann man das beantragen.
All diese Sachen, die dann hier wieder stehen, sind, wie gesagt, keine Umsätze.
Genau, das kommt jetzt nämlich noch einmal: Was ist der Unterschied zwischen Einnahme und Umsatz? Wichtig ist: Nicht jede Einnahme ist ein Umsatz, denn Umsätze sind nur Einnahmen aus einer Dienstleistung oder dem Verkauf einer Ware. Hier gibt es eine Gegenleistung.
Das heißt, wenn ich zu Kaufland gehe und mir eine Limo kaufe, dann gebe ich dem Kaufland Geld und ich kriege dafür eine Limo. Das ist eine Gegenleistung. Wenn ich einen Grafikdesigner beschäftige, bekomme ich ein Grafikdesign und gebe ihm dafür Geld. Auch da ist wieder eine Gegenleistung.
Bei einer richtigen Spende gibt es keine Gegenleistung. Euer Verein kriegt Geld, ohne dass ihr der Person etwas dafür zurückgebt.
Bei einem echten Mitgliedsbeitrag ist das auch so. Also ich werde Mitglied, ohne dass ich davon irgendetwas habe. Und bei einem echten Zuschuss ist das auch so. Ich bekomme einen Zuschuss für Projektgelder für ein Projekt. Die bekomme ich zur Umsetzung des Projektes, aber sonst sind da keine weiteren Gegenleistungen gebunden.
Hier steht jetzt mit Absicht zweimal das Wort "echt", weil es gibt auch unechte Sachen. Ein unechter Mitgliedsbeitrag ist z.B. beim Mieterschutzbund. Wenn ich eine kostenlose Beratung vom Mieterschutzbund will und kein Mitglied bin, muss ich die bezahlen. Wenn ich jetzt Mitglied werde und den Mitgliedsbeitrag bezahle, ist die Beratung für mich kostenlos. Das heißt, hier gibt es eine Gegenleistung. Damit ist das ein sogenannter unechter Mitgliedsbeitrag, auf den der Umsatzsteuerpflichtig wäre. Dasselbe Phänomen gibt es bei Zuschüssen. Das ist auch wieder ganz komplex. Man kann sich seitenweise einlesen und versuchen, es herauszufinden. Aber z.B. wenn einer Kommune eine Pflichttaufgabe übergibt, also einer Aufgabe überträgt und dafür Geld gibt, dann ist das nicht unbedingt mehr ein echter Zuschuss, weil die Gegenleistung ist, dass ihr das erfüllt, was ihr eigentlich machen müsstet.
Ja, also ja, es ist komplex. Ihr merkt euch erstmal grundlegend: Gelder, für die es keine Gegenleistung gibt, sind umsatzsteuerfrei und zählen dann nicht in die 25.000 €. Ich meinte ja, ein Verein, der unter 25.000 € Umsatz hat, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Und genau bei den 25.000 € würden jetzt Spenden, echte Mitgliedsbeiträge, echte Zuschüsse und alles, was wir vorhin im Paragraph 4 hatten, nicht reinzählen.
Ich kenne Vereine, die haben 100.000 € Einnahmen im Jahr oder so, müssen aber keine Umsatzsteuer zahlen, weil das Spenden sind, Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge und aus den Paragraphen 4 ganz viele Dinge.
Ähnlich wie mit den Einnahmen und dem Umsatz ist das mit dem Unterschied zwischen Spende und Sponsoring. Spenden sind ohne Gegenleistung. Das sind freiwillige Zahlungen, die ich einfach dem Verein Geld gebe, weil ich den Verein gut finde und ich will nichts dafür.
Wenn das so eine Spende ist, dann darf ich dafür der Person auch eine Spendenquittung geben, und ich darf die Spende per se erhalten für alles im ideellen und im Zweckbereich, aber nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, also für den, dass ich da eine Spülmaschine anschaffen will für hinter dem Tresen. Dafür dürfte ich keine Spende kriegen, weil das gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Bei einem Sponsoring gibt es eine Gegenleistung. Das heißt z.B., ich bekomme Geld und dafür erhält die andere Person etwas von mir. Z.B. dass ich riesengroß die Werbung auf dem Banner drucke oder auf dem T-Shirt oder dass ich ihr Hunderte von Freikarten gebe. Hier haben wir eine Gegenleistung, und die ist per se erstmal umsatzsteuerpflichtig.
