Ja, auch von mir aus zunächst noch mal herzlich willkommen. Ein paar Worte zu mir:
Ich habe ja schon das ein oder andere Online-Seminar für die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt gemacht und auch schon in dem Bereich eben Gemeinnützigkeit. Also, ich bin Anwalt von Beruf und bin als Anwalt auch schon seit vielen Jahren mit dem Vereinsrecht im Allgemeinen beschäftigt, und damit eben auch mit der richtigen Gemeinnützigkeit, dem Spendenrecht, daneben noch mit Datenschutz und so weiter und ähnlichen Fragen. Also, alles, was zum Vereinsrecht und zum Ehrenamtsrecht gehört.
Und bin auch, natürlich möchte man sagen, in der Situation auch selber ehrenamtlich tätig, unter anderem beim Landessportbund Hessen als Vizepräsident für das Vereinsmanagement und damit eben auch beschäftigt mit Fragen zur Beratung der Vereine und eben auch wieder mit dem Vereinsrecht.
So, aber dann legen wir mal los. Ein ganz wichtiges Thema, Jannik hat es schon gesagt, ist der richtige Umgang mit Spenden. Die Spenden bilden ja für viele Vereine einen erheblichen Teil der finanziellen Verwendung. Das heißt also, Vereine leben in vielen Fällen von Spenden, neben anderen Möglichkeiten der Finanzierung. Aber Spenden sind und bleiben da immer noch ein ganz wesentlicher Punkt.
Ein anderer wesentlicher Punkt ist, wurde eben auch schon gesagt, zum Beispiel auch das Sponsoring. Das muss man dann von Spenden unterscheiden, und dann gibt es eben aber auch ein extra Seminar dazu.
Also, fangen wir mal an mit den Spenden und dann mit der Frage, wie sich das gehört: Was ist überhaupt eine Spende?
Ja, eine Spende ist zunächst mal eine Schenkung. Das heißt also, man gibt jemandem einen bestimmten Geldbetrag oder auch eine bestimmte Sache. (Zur Sachspende kommen wir nachher noch, kommen wir nachher noch zu.)
Und was macht nun diese Schenkung zur Spende? Da gibt es einige wichtige Voraussetzungen, denn die Kehrseite der Spende ist ja insbesondere die Zuwendungsbestätigung, also Spendenbescheinigung. Ja, dass derjenige, der spendet, eben auch eine Bescheinigung über die Spende bekommt und damit eben bei seiner Einkommensteuererklärung diese Spende dann entsprechend absetzen kann.
Also, insofern macht das einen Unterschied aus zwischen der Überlassung eines bestimmten Geldbetrages einfach und der Übertragung einer Spende.
Die Definition der Spende finden Sie da auf der Folie: Spende ist Zuwendung. Ja, auch das muss man sich zunächst mal klarmachen: Immer wenn vom Begriff Zuwendung die Rede ist im steuerlichen, dann ist damit eine Spende gemeint.
Spenden heißen also Zuwendungen, und diese Zuwendung muss steuerbegünstigte Zwecke fördern. Das heißt, die muss steuerbegünstigte Vereine fördern, beispielsweise eben gemeinnützige Vereine. Aber das allein reicht noch nicht. Also, wenn ich eine Spende in Anführungszeichen einem gemeinnützigen Verein gebe, dann ist das noch nicht hundertprozentig eine Spende, sondern dazu gehört auch eine bestimmte Verwendung dieser Spende.
Also, der Verein muss dann diese Spende in seinem steuerbegünstigten Bereich, also in seinem ideellen Geschäftsbereich oder in seinem Zweckbetrieb, verwenden. Nur dann ist es letztlich eine Spende, die dann auch entsprechend für den Spender von der Steuer abgesetzt werden kann.
Da kommen wir noch dazu. Jetzt beispielsweise schon: Der korrekte Begriff heißt Zuwendungen. Das ist eben eine freiwillige Ausgabe.
Wichtig ist eben das Wort 'freiwillig'. Das heißt, man ist niemals vertraglich oder sonst wie gezwungen, eine Spende zu geben. Wäre man gezwungen, wäre es keine Spende im Sinne des Spendenrechts, und dann dürfte eben dafür auch keine Zuwendungsbestätigung, wie es offiziell heißt, beziehungsweise, wie man auch sagen kann, Spendenbescheinigung, die dürfte dafür eben aber nicht ausgestellt werden.
Das heißt, wir haben eine freiwillige Ausgabe. Das ist, nur um das ganz kurz vorwegzunehmen, beim Sponsoring beispielsweise anders, weil da wird ein Geldbetrag an den Verein gezahlt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, und damit ist es keine freiwillige Ausgabe, die man tätigt, sondern eben eine Ausgabe auf der Basis eines Vertrags.
Also, Freiwilligkeit, ganz wichtig, der erste Punkt. Dann muss diese Ausgabe, die der Spender tätigt, die muss dann steuerbegünstigte Zwecke fördern. Das heißt, eben schon gesagt, zunächst mal an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine gehen und dann in diesen Vereinen dann für den ideellen und Zweckbetriebsbereich verwendet werden.
