Ich freue mich über Ihr Interesse und versuche Ihnen jetzt in den nächsten, sagen wir, 45, 50 Minuten das Thema Haftung und Versicherungen etwas näher zu bringen. Und ich würde vorschlagen, wir legen auch gleich los, und ich würde gerne beginnen mit der Umfrage, die wir letzte Woche im Vorfeld dieser Präsentation durchgeführt haben. Ich habe mir da ein paar Fragen und Antworten mal herausgepickt, und zwar wurde unter anderem die Frage gestellt, ob Sie mit dem Thema Haftung oder Schadensersatzansprüche im Rahmen der Tätigkeit Ihres Vereins oder im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit schon mal zu tun hatten. Und da war die gute Antwort, denke ich, dass die meisten von Ihnen damit auch keine Berührungspunkte hatten. Gleiches gilt für Versicherungsschäden, die bei Ihrem Verein oder bei Ihnen persönlich schon mal eingetreten sind im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Und auch da haben die meisten geantwortet: Nein, selber noch nicht der Fall. Das heißt, mein Fazit ist bis dahin eigentlich gewesen: Okay, die meisten von Ihnen haben unmittelbar noch keine Berührungspunkte mit dem Thema Versicherung und Haftung im Verein gehabt. Aber das heißt nicht, dass Sie auf diesem Auge blind sind, sondern die Umfrage hat auch gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit von Ihnen bereits für den Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Und das heißt, dass die meisten von Ihnen sich des Risikos, des Haftungsrisikos, bewusst sind und auch der Notwendigkeit bewusst sind, da vielleicht gegenzusteuern über eine Versicherungslösung. Und genau zu diesem Thema möchte ich heute Abend mit Ihnen sprechen.
Ich habe mir überlegt, dass wir das Thema Versicherung und Haftung so angehen, dass ich Ihnen erst einmal ganz kurz näher bringe, wie Vereine eigentlich aus juristischer Perspektive gesehen werden, dann zum Thema Haftung des Vereins, also wie haftet ein Verein, für welche Umstände haftet ein Verein, eigentlich etwas erzähle, dann natürlich, inwiefern haften die Vereinsorgane, und dann als Letztes, wie können sich Vereine und ihre Organe absichern. Jetzt werden Sie vielleicht denken: Okay, ich habe eigentlich das Seminar gebucht, um etwas über Versicherungslösungen zu hören. Aber Haftung und Versicherung, das hängt einfach untrennbar miteinander zusammen. Man kann das Thema Versicherungen nur beleuchten, wenn man sich erstmal überlegt, für was, für welche Risiken kann ich eigentlich haftbar gemacht werden. Nämlich nur dann und in diesem Umfang brauche ich auch eine Versicherung. Deswegen werden wir heute Abend das Thema Haftung genauso ausführlich beleuchten wie das Thema Versicherung, einfach um da den kompletten Überblick zu behalten.
Ja, fangen wir mal an: Wie wird ein Verein aus juristischer Perspektive gesehen? Wenn man nach der Definition geht, wie sie die Rechtsprechung mittlerweile definiert, dann ist ein Verein ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Also erstmal sehr allgemein. Wir unterscheiden dabei zwischen zwei verschiedenen Vereinsarten: einmal den eingetragenen Verein, den Sie sicherlich alle kennen, in dem Sie wahrscheinlich auch alle engagiert sind. Das ist der e.V., also das Kürzel, das hinter dem Vereinsnamen steht, und das man immer dann bekommt, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wurde. Es gibt allerdings auch die nicht eingetragenen Vereine. Das heißt, die Vereine, die nicht im Vereinsregister gelistet sind. Das können zum Beispiel soziale Initiativen sein im Flüchtlingsbereich oder karitativen Bereich. Auch diese Vereine erfüllen streng genommen die oben genannten Definitionskriterien, sind aber, weil sie nicht eingetragen sind, wie es der Name schon sagt, von dem eingetragenen Verein zu unterscheiden.
Ja, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich eigentlich aus dieser Unterscheidung? Der nicht eingetragene Verein ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das ist eigentlich das wichtigste Unterscheidungsmerkmal. Das heißt, er stellt keine eigenständige juristische Person dar. Die Vereinsmitglieder stehen bei dem nicht eingetragenen Verein im Vordergrund. Sie tragen den Verein sozusagen, und das Vereinsvermögen gehört auch allen Mitgliedern zusammen und nicht dem Verein als separater juristischer Person. Da kommen wir gleich noch zu. Für Verbindlichkeiten des nicht eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich trotzdem der Verein selber. Aber auch bei dem nicht eingetragenen Verein haftet der Vorstand neben dem Vereinsvermögen persönlich. Das ergibt sich aus der Haftungsvorschrift des § 54 Satz 2 BGB. Das Problem am nicht eingetragenen Verein ist, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren und Jahrzehnten da etwas geändert haben, und die Rechtsprechung geht eigentlich von so einem Graubereich aus Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht an. Das ist so ein Mix von verschiedenen Regelungen, die hier Anwendung finden auf diese Rechtsform, und das macht die rechtliche Behandlung mit diesem Konstrukt sehr, sehr schwierig. Und deswegen ist es eigentlich nicht verwunderlich, dass die meisten Vereine in Deutschland tatsächlich eingetragene Vereine sind, die mit Eintragung ihre eigene Rechtspersönlichkeit bekommen. Das heißt, sie sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung eine eigenständige juristische Person, und der Verein existiert ab diesem Zeitpunkt auch unabhängig von den Vereinsmitgliedern. Das heißt, es ist völlig egal, wer da Vereinsmitglied ist, anders als beim nicht eingetragenen Verein, oder wie viele Mitglieder sind. Mit Eintragung ist der Verein quasi rechtlich selbstständig, und auch das Vereinsvermögen gehört nicht den Mitgliedern unmittelbar, sondern dem Verein selber. Das heißt, es gibt ein eigenständiges Vereinsvermögen, das nachher vielleicht auch für die Haftung noch eine Rolle spielt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich auch dieser alleine. Aber eingangs wurde schon angesprochen von der Dombris, und da kommen wir – das wird auch hier ein Schwerpunkt heute Abend sein – neben dem Verein selber können auch die Vereinsvorstände und die besonderen Vertreter des Vereins in die Haftung genommen werden und haften persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB, enthält im Wesentlichen eigentlich nur Bestimmungen über den eingetragenen Verein, und deswegen wird auch heute Abend ausschließlich der eingetragene Verein behandelt.