Mein Lieblingsbeispiel ist hier immer: Es gibt ja sowas, dass Leute sagen, Kuchen gegen Spende, Eintritt gegen Spende. Das geht gar nicht. Denn das verrät schon, dass es hier eine Gegenleistung gibt, und dann ist es ja keine Spende mehr.
Das heißt, wenn ihr Kuchen verkauft und davor ein Schild schreibt "Kuchen gegen Spende", ist das keine Spende mehr, sondern ist das an sich ein Sponsoring. Wenn ihr aber auf der einen Seite des Raumes den Kuchen stellt und auf der anderen Seite des Raumes zufällig eine Spendendose steht und ihr sagt, wer möchte, darf uns auch spenden, das würde funktionieren.
Wichtig hier in dem Zusammenhang finde ich noch: Wenn ihr jetzt Geld bekommen habt, z.B. von der Sparkasse, und ihr wolltet ja auch irgendwie danken und habt ein Plakat gemacht, wo ihr unten das Logo von der Sparkasse abgedruckt habt, das ist total okay. Solange wie das klein ist, ist das immer noch eine Spende. Ihr dürft auch das Logo auf eure Webseite von der Sparkasse setzen. Ihr dürft es aber nicht verlinken. In dem Moment, wo ihr es verlinkt, macht ihr aus einer Spende ein Sponsoring.
Solange ihr noch nicht umsatzsteuerpflichtig seid, ist das euch erstmal ein theoretisches Konstrukt und euch kann das egal sein. Aber wenn ihr umsatzsteuerpflichtig seid, müsstet ihr plötzlich von der Spende 19% Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, und das wollen wir ja nicht.
So, meine Folien laden hier immer ein bisschen spät. Ich kann es nicht sehen. Ah, jetzt kommt sie. Gut.
Zur Spendenbescheinigung wollte ich euch noch etwas sagen. Da sind drei Dinge wichtig: Wenn ihr eine Spendenbescheinigung ausstellt, das Geld, das ihr bekommt, dürft ihr nur für den ideellen Bereich oder für eure steuerbegünstigten Zwecke einsetzen, die in der Satzung stehen.
Die Spendenbescheinigung muss von einer Person unterschrieben werden, die euren Verein nach außen vertreten darf. Wer darf das? Das steht in eurer Satzung. Das ist im Regelfall der geschäftsführende Vorstand. Vielleicht habt ihr noch eine Geschäftsordnung, wo drin steht, dass ihr z.B. eine Geschäftsführung erlaubt, noch Dinge zu unterschreiben.
Diese Spendenbescheinigung müsst ihr 10 Jahre aufheben. Je nachdem wie hoch die Spende ist, die ihr bekommt, muss die Spendenbescheinigung unterschiedlich ausführlich sein. Unter 300 € reicht ein einfacher Nachweis. Ab 300 € wird es komplexer. Ab 300 € nehmt ihr einfach die Mustervorlagen, die es gibt. Ich habe euch hier mal die von Niedersachsen angehängt. Ihr nehmt exakt diese Vorlage und füllt sie aus. Ihr macht nicht euer eigenes Ding, sondern nehmt das, weil dann könnt ihr keinen Fehler machen.
Hier steht jetzt noch einmal im Detail, was da alles beachtet werden muss, bzw. sozusagen was ausgefüllt werden muss. Das könnt ihr euch dann später noch einmal genauer anschauen.
Wenn es eine Spende ist unter 300 €, da reicht an sich, manchmal kriegt man ja einfach Spenden überwiesen. Da würde an sich der Kontoauszug reichen, weil man nur Name und Kontonummer vom Empfänger und Spender braucht, den Betrag, den Buchungstag, und man muss das Geld eben für die steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Deswegen reicht da an sich auch ein Kontoauszug.