Das heißt, wenn Sie zum Beispiel eine Vereinsgaststätte haben und jemand gibt Ihnen Geld und sagt: "Also, wir können da ein paar Fässchen Bier kaufen", dann ist das keine Spende im Sinne des Spendenrechts. Denn mit diesem Geldbetrag, der eben keine Spende ist, wird ja dann der Ankauf zum Beispiel von Bier und damit auch der Verkauf dann von Bier im Rahmen der Vereinsgaststätte gefördert. Und damit findet diese Geldübertragung findet dann eben nicht statt im ideellen und Zweckbetriebsbereich, sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und dann darf dafür auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt werden.
Der Empfänger der Spende, also in unserem Sinne jetzt der Verein, der muss den Nachweis der satzungsgemäßen und steuerrechtlich korrekten Verwendung dokumentieren. Ja, der muss also schon in irgendeiner Form darlegen, im Sinne von einem Aktenvermerk beispielsweise, wofür die Spende verwendet wird.
Diese Spendenbescheinigungen sind ja amtliche Muster.
Viele von Ihnen werden das kennen. Diese amtlichen Muster sollten Sie unverändert übernehmen, also keine Änderung da dann vornehmen. Auch nicht, wenn Sie sagen: "Ich bin Deutschlehrer und ich kann mir das überhaupt nicht, ich kann das überhaupt nicht lesen, dieses merkwürdige Deutsch. Das will ich schnell mal verändern, ein besseres Deutsch in diese Spendenbescheinigung reinbringen." Tun Sie es nicht! Denn damit laufen Sie Gefahr, dass die Spende dann eben nicht anerkannt wird beziehungsweise das Finanzamt Ihnen vorwirft, eine fehlerhafte Spendenbescheinigung ausgestellt zu haben.
Der Spender kann bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags seiner Einkünfte pro Jahr als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Das ist der Vorteil, deswegen bedarf es auch dieser Spendenbescheinigung.
Was gibt es für Arten von Spenden? Ja, es gibt eigentlich nur zwei Arten von Spenden, nämlich erstens Geldspenden. Das sind alle Spenden, die man direkt als Geld gibt oder in Geld umrechnen kann, also die Übergabe von Bargeld, Überweisung. Ja, aber auch – und das ist ganz wichtig – aber auch, wenn ich auf Bezahlung oder auf Erstattung von Aufwendungen verzichte.
Das gibt es beispielsweise bei Lieferungen oder Leistungen. Wenn ich jetzt als Anwalt einen Verein berate und sage: "Die Beratung kostet 300 Euro, ich will aber nur 200 haben und ich will euch 100 Euro spenden", dann ist sozusagen der Verzicht auf diese Bezahlung ist dann eben meine Spende, und dafür kann eben auch eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Das kann man ganz einfach machen, dass beispielsweise auch die Rechnung die Stelle, dass da einfach ich draufschreibe: "Bitte nur 200 so überweisen, Rest gleich Spende." Dann wäre das schon klar. Das Gleiche gibt es bei Auslagen und Aufwendungen, ja, die mir zustehen. Ja, wenn ich für den Verein Auslagen oder Aufwendungen getätigt habe und darauf verzichte, dann kann ich dafür auch eine Spendenbescheinigung bekommen.
Und das Gleiche gibt es auch bei Tätigkeitsvergütungen. Also, wenn ich eine Ehrenamtspauschale, wenn ich die, wenn ich da Anspruch drauf habe und aber darauf verzichte (kommen wir gleich noch mal zu) und darauf verzichte, dann ist auch das eine Spende. Dann ist auch das letztlich eine Geldspende. Man spricht in dem Zusammenhang bei Verzicht auf Bezahlung oder bei Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen von Aufwandsspenden oder Rückspenden, wie immer man das nennt.
Wie gesagt, auch solche Verzichte, Verzichtserklärungen bei Lieferungen oder Leistungen fallen eben darunter.
Dann gibt es als zweite Art der Spende die Sachspende. Und da muss man gleich sagen, das kann immer so ein Problem sein, insbesondere was die Wertfeststellung anbelangt. Sie müssen ja dann sagen, in welcher Höhe kann ich denn zum Beispiel eine Spendenbescheinigung ausstellen für eine Sachspende? Und das ist manchmal schwierig. Das ist vor allem bei gebrauchten Sachen kann das sehr schwierig sein. Ja, insbesondere im Bereich, in denen es keinen Gebrauchtmarkt gibt.
Also, wenn ich ein gebrauchtes Fahrzeug spende, dann kann ich nachgucken, da gibt es dann eine Liste, ja, wo dann eben drinsteht, welchen Wert ungefähr dieses Fahrzeug noch hat. Aber bei vielen anderen Sachen, nehmen wir beispielsweise, ich würde fünf Computer einem Verein spenden, da kann ich das gar nicht so leicht sagen. Auch später kommen wir auch noch mal zu, was dieses Thema Sachspende anbelangt.