Ja, wie haftet denn eigentlich ein Verein? Als eigene Rechtspersönlichkeit haftet der Verein gegenüber Dritten selbst, und das auf verschiedenen Ebenen. Der Verein kann einmal rechtsgeschäftlich haften. Das heißt zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erfüllung von mit Dritten geschlossenen Verträgen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Verein sich dazu entschließt, neue Sportgeräte oder Musikinstrumente zu kaufen. Dann haftet der Verein für die damit entstandene Kaufpreisforderung des Verkäufers dieser Sportgeräte oder der Musikinstrumente und muss diese Forderung natürlich auch begleichen und bezahlen. Das ist die rechtsgeschäftliche Haftung, die dann entsteht, wenn ein Verein Verträge schließt mit Dritten.
Dann gibt es natürlich auch die deliktische Haftung. Und im deliktischen Bereich macht sich der Verein immer haftbar, wenn er schuldhaft Rechtsgüter Dritter verletzt. Der Klassiker ist eigentlich immer das Vereinsfest, bei dem ein Kabel nicht ordnungsgemäß verlegt wurde und ein Besucher stolpert darüber und bricht sich ein Bein. Und dann kann der Verein in die Haftung genommen werden, weil – es gibt keinen Vertrag mit dem Besucher, der sich da verletzt, sondern er wurde – einfach der Verein hat eine Gefahrenquelle geschaffen und hat diese schuldhaft geschaffen und muss deshalb für die Rechtsgutsverletzung bei dem Besucher haften, also zum Beispiel hier sein gebrochenes Bein und für die Gesundheitskosten, die dadurch entstehen.
Dann gibt es noch die steuerrechtliche Haftung. Natürlich darf man auch nicht vernachlässigen: Auch Vereine müssen gegebenenfalls Abgaben an das Finanzamt machen, müssen aber vielleicht auch Informationen an das Finanzamt weiterleiten und für deren Richtigkeit geradestehen. Sie müssen, wenn sie Fördermittel bekommen, diese ordnungsgemäß verwenden. Auch das sind finanzielle Themen, die da im Raum stehen. Und wenn man gerade von Finanzen redet: Natürlich, viele gemeinnützige Vereine finanzieren sich auch durch Spenden, und hier ist der Verein dafür verantwortlich, dass Spenden korrekt quittiert werden und dass auch Spendengelder korrekt verwendet werden. Und wenn das nicht der Fall ist, wenn zum Beispiel Spendengelder nicht korrekt quittiert sind, dann können die Spender den Verein dafür, wenn ihnen dadurch zum Beispiel Steuernachteile entstehen, in die Haftung nehmen, und nicht nur den Verein, sondern auch die für den Verein verantwortlich handelnden Organe. Kommen wir später auch noch zu.
Ja, das sind also verschiedene Haftungsmöglichkeiten für den Verein. Aber natürlich, der Verein, der ist ja eine eigene juristische Person, aber diese Person, die hat da keine Arme und Beine, sage ich immer, kann also nicht selber handeln, sondern braucht Organe, die für ihn handeln. Und diese Organe sind natürlich dann natürliche Personen. Natürliche Personen machen aber Fehler, es ist ganz normal, und diese Fehler werden dem Verein dann zugerechnet. Und ja, für das Handeln und das fehlerhafte Handeln welcher natürlicher Person kann denn ein Verein überhaupt haftbar gemacht werden? Da gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten, und zwar erstens kann einem Verein das fehlerhafte Handeln von seinen eigenen Organen zugerechnet werden, und da kann er dementsprechend haften. Er kann auch haften für das fehlerhafte Handeln von Erfüllungsgehilfen, derer er sich bedient, und er kann auch haften, wenn er sich sogenannter Verrichtungsgehilfen bedient. Alle drei Haftungsmöglichkeiten würde ich Ihnen gerne mal kurz vorstellen, und zwar beginnen wir mal mit dem fehlerhaften Handeln von Vereinsorganen.
Nach § 31 BGB wird hier das fehlerhafte Handeln zugerechnet. Vereinsorgane sind zum einen der Vorstand und seine Mitglieder. Also, der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins, der die Geschäfte des Vereins führt und diesen nach außen vertritt. Das ist eigentlich so der Klassiker. Und dann gibt es natürlich daneben noch verfassungsmäßig berufene Vertreter. Das sind Personen – jetzt wird es ein bisschen sehr juristisch, aber ich habe einfach die Definition mal mit aufgenommen – die aufgrund allgemeiner Betriebsregeln und Handhabung im Verein eine bedeutsame, wesensmäßige Funktion zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wird. Und hinter dieser komplizierten Definition verbergen sich oft so Posten wie der Schatzmeister eines Vereins, der dann für diesen separaten Bereich Finanzen zuständig ist, oder der Jugendleiter eines Sportvereins, der vielleicht eine Abteilung da leitet, oder der Leiter einer örtlichen Untergruppe eines Vereins. Das sind alles solche Posten, die hier einen eigenständigen Verantwortungsbereich rechtfertigen und natürlich dann auch eine eigenständige Belastung dieser Personen, genauso wie eine eigenständige Haftung des Vorstandes. Aber da kommen wir später auch mal zu.
Ja, das Handeln, das fehlerhafte Handeln von Vereinsorganen wird zugerechnet über § 31 BGB. Da steht drin, dass dem Verein das Fehlverhalten seiner Organe zugerechnet wird bzw. der Verein dafür Dritten gegenüber haftet. Vielleicht gleich an dieser Stelle der Hinweis: Das Fehlverhalten einzelner Vereinsmitglieder kann nicht zugerechnet werden. Also, wenn tatsächlich einem Vereinsmitglied ein Missgeschick passiert, dann muss – und gegenüber einem Dritten – dann muss vielleicht dieses Vereinsmitglied selber gegenüber diesem Dritten geradestehen, wenn es dem aus Unachtsamkeit irgendwie verletzt. Aber der Verein ist da nicht in der Haftung drin, weil hier keine Zurechnung stattfindet vom einfachen Mitglied gegenüber dem Verein. Das ist anders bei den Organen, den besonderen Vertretern. Hier wird eine Haftungszurechnung oder eine Zurechnung von Fehlverhalten angenommen. Und in der Praxis findet so eine Zurechnung ganz oft im Rahmen von Verletzung von Verkehrssicherungspflichten statt.