Gut, das war jetzt alles zu euren Einnahmen. Ihr habt ja aber auch Ausgaben, und wenn ihr jetzt Ausgaben habt, wie belegt ihr die denn eigentlich? Ich bin ja sehr lange darüber gestolpert, was eigentlich ein Beleg ist, bis ich festgestellt habe bzw. mein Vater, der Steuerberater ist, hat mich aufgeklärt: Alles kann ein Beleg sein. Ob eine Rechnung, eine Quittung, ein Kassenbon oder ein Vertrag, alles ist ein Beleg und für alles gelten die gleichen Grundregeln.
All diese Sachen müssen nämlich exakt diese Kriterien erfüllen, wenn ihr sie als Beleg für eure Buchhaltung nehmen wollt. Hier ist jetzt auch wieder wichtig, dass, wenn ihr z.B. eine Rechnung bekommt oder einen Kassenbon, unterschiedliche Regeln für Belege über 200 € und unter 250 € gelten. Unter 250 € muss man wieder nicht so viel erfüllen.
Ich zeige euch zuerst einmal das unter 250 €, denn hier braucht es nur den Namen und die Adresse des Leistungserbringers, dann das Datum und z.B. nur den Betrag, den Gesamtbetrag und einen Hinweis auf die Umsatzsteuer. Was es hier nicht braucht, ist z.B. noch einmal den Nettobetrag aufgeschlüsselt und noch einmal den Prozentsatz für die Umsatzsteuer und wie viel das in Euro macht. Das braucht es hier z.B. nicht.
Das braucht es aber bei einer Rechnung über 250 €. Hier bei der kleinen Rechnung braucht es auch nicht die Steuernummer vom Rechnungssteller. Das finde ich ganz schön, weil ich manchmal mit Leuten zu tun habe, die haben noch gar keine Steuernummer. Z.B. für irgendeinen Jugendlichen, der mal die Plakate austeilt, und der soll jetzt, sage ich mal, dafür 400 € kriegen. Dadurch, dass der keine Steuernummer hat, kann der mir gar keine richtige Rechnung ausstellen. Aber der könnte mir vielleicht zwei Rechnungen ausstellen unter 250 € für je 200 €. Das würde tatsächlich gehen.
Zwei wichtige Sachen noch dazu: Wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid, dann müsst ihr die Belege im Original aufheben. Nur dann könnt ihr die Vorsteuer ziehen, und die Rechnungsadresse muss die des Vereins sein, wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid. Das heißt, manchmal passiert es ja, dass ich Büromaterial für meinen Verein bestelle und ich lege das erstmal aus. Dann gehe ich mit meiner Rechnung, die auf mich ausgestellt ist, zum Verein und lasse mir das per Auslagenerstattung erstatten.
Das geht an sich, aber wenn ihr die Vorsteuer aus dieser Rechnung ziehen wollt, dann geht das nicht. Dann müsste die Rechnungsadresse die des Vereins sein. Wenn ihr keine Vorsteuer zieht, weil ihr auch keine Umsatzsteuer zahlt, dann ist das mit der Rechnungsadresse für euch egal. Und dann wäre es auch okay, wenn euch mal ein Originalbeleg verloren geht.
Gut, ihr habt jetzt diese Belege. Wie legt ihr die jetzt ab?
Wir können heute nicht ins Detail der Buchführungspflicht gehen. Aber ein Grundsatz ist mir wichtig: Wenn ihr ein kleiner Verein seid, und das sind die meisten, ich glaube, man muss erst, ich glaube unter 800.000 € haben, dann ist man klein. Ihr seid frei in der Buchhaltung.
Der wichtigste Grundsatz ist: Jemand Drittes muss eure Buchhaltung, eure Geschäftsvorfälle in kurzer Zeit verstehen können. Jemand Drittes muss sich in kurzer Zeit einen Überblick über eure Geschäftsvorfälle in ihrem Herang, in ihrer Entstehung und Abwicklung verschaffen können. Das heißt, wenn jetzt jemand mein Kassenbuch sehen will, muss ich das relativ schnell aus dem Schrank ziehen können. Der muss da alle Geschäftsvorfälle finden können, muss das lesen können, und wenn die Person dann noch einmal nachgucken wollte, was war denn mit dem Beleg 92, dann müsste ich den innerhalb kurzer Zeit der Person zeigen können. Das ist der Grundsatz der Buchhaltung.