Und da würde ich gerne mal ein Beispiel bilden, weil ich glaube, das wird dann vielleicht ein bisschen konkreter, was da in der Praxis gemeint ist. Nehmen wir mal das Beispiel der ungesicherten Hüpfburg. Also, ein Verein veranstaltet ein Sommerfest. Die Vereinsmitglieder bauen eine Hüpfburg auf dem Asphalt auf, ohne aber weiches Auffangmaterial um den Eingangsbereich herum zu platzieren. Der Vereinsvorstand hat den Aufbau nicht überprüft, und bei der Nutzung der Hüpfburg kommt, wie es kommen muss, ein Kind, fällt aus dem Eingangsbereich auf den Asphalt und verletzt sich. Frage: Haftet hier der Verein? Und die Antwort ist: Ja, der Verein hat mit der Hüpfburg eine Gefahrenquelle geschaffen, und es trifft ihn eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss also dafür sorgen, dass weiches Auffangmaterial um den Eingangsbereich platziert wird, zum Beispiel weiche Matten. Die Tatsache, dass die Vereinsmitglieder das nicht gemacht haben, ist erstmal, wäre an sich erstmal kein Problem, weil, wie gesagt, das Fehlverhalten von denen wird dem Verein nicht zugerechnet. Aber der Vereinsvorstand hat hier seine Prüfungspflicht verletzt. Er hätte es kontrollieren müssen, und dieses Unterlassen der Kontrolle des Aufbaus, das wird dem Verein als Organisationsverschulden des Vorstands zugerechnet und führt dazu, dass letztlich der Verein für die Verletzung des Kindes haftbar gemacht werden kann.
Neben der Haftung des Vereins für das Handeln seiner Organe haftet der Verein oder kann zumindest auch noch für das Handeln anderer natürlicher Personen in die Verantwortung genommen werden, und zwar für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen, die findet man im BGB unter § 278, für alle, die es interessiert. Und die werden allgemein so definiert, dass es Personen sind, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Vereins tätig werden, auch wenn sie selbstständig oder weisungsfrei handeln. Und hier, jetzt kommt aber die Besonderheit: Diese Zurechnung des Handelns von Erfüllungsgehilfen, die findet nur statt im Rahmen von vertraglichen Rechtsverhältnissen zwischen dem Verein und Dritten, also nicht im Bereich zum Beispiel der deliktischen Haftung, die wir gerade behandelt haben. Und hier findet die Haftungszurechnung über § 278 BGB statt. Das heißt, das Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen wird dem Verein zugerechnet. Also, es wird dann so getan, als ob der Verein, obwohl er sich selbst nicht fehlverhalten hat, hier eine Pflichtverletzung begangen hat. Und hier würde ich auch gerne mal ein kleines Beispiel bilden, auch wieder ein Vereinsfest.
Ausschank auf dem Maifest: Der Verein verkauft bei einem Maifest Bier, und beim Bierausschank hat sich der Verein gedacht, da greift er auf Studenten zurück, die sich da was dazuverdienen wollen und die auch vom Verein für ihre Tätigkeit da bezahlt werden. Und während des Bierausschanks überschüttet einer der Studenten aus Unachtsamkeit einen Gast am Tresen mit Bier und beschädigt dabei dessen teures Smartphone. Ja, was passiert? Kann der Gast jetzt – bei dem Studenten ist wahrscheinlich nichts zu holen – kann er sich auch gegen den Verein wenden und den haftbar machen für die Beschädigung des Smartphones? Und die Antwort ist: Ja, der Verein haftet gegenüber dem Gast. Denn zwar hat sich keines der Vereinsorgane hier einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Also, man kann von keinem Vereinsvorstand erwarten, dass er sich neben jeden Studenten stellt und aufpasst, dass da keiner einen Fehler macht. Ist auch völlig lebensfern. Fehler passieren. Aber der Verein hat sich der Studenten im Rahmen seines Pflichtenkreises – nämlich sein Pflichtenkreis war der Verkauf von Bier – hat er sich der Studenten bedient, und die sind mit Wissen und Wollen des Vereins dort in diesem Pflichtenkreis tätig geworden. Und insofern muss der Verein sich auch das Fehlverhalten, auch Unachtsamkeiten dieser Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, und das führt im Ergebnis dazu, dass der Verein gegenüber diesem Gast, auch wenn der Verein selber noch kein Organ hier irgendeinen Fehler gemacht hat, in die Haftung genommen werden kann.
Ja, und dann haben wir die letzte von den drei Möglichkeiten noch: das Handeln von Verrichtungsgehilfen. Und da muss man ein bisschen aufpassen. Der Verrichtungsgehilfe ist jemand, der von einem anderen, von dessen Weisungen er mehr oder weniger abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Und hier ist die Besonderheit: So ein Verrichtungsgehilfe ist klassischerweise immer der Angestellte eines Unternehmens oder auch ein Angestellter eines Vereins, hier in unserem Fall. Und die Besonderheit ist hier: Wir haben keine direkte Zurechnung von Fehlverhalten. Also, dem Verein wird hier nicht ein Fehler, den zum Beispiel ein Mitarbeiter gemacht hat, so zugerechnet, dass so getan wird, dass der Verein quasi diesen Fehler gemacht hat, sondern der Verein haftet dafür, dass er diesen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß überwacht hat oder nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Das heißt also, ein bisschen – das sind eigene Haftungstatbestände, aber trotzdem in Zusammenhang mit der Tätigkeit Dritter. Deswegen habe ich ihn hier mal mit aufgenommen. Die Besonderheit ist aber: Der Verein kann sich von seiner Haftung befreien – da spricht man von der sogenannten Exkulpation – wenn er den Nachweis erbringt, dass er tatsächlich den Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat.
Auch hier vielleicht ein kurzes Beispiel: Turnunfall. Wieder haben wir ein Vereinsfest oder Tag der offenen Tür. Ein Turnverein veranstaltet so einen Tag der offenen Tür und bietet die Möglichkeit an, dass Gäste Turngeräte benutzen können. Der angestellte Turntrainer T ist für den Aufbau von Turnkästen verantwortlich, vergisst aber die mechanische Bremse eines Turnkastens einrasten zu lassen. Das ist der erste Fehler, der dem T unterläuft in 20 Arbeitsjahren. Natürlich kommt es, wie es kommen muss: Ein Gast stürzt bei der Nutzung des Turnkastens, bricht sich das Bein. Und Frage jetzt: Kann ich hier den Verein in die Haftung nehmen für das Fehlverhalten vom T? Und hier ist das Ergebnis: Nein, der Verein würde nur haften, wenn er den T nicht richtig überwacht hat oder wenn er ihn fehlerhaft ausgewählt hat. Der T ist zwar Verrichtungsgehilfe, er ist angestellt, aber der Turnverein kann sich hier voraussichtlich exkulpieren, denn es gab vorher keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von T. Anders wäre das zum Beispiel, wenn der T notorisch – angenommen, der war immer betrunken oder der kam immer zu spät zur Arbeit oder es war jetzt schon der fünfte Fehler in einer Woche – dann könnte man sagen: Okay, hier lag ein Fall von Überwachungsverschulden vor, und der Verein kann sich hier nicht exkulpieren. Vielleicht auch zur Systematik: Es wird erstmal vermutet, dass der Verein verantwortlich ist, dass er sich quasi – also ein Überwachungsverschulden oder dass nicht ordnungsgemäß überwacht wurde – und der Verein muss beweisen, dass er das tatsächlich gemacht hat. Aber da kann er zum Beispiel in diesem Fall halt darauf verweisen, dass seit 20 Jahren der T bisher immer fehlerfrei gearbeitet hat.
Ja, also das waren die drei Möglichkeiten, wie ein Verein haften kann, wenn natürliche Personen Fehler machen und dem Verein dann dieses Fehlverhalten zugerechnet wird. Darüber hinaus gibt es natürlich auch noch Tatbestände, bei denen – also dann, es gibt auch Möglichkeiten, wo der Verein haftet, in denen kein Fehlverhalten einer natürlichen Person vorliegt. Und das sind immer die Fälle, in denen verschuldensunabhängig gehaftet wird, wenn nämlich im Gesetz eine Haftung vorgesehen ist, insbesondere dann, wenn man eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Das wird Ihnen wahrscheinlich aus dem privaten Bereich vertraut sein, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterhaftung oder Tierhalterhaftung. Wenn man ein Auto besitzt, dann ist es egal, ob man selber mit dem Auto einen Unfall verursacht hat oder ein Dritter. Der Umstand, dass man dieses Auto besitzt und in dem Fall auf den Verkehr losgelassen hat, reicht schon aus, um die Halterhaftung zu aktivieren. Das heißt, man haftet tatsächlich allein vor dem Hintergrund, dass man hier eine Gefahrenquelle, nämlich das Auto, geschaffen hat. Und beim Tier ist es ähnlich. Da haftet man auch für den Umstand, dass man vielleicht einen Hund oder eine Katze oder was weiß ich hält. Und da haftet man unabhängig von einem Fehlverhalten einer natürlichen Person, einfach nur vor dem Hintergrund, dass man eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Und deshalb gilt natürlich hier auch entsprechend für den Verein, der vielleicht einen Fuhrpark unterhält oder auch Tiere hält oder – klar – Gebäude. Da gibt es sowieso immer die Möglichkeit, dass ein Dachziegel runterknallt oder irgendwas und Leute verletzt. Also, diese Tatbestände muss man natürlich auch im Blick haben.
Ja, dann kommen wir vielleicht – jetzt haben wir uns mit dem Thema, wie haftet der Verein, auseinandergesetzt. Jetzt kommen wir zur Frage: Wie haften eigentlich die Organe des Vereins? Und da sprechen wir insbesondere vom Vorstand des Vereins und den besonderen Vertretern des Vereins, die haben wir eben schon mal kurz beleuchtet, wer das war. Und da muss man eigentlich zwei Haftungskonstellationen unterscheiden. Es gibt einmal die Möglichkeit, dass Vereinsorgane unmittelbar gegenüber Dritten im Außenverhältnis haften. Und im Außenverhältnis haften Vereinsorgane dann oft neben dem Verein unmittelbar und unbeschränkt, das heißt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Und da spricht man dann davon von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Das heißt, der Dritte, der da den Verein und das Vereinsorgan in Anspruch nehmen kann, kann sich eigentlich aussuchen, gegen wen er vorgeht. Aber formal haften beide gegenüber diesem Dritten nach außen.
Neben dieser Außenhaftung, der Haftung im Außenverhältnis, gibt es auch noch die Innenhaftung. Das heißt, die Organe haften nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Verein selbst, wenn sie nämlich irgendwelche Fehler machen oder den Verein schädigen oder Pflichten verletzen. Dann kann der Verein sie für dieses pflichtwidrige Verhalten oder diese Fehler auch im Regresswege oder auch nicht im Regresswege, der Innenhaftung, in Anspruch nehmen. Und auch hier haften sie grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Es gibt natürlich in beiden Fällen – den habe ich jetzt hier bei der Nummer eins nicht aufgeführt, weil er da nicht unmittelbar gilt – den § 31a BGB. Also, das heißt, im Innenverhältnis gibt es die Möglichkeit der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Also, wenn ein – ich meine, die Obergrenze sind 840 Euro Entschädigung – wenn diese Grenze nicht überschritten ist, dann haftet ein ehrenamtlich Tätiger nicht vielleicht für normale Fahrlässigkeit. Aber diese Haftungsprivilegierung gilt nicht, wenn das Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann haftet ein Organ auch im Innenverhältnis unbegrenzt. Gleiches gilt für die Außenhaftung. Es gibt natürlich einen Anspruch des Organs auf Freistellung des Anspruchs, der von einem Dritten gegenüber diesem Organ geltend gemacht wird. Aber auch hier nur dann, wenn nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.
Also, das sind die beiden Konstellationen. Man hat einmal – können Organe im Außenverhältnis haften, einmal im Innenverhältnis. Und beide Konstellationen würde ich gerne kurz etwas näher beleuchten. Welche Möglichkeiten gibt es eigentlich, dass ein Organ nach außen gegenüber Dritten haften kann? Einmal deliktisch. Da haben wir wieder das Thema Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Vereinsveranstaltungen. Also, die Boxenanlage bei einer Veranstaltung wurde nicht richtig aufgebaut, der Vorstand hat das nicht richtig überwacht, oder Kabel wurden nicht richtig verlegt, oder Rettungsausgänge wurden nicht richtig freigeräumt oder nicht richtig ausgeschildert. Der Fall: Der Vereinsvorstand hat kein Rettungskonzept erarbeitet, vorgelegt oder sich nicht darum gekümmert, dass das auch umgesetzt wurde. Das heißt, hier überall Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Und hier haftet halt nicht nur der Verein selber, sondern auch die Organe selber haften neben dem Verein. Der Vorstand zum Beispiel oder die anderen Vertreter haften hier neben dem Verein persönlich und mit ihrem persönlichen Privatvermögen.
Gleiches gilt im Bereich der rechtsgeschäftlichen Haftung. Auch hier – das wird wahrscheinlich hoffentlich die meisten von Ihnen nicht betreffen – aber grundsätzlich kann es auch sein, wenn ein Organ die Grenzen der Vertretungsvollmacht überschreitet. Zum Beispiel ist ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter, der Schatzmeister oder wer auch immer, beauftragt worden, ein Fahrzeug für den Verein zu kaufen, und man hat sich eigentlich darauf verständigt, dass 5.000 Euro oder 10.000 Euro das nicht überschreiten soll. Und dann kauft der Vorstand oder das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter anstatt dem PKW einen Bus für 50.000 Euro, hat also seine Vertretungsvollmacht überschritten. Und wenn der Verein das nachträglich nicht genehmigt, haftet das Vorstandsmitglied gegenüber dem Verkäufer dieses Busses persönlich mit seinem Privatvermögen. Das heißt, auch hier ein persönliches Haftungsrisiko des Vorstands oder der Organe.