Daraus ergeben sich ein paar kleine Richtlinien. Die erste ist die wichtigste: Ihr macht nie eine Buchung ohne Beleg. Das hilft euch selbst, zumindest wenn ihr das Geld im Verein verwaltet. Ihr lasst euch erst den Beleg geben und dann zahlt ihr das Geld aus. Wenn einmal ein Beleg verloren geht, ist das auch nicht schlimm. Dann kann man sich noch einen Eigenbeleg erstellen. Das geht auch mal.
Okay, ihr habt jetzt diesen Beleg in euer Kassenbuch. Macht ihr dann eine vollständige Aufzeichnung. Das heißt, wann ihr den Beleg bezahlt habt, das Geld überwiesen habt, für was? Lebensmittel Kaufland und wie viel Geld? 7,30 €. Und wenn ihr jetzt noch Umsatzsteuer zahlt, dann müsstet ihr die Umsatzsteuer vermerken.
Und ganz wichtig ist: Jeder einzelne Geschäftsfall wird aufgezeichnet. Das heißt, stellt euch vor, ihr habt ein Fest und ihr kauft dafür Grillgut ein für 50 €. Ihr verkauft das für 100 €. Ihr nehmt 100 € ein. Gleichzeitig habt ihr aber einen Künstler eingeladen, der ein bisschen Gitarre spielt. Und jetzt habt ihr die 100 € eingenommen. Der Person gebt ihr 50 € direkt von den 100 €. In euer Kassenbuch schreibt ihr jetzt alles auf. Ihr schreibt auf 50 € ausgegeben für Grillgut, 100 € eingenommen, Grillgut 50 € an den Künstler gegeben. Das bedeutet, Salidierungsverbot: Ihr dürft nicht nur aufschreiben, am Ende sind 50 € übergeblieben, sondern ihr müsst alles einzeln aufschreiben.
Verständliche Sprache heißt: Das ist eigentlich für euch auch wichtig. Ihr würdet da jetzt nicht nur aufschreiben: 15.03. Dritter bezahlt 7,30 €, Rechnungsnummer 12 17 13. Damit könnt ihr nichts anfangen, wenn das da steht, sondern ihr schreibt lieber: Ihr könnt meinetwegen Rechnungsnummer 12 17 13 aufschreiben, aber würdet dahinter noch eine Notiz machen, z.B. Büromaterial oder so.
Und dann das letzte Wichtige ist das sogenannte Radierverbot. Das heißt, wenn ihr in eurem Kassenbuch mal einen Fehler macht, dürft ihr das nicht wegtippexen, nicht wegradieren, sondern ihr streicht das durch, sodass man den Fehler sozusagen noch erkennen kann, schreibt darunter Korrektur und schreibt es neu hin, sodass man auch diese Veränderung erkennen kann.
Ja, jetzt noch einmal zur Frage: Was ist eigentlich für euch im Verein interessant? Ist das jetzt Brutto oder Netto, Steuer oder Vorsteuer?
Wenn ihr ein Verein seid, der unter 25.000 € Umsatz hat, und Umsatz ist eben nicht gleich Einnahme, dann ist für euch beim Einkauf immer das Brutto relevant. Und wenn ihr selber Rechnungen schreibt, ist Brutto gleich Netto, weil ihr keine Umsatzsteuer zahlt. Wenn ihr über 25.000 € Umsatz habt, dann seid ihr umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt.