Gleiches gilt für den Bereich der Spendenhaftung. Wir haben bei Ihnen schon darüber gesprochen, dass, wenn Dritte einem Verein spenden, sie einen Anspruch darauf haben, dass diese Spenden ordnungsgemäß quittiert werden. Und wenn das falsch quittiert wird, dann kann diesen Spendern unter anderem ein Schaden dadurch entstehen, dass sie das nicht steuerlich absetzen können. Und für diese Schäden können sie den Verein in die Haftung nehmen und in die Verantwortung nehmen, aber auch unmittelbar den Vereinsvorstand. Denn der haftet gemäß § 10b Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 der Abgabenordnung – bisschen lange Vorschrift – unmittelbar persönlich gegenüber den Spendern.
Und ähnlich sieht es im Bereich der steuerrechtlichen Haftung aus. Also, auch hier gibt es einen persönlichen Haftungstatbestand für den Vereinsvorstand bezüglich Steuererklärungen oder Erklärungen zu Sozialversicherungsbeiträgen, die zu spät abgegeben wurden oder ganz vergessen wurden. Und ganz wichtig auch im Bereich des Insolvenzrechts, also Insolvenzhaftung. Hier gibt es tatsächlich sogar in den Vorschriften über den Verein im BGB eine Extravorschrift, die vorsieht, dass der Vereinsvorstand, wenn er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät stellt, für Schäden, die den Gläubigern dadurch entstehen, haftet. Vielleicht ganz kurz zum Rahmen: Also, diese Antragsstellungspflicht hat den Hintergrund, dass, wenn ein Verein in eine finanzielle Schieflage gerät, dann soll, sobald das erkannt wird, sobald bestimmte Kriterien erfüllt sind, frühestmöglich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, damit Gläubiger davor geschützt werden, nicht noch mehr Geld in den Verein zu pumpen, das sie womöglich nicht mehr wiedersehen. Und wenn dann nachher nachgewiesen werden kann: Okay, dieser Antrag wurde zu spät gestellt, dann haftet der Vereinsvorstand oder die besonderen Vertreter, vielleicht auch der Schatzmeister – es kommt immer darauf an, wem da die Verantwortung übergeben wurde – der haftet dann persönlich für Schäden, die den Gläubigern durch die verspätete Antragstellung entstehen.
Haftung im Innenverhältnis, hier also nicht gegenüber Dritten, sondern die Haftung der Vereinsorgane gegenüber dem Verein. Da haben wir verschiedene Haftungsgründe, also verschiedene Grundlagen, aufgrund derer hier der Vereinsvorstand zum Beispiel in die Haftung genommen werden kann. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Vorstand die gebotene Sorgfalt zur ordentlichen Geschäftsführung verletzt hat oder Gesetzesnormen missachtet hat oder die Satzung oder andere Vereinsordnungen missachtet hat. In allen diesen Fällen haftet der Vorstand oder die besonderen Vertreter, die Organe haften für durch ihr Fehlverhalten dem Verein entstandene Schäden. Und ganz wesentlicher Haftungstatbestand ist natürlich auch jeder Regress, den der Verein nehmen kann, wenn er selbst gegenüber Dritten haftet und in Anspruch genommen wurde und dann sich umdreht und seine eigenen Organe in Anspruch nimmt für diese Schäden, die ihm dadurch entstanden sind. Das ist in der – tatsächlich, ich bin mir gar nicht so sicher, ob das im Vereinsgeschehen so Praxis ist, dass tatsächlich der Verein dann diese Regressansprüche auch immer durchsetzt. Im wirtschaftlichen Bereich, also im Bereich von Aktienunternehmen oder GmbHs, ist das absolut Usus, und da gibt es tatsächlich sogar eine Pflicht des Aufsichtsrats, dass der, wenn Organe Pflichtverletzungen begehen, die zu einer Schädigung des Unternehmens führen, dass dann tatsächlich die Organe sogar in Anspruch genommen werden müssen. Aber diese Pflicht gibt es meines Wissens im Vereinsrecht nicht.
Ja, kommen jetzt zu dem Bereich: Wie man sich dagegen absichern kann. Wie können sich Vereine selbst gegen die beschriebenen Haftungsrisiken absichern, und wie können sich die Organe gegen die sie treffenden Haftungsrisiken absichern? Natürlich gibt es verschiedene Versicherungslösungen, die hier im Raum stehen und die man auch nutzen kann und nutzen sollte. Aber ich möchte vorab, bevor ich jetzt hier weitermache und Ihnen die verschiedenen Versicherungslösungen präsentiere, mal ganz kurz darauf hinweisen, dass ich Ihnen keine maßgeschneiderte Versicherungslösung für Ihren Verein, aber auch nicht für Vereine allgemein anbieten kann. Das liegt schlichtweg daran, dass es für jeden Verein sehr, sehr unterschiedliche Versicherungslösungen geben kann, vollkommen davon abhängig, was ein Verein macht und wie groß er ist oder in welchen Größenordnungen er agiert oder welche Mitgliedsbeiträge hier im Raum stehen, ob er vielleicht wirtschaftlich tätig ist, teilweise oder nicht, oder in welchem Umfang er jetzt Spenden hineinnimmt. Das sind alles Kriterien, die beitragen und die berücksichtigt werden müssen, wenn man sich überlegt, welcher Versicherungsschutz für einen maßgeschneidert ist. Und ich empfehle an der Stelle eigentlich immer den Weg zum Makler, zum Versicherungsmakler, weil die kennen zum einen die Bedürfnisse der Vereine meistens ganz, ganz genau aus eigener Erfahrung, und die kennen vor allem auch die Angebote im Markt und können eigentlich da ziemlich gut und maßgeschneidert beraten und auch die entsprechenden Versicherungslösungen anbieten.
Nichtsdestotrotz, ich möchte Ihnen heute ein paar Versicherungslösungen vorstellen, von denen ich glaube, dass die für Vereine relevant sein können und von denen – von einigen von denen haben Sie bestimmt auch schon mal was gehört. Also, Vereinshaftpflichtversicherung – haben wir ja eingangs bei der Umfrage gesehen, das haben eigentlich die meisten von Ihnen abgeschlossen für ihren Verein. Dann gibt es natürlich die Veranstalterhaftpflichtversicherung – haben bestimmt auch einige von Ihnen schon in Anspruch genommen. Dann gibt es die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung. Das sind wahrscheinlich Produkte, von denen viele von Ihnen noch nicht so viel gehört haben. Und abschließend noch die Rechtsschutzversicherung. Da denke ich wieder, das ist wahrscheinlich auch ein Standardprodukt. Aber nichtsdestotrotz, ich würde gerne zu allen Versicherungsprodukten kurz was erzählen.
Ja, Vereinshaftpflichtversicherung. Was, wen schützt die Vereinshaftpflichtversicherung? Ja, die Vereinshaftpflichtversicherung schützt den Verein selber, die Vereinsorgane, die Mitglieder, Mitarbeiter, und zwar gegen Inanspruchnahmen Dritter wegen Personen- und Sachschäden. Das heißt, wenn ein Vereinsorgan oder ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Vereinstätigkeit einen Dritten schädigt und dann in Anspruch genommen wird, sei es wegen eines Personenschadens, dann springt die Vereinshaftpflichtversicherung ein. Typische Risiken sind hier kleinere Veranstaltungen, also Verletzungen, die Vereinsmitglieder im Rahmen kleinerer Veranstaltungen verursachen können, bei der Betreuung von Kindern, Verleih von Sportgeräten, Betrieb von Büros und Beratungsstellen, Parkplatzrisiko – also, dass da der Parkplatz zum Beispiel nicht ordnungsgemäß ausgeschildert ist oder dass da irgendwelche – der Baumschnitt nicht ordnungsgemäß war und dadurch ein abgebrochener Ast zum Beispiel runterfällt und jemanden verletzt. Das sind alles so Risiken, die dann den Verein, vielleicht sogar die Vereinsorgane treffen können und die über die Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Ja, was macht eine Haftpflichtversicherung eigentlich? Was leistet sie? Die Haftpflichtversicherung – und da sind sich eigentlich alle gleich – hat eigentlich drei Komponenten. Erstmal prüft so eine Versicherung, ob diese Haftung des Vereins, des Vereinsorgans gegenüber dem Dritten überhaupt besteht. Und dann, wenn sie das geprüft hat, kann die Versicherung sich entscheiden. Die hat dann ein Wahlrecht, ob sie – entweder zu dem Ergebnis kommt: Nee, der Anspruch des Dritten gegen das Organ hier oder gegen den Verein ist unberechtigt. Und dann übernimmt die Vereinshaftpflichtversicherung die Abwehr gegen diese Ansprüche. Insbesondere übernimmt sie – in der Praxis ist das eigentlich immer – läuft das auf eine Kostenübernahme hinaus. Das heißt, die Versicherung zahlt Ihnen einen Rechtsanwalt, der Sie gegen die Ansprüche verteidigt und auch vor Gericht verteidigt. Und das heißt also, die Versicherung zahlt auch Gerichtskosten, wenn es darauf hinausläuft. Und wenn sich dann nachher herausstellen sollte, dass der Anspruch – also entweder kommt die Versicherung schon von vornherein zum Ergebnis: Ja, es besteht ein Anspruch, also die Ansprüche des Dritten sind berechtigt, dann kann man sich die Abwehr auch sparen und gleich das Organ oder den Verein oder den Mitarbeiter hier von den Ansprüchen Dritter freistellen. Also, dann zahlt die an den Dritten, der hier verletzt wurde, die geforderte Summe. Oder aber natürlich am Ende – also, wenn die Versicherung erst zu dem Ergebnis kommt: Nee, an den Ansprüchen könnte, ist unseres Erachtens eigentlich nichts dran, das Gericht ist aber nachher anderer Meinung, sagt: Doch, hier das Organ oder der Verein ist hier in Haftung, dann zahlt die Versicherung auch in dem Fall und befreit den Verein oder stellt den frei von diesen Ansprüchen Dritter.
Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist eigentlich sehr, sehr ähnlich strukturiert. Auch hier sind Vereine, der Verein selber, Vereinsorgane, Mitglieder, Mitarbeiter geschützt. Die einzige Besonderheit ist eigentlich, dass wir hier das Risiko auf eine besondere Veranstaltung begrenzt haben. Das heißt, wir haben auch wieder Inanspruchnahme durch Dritte wegen Personen- und Sachschäden, die aber während der Vorbereitung oder Durchführung einer konkreten Veranstaltung eingetreten sind. Also, typischerweise schließt man so eine Versicherung ab vor einem größeren Event, vor einer größeren Tagung, einem Lehrgang, vor einer großen Sportveranstaltung, wo man vielleicht als Vereinsvorstand schon denkt: Okay, sind die Schäden, die jetzt hier auftreten, ausreichend in meiner allgemeinen Vereinshaftpflichtversicherung gedeckt, oder brauche ich hier, weil es vielleicht die Versicherungssummen nicht ausreichen, brauche ich hier vielleicht eine Zusatzversicherung? Denn wenn man nochmal zurückgeht – wir hatten eben bei der Vereinshaftpflichtversicherung auch schon gesehen, dass teilweise Veranstaltungen mitversichert sind. Das ist aber sehr, sehr unterschiedlich. Also, oft sehen die Bedingungen bei der Vereinshaftpflichtversicherung vor, dass nur kleinere Veranstaltungen mitversichert sind, und das zum Beispiel bis zu einer Begrenzung von 25 Personen. Und dann liegt man ja bei einer Sportveranstaltung, beim Tag der offenen Tür auf jeden Fall schon drüber. Und dann, um dem vorzubeugen, dass man dann halt gegebenenfalls keinen Versicherungsschutz hat, dann schließt man dann zusätzlich noch so eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab.
Und der – wie gesagt, der Leistungsumfang ist komplett identisch. Also, auch hier – die Versicherung prüft erstmal, besteht eine Haftung gegenüber Dritten, wehrt ansonsten die Ansprüche ab oder stellt von berechtigten Ansprüchen frei. Aber hier, anders als bei einer normalen Vereinshaftpflichtversicherung, die quasi das ganze Jahr über Versicherungsschutz bietet, haben wir hier bei einer Veranstalterhaftpflichtversicherung immer tatsächlich nur ein bestimmtes Event im Blick. Und dementsprechend wird auch die Prämie nur einmalig gezahlt, nämlich vor oder in Bezug auf ein bestimmtes Event, das hier versichert werden soll. Und dann sind halt Risiken abgedeckt, zum Beispiel wenn Mitglieder oder Mitarbeiter im Rahmen von Sportveranstaltungen Besuchern irgendwelche Schäden zufügen, Sachen verletzen. Also, zum Beispiel – der Klassiker hatten wir eben schon mal – Bier, einem überschüttet, das Smartphone wird zerstört, oder das herumliegende Kabel ist nicht ordnungsgemäß gesichert worden, und die Boxentürme sind nur unzureichend verschraubt und fallen dann runter und verletzen jemanden. Das sind alles so Risiken, die bei so Veranstaltungen auftreten können und die dann im Rahmen der Veranstalterhaftpflichtversicherung versichert wären.