Das heißt, wenn ihr jetzt selber eine Rechnung stellt, z.B. für die Vermietung eures Saals oder hier haben wir das Beispiel für den Verkauf von Getränken. Ihr habt 119 € für Getränke verkauft, davon gehen 19% Umsatzsteuer ans Finanzamt, also 19 € ans Finanzamt, aber ihr habt die Getränke ja auch vorher eingekauft für 50 € und da habt ihr im Kaufland ja auch Steuern drauf bezahlt. 19% Vorsteuer habt ihr da gezahlt und das kriegt ihr am Ende vom Finanzamt wieder. Das heißt, beim Einkauf ist der Nettobetrag an sich, der für euch interessant ist. Oder auch wenn ihr Fördergelder beantragen würdet, da fragen die manchmal danach, seid ihr vorsteuerabzugsberechtigt, weil ihr die Kostenkalkulation nur im Nettobetrag angeben dürft.
Genau. Und jetzt kommen meine letzten zwei Sachen. Welche Abgaben ihr zahlen solltet, an die ihr denken solltet: Das ist einerseits die Künstlersozialkasse und andererseits die GEMA. Die Künstlersozialkasse ist fällig für alle freiberuflichen künstlerischen Tätigkeiten. Also, wenn ihr einen Grafikdesigner beschäftigt, dem ein Honorar gebt, müsst ihr darauf an sich Künstlersozialkasse zahlen, nämlich aktuell 5% des Honorars. Das verändert sich auch immer mal. Nächstes Jahr sind es nur noch 4,9%.
Die KSK müsst ihr zahlen, sobald die Auftragssumme über 700 € im Jahr ist, nächstes Jahr über 1000 €. Die Gesamtsumme der Aufträge, nicht nur für einen Auftrag, sondern für alle. Und das passiert eigentlich relativ schnell.
Die KSK wird übrigens durch die Rentenkasse mitgeprüft.
Die GEMA muss man zahlen. Grundsätzlich ist jeder, der musikalische Werke, deren Urheberschaft von der GEMA vertreten wird und die der Öffentlichkeit zugänglich macht, gebührenpflichtig. Das heißt, wenn ihr eine Veranstaltung habt, wo ihr Musik abspielt, die durch die GEMA vertreten wird, dann müsst ihr die GEMA bezahlen. Egal, ob eure Veranstaltung kostenlos oder kostenpflichtig ist, müsstet ihr nur die GEMA nicht bezahlen, wenn das z.B. selbstkomponierte Lieder sind, weil die im Regelfall nicht von der GEMA vertreten werden oder es eben GEMA-freie Musik ist, weil die bei der GEMA nicht gemeldet ist. Ansonsten seid ihr dazu verpflichtet, das zu zahlen.
Gut, ich habe euch jetzt hier zum Schluss noch ein paar kleine Literaturtipps aufgeschrieben. Es klingt vielleicht nicht ganz so seriös, aber ich fand es ein sehr gutes Buch: "Buchführung für Dummies". Da habe ich viel gelernt. Und wer dann mehr ins Detail gehen will, fand ich auch, das kommt aus dem Steuerrecht, dieses Buch: "Praktische Buchführung für Vereine, Praxisratgeber für Einsteiger und Profis". Da sind relativ viele Beispiele auch drin.
Und sonst findet man im Internet auch viel bei Haufe.
Das sind genau dieselben drei Beratungsdinger, die ich gestern schon mal gesagt habe. Wenn ihr Fragen habt, ruft gerne bei eurem regionalen Finanzamt an. Die beantworten euch gerne die Fragen. Und wenn ihr euch nicht traut, weil ihr denkt, ihr würdet das lieber anonym machen wollen, gibt es kostenlose Hotlines der Finanzämter in einigen Bundesländern, wo man anonym beraten werden kann.
Und als letztes, gerade so für kleine Detailfragen, also wie das mit den Rabatten, das habe ich nirgendswo im Internet gefunden, außer in diesem Forum, das hier unten steht, im Vereinsowh-Forum, wo Rechtsanwälte und Steuerberater auf viele Vereinsfragen geantwortet haben, unter anderem zu Buchführung und Steuern, aber auch so zu Sachen wie Satzungsfragen und solche Dinge. Man bekommt innerhalb von ein paar Stunden eine Antwort, und es lohnt sich auch, dieses Forum mal durchzugoogeln, wo zu anderen Fragen, die schon gestellt wurden.