Ja, jetzt kommen wir zu dem Bereich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – vielleicht ganz kurz vorab – unterscheidet sich erstmal insofern von einer normalen Haftpflichtversicherung, also der Vereinshaftpflichtversicherung, dadurch, dass da keine Sach- und Personenschäden versichert sind, sondern nur Vermögensschäden. Also, was ist der Unterschied? Vermögensschäden sind halt tatsächlich – benutzt man da im rechtlichen Bereich – sind eine negative Definition. Sagt: Vermögensschäden sind alle Schäden, die nicht Personen- und Sachschäden sind. Also, zum Beispiel ein Steuerschaden, der einem entstehen kann, oder so. Es ist weder ein Personenschaden noch ein Sachschaden. Ja, das sind zum Beispiel – und genau diese Vermögensschäden, die sollen hier versichert werden unter einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Wen soll die schützen? Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung soll den Verein selber schützen, die Mitglieder, Mitarbeiter, zum Teil auch die Organe. Wobei ich hier schon mal sagen kann: Die Bedingungen zu Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen auf dem Markt variieren teilweise sehr, sehr krass. Also, es ist sehr, sehr unterschiedlich, was und wer da geschützt ist. Ich habe jetzt einfach mal versucht zu sondieren, was auf dem Markt so das weitverbreitetste Bedingungswerk ist. Und ich kann Ihnen sagen: Also, teilweise sind Organe mitversichert, teilweise nicht. Aber die Zielrichtung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eigentlich bei allen immer, das Vereinsvermögen zu schützen. Das ist eigentlich so der Hauptweg. Das heißt, der Verein und das Vereinsvermögen soll durch – vor Inanspruchnahme durch Dritte wegen Vermögensschäden geschützt werden. Aber es sollen darüber hinaus auch Eigenschäden des Vereins versichert sein und auch geschützt werden. Also, wir haben quasi so eine doppelte Stoßrichtung. Wir haben einmal Inanspruchnahmen durch Dritte wegen Vermögensschäden, die hier versichert sein sollen. Also, zum Beispiel Dritte machen Ansprüche gegen den Verein geltend, resultierend aus fehlerhaften Spendenbescheinigungen, oder es wurden irgendwelche Steuererklärungen verspätet oder unrechtlich an das Finanzamt gemeldet, und das Finanzamt verhängt daraufhin Strafen. Die von Dritten, weil – ich sag mal, von Außenstehenden – gegen den Verein geltend gemacht werden. Und hier greift die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein.
Und dann haben wir noch die Komponente der Eigenschadendeckung. Das ist eigentlich auch in fast allen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die ich so kenne, gemeint. Auch hier haben wir die Besonderheit, dass der Verein quasi Schutz genießt, wenn aufgrund des Fehlverhaltens eigener Mitarbeiter – also meistens Vertrauenspersonen, das können Leiter, Mitglieder, das können auch Organe sein – dem Verein selbst Schäden entstanden sind. Das sind – der klassische Fall ist eigentlich, wenn zum Beispiel ein Mitglied in die Kasse greift. Also, ein Mitglied veruntreut Vereinsvermögen und geht mit der Vereinskasse auf Mallorca am Ballermann sich eine schöne Zeit machen. Dann – für genau für den Fall, da haben wir ein Fehlverhalten einer Vertrauensperson, eines Mitarbeiters, ist ein Eigenschaden, und dafür steht auch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gerade. Oder wenn dem Verein Fördermittel entgangen sind, weil der Vorstand Anträge verspätet irgendwo eingereicht hat. Auch hier haben wir einen Eigenschaden, der dem Verein entstanden ist. Und auch hier würde die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für das Fehlverhalten dieser Personen, die das zu verantworten haben, einstehen.
Die Besonderheit ist, dass unter Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen oftmals auch vorsätzliches Verhalten versichert ist. Das heißt, Stichwort hier: Veruntreuung von Vereinsvermögen. Das ist ja eigentlich – ist nicht vorstellbar, dass das einer fahrlässig gemacht hat, sondern ja, hat einer mit Bereicherungsabsicht gehandelt und sich das Vereinsvermögen unter den Nagel gerissen. Und auch solche Fälle sind versichert tatsächlich.
Was den Leistungsumfang betrifft, gibt es allerdings keinen Unterschied zu den, sage ich mal, klassischen Haftpflichtversicherungen. Auch hier haben wir Prüfung der Haftung, Abwehr unberechtigter Ansprüche und dann die Freistellung von berechtigten Ansprüchen.
Dann noch ganz kurz zur D&O-Versicherung. Die D&O-Versicherung, muss ich dazu sagen, das ist eigentlich ein Produkt, was man für Vereine nicht so – wenn mit Vereinen jetzt erstmal nicht sichtbar in Verbindung bringen würde, muss ich ganz ehrlich sagen. Also, ich habe persönlich beruflich oft mit D&O-Versicherungen zu tun. Das sind aber Produkte, die tatsächlich vorwiegend für DAX-Unternehmen oder mittelständische Unternehmen, auf jeden Fall für Unternehmen mit wirtschaftlichem Bezug eine Rolle spielen. Weil was macht die D&O-Versicherung? Die schützt die Organe eines Unternehmens oder jetzt hier auch eines Vereins, auch teilweise auch Geschäftsführer. Was macht sie? Sie schützt die Organe vor Inanspruchnahmen für Vermögensschäden. Und hier auch wieder zweiteilig: einmal dann, wenn Organe durch Dritte in Anspruch genommen werden, und einmal, wenn Organe selbst vom Verein in Anspruch genommen werden.
Beispiel für die Inanspruchnahme durch Dritte, Außenhaftung, ist hier zum Beispiel, wenn – das haben wir eben auch schon diskutiert – zum Beispiel Vereinsvorstände für fehlerhaft ausgestellte Steuererklärungen selbst haften oder Spendenquittungen selbst persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können. Dann tritt hier die D&O-Versicherung ein. Und wenn der Verein selbst hingeht und seine Organe für Fehlverhalten in Anspruch nimmt, zum Beispiel weil dem Verein durch verspätet eingereichte Anträge Fördermittel entgangen sind oder tatsächlich sogar die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, dann tritt auch in dem Fall die D&O-Versicherung ein und schützt das Organ vor deren Anspruchnahme bzw. stellt das dann von diesen Ansprüchen frei.
Bei der D&O-Versicherung muss man eigentlich beachten, dass hier nur fahrlässige Pflichtverletzungen bzw. grobe Fahrlässigkeit ist auch noch versichert – vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen sind aber regelmäßig nicht versichert und auf dem Markt auch nicht versicherbar.
Der Leistungsumfang ist wieder wie gewohnt: Prüfung der Haftung, Abwehr unberechtigter Ansprüche, Freistellung von berechtigten Ansprüchen. Hier gibt es keine Besonderheiten. Ich würde ganz gerne mal ganz kurz, vielleicht weil das vielen von Ihnen auch nicht so vertraut ist, auf die Unterschiede eingehen, vor allem weil sich viele vielleicht fragen: Jetzt haben wir Vermögensschadenhaftpflicht und D&O gesehen. Lohnt sich hier tatsächlich, dass man beide Produkte für den Verein abschließt? Und da muss man leider – also, ja, ich sage Ihnen erstmal was zu, wie die Produkte, was sie unterscheidet.
Vielleicht noch mal zum Überblick: Die Schutzrichtung der beiden Produkte ist unterschiedlich. Also, bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, da steht das Vereinsvermögen, der Schutz des Vereinsvermögens im Vordergrund. Bei der D&O-Versicherung, da sollen die Organe selber und deren Privatvermögen geschützt werden. Bei dem Personenkreis sieht man: Die D&O-Versicherung deckt nur die Organe ab, nicht den Verein selber. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dagegen hat eigentlich einen sehr umfassend versicherbaren Personenkreis. Also, der Verein selbst, Mitarbeiter, Mitglieder, Organe auch. Also, sehr, sehr breit gefächerter versicherter Personenkreis.
Und auch beim Verschulden ist es so, dass die D&O – da sind nur fahrlässige Pflichtverletzungen versicherbar. Bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch vorsätzliches versicherbar. Bei der Versicherungssumme ist es so, dass tatsächlich die D&O-Versicherung oftmals höhere Versicherungssummen bereitstellt. Aber das ist auch oftmals Verhandlungssache. Also, das würde ich jetzt gar nicht mal so als ein Plus von der D&O-Versicherung nehmen.
Also, wenn Sie sich das so anschauen, dann wird Ihnen auffallen, dass tatsächlich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eigentlich den – ich würde mal sagen – besseren Versicherungsschutz für den Verein bietet, jedenfalls warum. Und deswegen ist es aus meiner Sicht nicht so ganz nachvollziehbar, wenn man so vielleicht auch im Internet mal ein bisschen recherchiert. Da wird einem oft empfohlen, dass man tatsächlich beide Produkte braucht. Ich kann das ehrlich gesagt nicht so ganz nachvollziehen. Also, aus meiner Sicht ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oft sehr sinnvoll, einfach deshalb, weil es oft viele Haftungstatbestände im Gesetz gibt – Stichwort Spendenhaftung, Steuerhaftung – wo die Vereinsorgane selber persönlich in Anspruch genommen werden. Und ganz wichtig, dass man eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat. Und oft deckt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch die Organe mit ab und auch Mitarbeiter und Mitglieder. Also, die hat einen oft sehr breit gefächerten versicherten Personenkreis.
Aus meiner Sicht muss man halt genau gucken. Also, eine Ergänzung durch eine D&O-Versicherung ist ehrlich gesagt aus meiner Sicht nur dann sinnvoll, wenn bestimmte Sachen unter der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht versichert sind. Also, wenn zum Beispiel die Vereinsorgane vom Versicherungsschutz explizit ausgenommen sind oder die Innenhaftung der Vereinsorgane unter der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht gewährleistet ist oder nicht versichert ist oder wenn die Versicherungssummen nicht ausreichend sind. Oder, ja, genau. Also, das sind so die Gründe aus meiner Sicht, wo man sagen könnte: Okay, hier ziehe ich eine ergänzende D&O-Versicherung in Erwägung. Ansonsten bin ich da – offen, würde ich vorsichtig sein, ob es tatsächlich sinnvoll ist, hier eine Ergänzung einzukaufen. Meine Empfehlung ist an der Stelle wieder: Lassen Sie sich durch den Versicherungsmakler beraten, lassen Sie sich auch nichts aufquatschen, aber fragen Sie kritisch nach, ob es da Überschneidungen gibt. Aber ansonsten, wie gesagt, im wirtschaftlichen Bereich ist das ein bisschen anders, weil da gibt es einfach diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nicht in dem Umfang, dass sie ausreichend Schutz für die handelnden Organe, also zum Beispiel für Aufsichtsräte oder für Vorstände bieten würden. Da braucht man nicht die D&O-Versicherung. Aber das ist im Vereinsbereich einfach anders. Also, wie gesagt, das ist meine persönliche Empfehlung, aber genau Details würde ich da immer mit dem Versicherungsmakler klären lassen.
Genau, abschließend – dann komme ich jetzt auch schon zum Ende – noch ein letztes Produkt: die Rechtsschutzversicherung. Hier auch – da ist eigentlich meistens der Verein und der Vereinsvorstand geschützt. Und was ist das? Das ist eine Kostenversicherung. Also, da werden Kosten im Zusammenhang mit Straf- und Zivilverfahren übernommen. Und das sind ganz verschiedene Deckungsbereiche möglich. Also, man kann auch noch vereinbaren, dass Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsschutzverfahren, Verwaltungsverfahren, Sozialverfahren, Steuerverfahren – das sind alles meistens so Zusatzbausteine, die man einkaufen kann. Muss man sich – ich glaube, das ist von Verein zu Verein unterschiedlich, ob das tatsächlich immer notwendig ist, da alle Bausteine mit aufzugreifen.
Was wird übernommen? Welche Kosten werden konkret übernommen? Ja, das sind meistens die Anwaltskosten, Gerichtskosten, Entschädigung von Zeugen, Sachverständigenkosten. Also, eigentlich das komplette – alles, was an Kosten so anfällt im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens, aber meistens auch schon im Rahmen zum Beispiel eines Ermittlungsverfahrens. Wenn zum Beispiel ein Ermittlungsverfahren gegen ein Organ, einen Vereinsvorstand angestrengt wird und dieses Vorstandsmitglied möchte sich verteidigen und einen Rechtsanwalt beauftragen, dann sind solche Kosten meistens auch schon abgedeckt. Ja, ansonsten im Zivilverfahren Schutz gegen Aktiv- und Passivprozesse und auch Versicherungsschutz im vorprozessualen Stadium. Das kommt aber tatsächlich auch ein bisschen auf das Bedingungswerk dann an.
Eine wichtige Sache: Die Rechtsschutzversicherung ist keine Haftpflichtversicherung. Also, es gibt hier keine Freistellung von begründeten Ansprüchen Dritter. Das ist manchmal so – ich nehme es nur mit auf, weil das oftmals zur Verwirrung führt. Also, hier werden tatsächlich nur die Rechtskosten übernommen, aber es wird nicht gezahlt, wenn ein Dritter – also, wenn ein Dritter den Verein oder ein Vorstandsmitglied hier in Anspruch nimmt, dann – und man hat nur eine Rechtsschutzversicherung – dann zahlt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsanwalt, der die Verteidigung übernimmt. Aber wenn tatsächlich bei dem Gerichtsverfahren nachher herauskommt: Ja, der Verein oder das Vorstandsmitglied muss hier haften, dann muss der Verein selbst zahlen oder das Vorstandsmitglied muss aus eigener Tasche dafür geradestehen für den Schaden. Also, nur Kostenübernahme, keine Freistellung von Haftpflichtansprüchen Dritter.