Wenn ich eine falsche Spendenbescheinigung ausstelle oder die Spende sachwidrig verwende, also beispielsweise doch davon Bierfässchen kaufe, dann ist eben die Spendenbescheinigung rechtswidrig.
Und wenn diese falsche Bescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt – und das passiert sehr schnell, also das Finanzamt ist da sehr schnell bei der Hand mit zumindest grober Fahrlässigkeit – dann hafte ich pauschal auf 30 Prozent bei der Einkommensteuer, und wenn der Verein gewerbesteuerpflichtig ist, noch mal auf 15 Prozent.
Mit anderen Worten, bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist ja die, wenn man so will, die Einkommensteuer für den Verein.
Ja, wenn ich da also eine Spende habe von 100 Euro und ich stelle jemandem eine Spendenbescheinigung aus und die ist falsch, weil die Spende zum Beispiel falsch verwendet wird, dann muss der Verein oder der Aussteller der Spendenbescheinigung zum Beispiel eben mit 33 Euro, wenn man so will, haften und die eben ans Finanzamt bezahlen. Und bei höheren Spenden ist das natürlich dann, kann das schon ein richtiges Problem werden.
Derjenige, der die Spendenbescheinigung hat, wenn der nichts davon weiß, dass die Spendenbescheinigung falsch ist oder dass die Spende falsch verwendet wird, dann passiert dem gar nichts. Dann kann der nach wie vor aus dieser Spendenbescheinigung heraus die Spende von der Steuer absetzen, und der Verein muss dann, wie gesagt, diesen Pauschalbetrag eben zum Beispiel bei der Einkommensteuer mit 30 % zahlen.
Das ist also dann immer dieser Pauschalbetrag, weil das Finanzamt davon ausgeht, dass der Schaden, der dem Finanzamt entsteht, ungefähr dann eben bei 30 Prozent liegt.
Dann schauen wir uns mal diese Frage der steuerlichen Anerkennung dieser sogenannten Aufwands- oder Rückspenden an, wie ich eben gesagt hatte. Also, zum einen setzt die steuerliche Anerkennung dieser Spenden und damit auch die korrekte Ausfüllung der Spendenbescheinigung voraus, dass ein rechtlicher Anspruch besteht. Das heißt, wenn ich keinen rechtlichen Anspruch habe, dann kann ich auch nicht darauf verzichten.
Wenn ich also, umgekehrt zunächst besprochen, wenn ich jetzt als Anwalt oder als Steuerberater eine Beratung mache und ich dann aufgrund dieser Beratung einen Anspruch habe, dann kann ich auch sagen: "Gut, dann verzichte ich eben auf 100 Euro und möchte darüber gerne eine Spendenbescheinigung haben." Es gibt aber eben auch Fälle, wo kein rechtlicher Anspruch besteht aus irgendwelchen Gründen, und da würde es ja nichts nützen, wenn ich dann sage: "Ich verzichte auf 100 Euro und habe eigentlich überhaupt keinen Anspruch auf diese 100 oder mehr Euro." Dann kann ich auch nicht wirksam verzichten.
Ich denke, das leuchtet ein.
Dann muss daneben, neben dem rechtlichen Anspruch, muss der Anspruch auch erfüllbar sein. Das heißt, beispielsweise nehmen wir den Bereich Ehrenamtspauschale (haben wir gleich auch noch eine Folie dazu, kann man aber an dieser Stelle schon mal sagen): Jemand im Bereich Ehrenamtspauschale und sagen: "Ich habe einen Anspruch auf diese Ehrenamtspauschale", aber der Verein ist beispielsweise zahlungsunfähig.
Wenn ich dann auf die Ehrenamtspauschale verzichte oder wenn ich die haben will, ja, da ist der Verein zahlungsunfähig, und dann kann der Verein auch keine Spende mehr ausstellen. Denn da habe ich ja auch wieder das Problem: Wenn der Verein eben entweder insgesamt zahlungsunfähig ist oder in der Situation sich befindet, wo er meine Ehrenamtspauschale nicht bezahlen kann, dann ist eben auch kein echter Verzicht mehr möglich.
Da gibt es immer mal die Situation als Beispiel: Ein Verein hatte ein neues Vereinsheim gebaut, und da waren etwa 20 oder 30 Leute beteiligt. Da hat der Verein gesagt: "Naja, bezahlen können wir die nicht, aber wir können ja sagen, die bekommen die Ehrenamtspauschale, und die meisten von denen werden dann sagen: 'Die will ich gar nicht, ich verzichte drauf und ich hätte nur gerne eine Spendenbescheinigung.'" So, und dann wird, wenn man sich dann vorstellt, die Ehrenamtspauschale würde in jedem einzelnen Fall, jeder oder jede dieser 20 oder 30 Leute kommt zum Verein und sagt: "Ich hätte gerne die Ehrenamtspauschale", womit man ja theoretisch rechnen muss, dann kommt es eben darauf an, ob der Verein insgesamt diese 20 oder 30 Mal Ehrenamtspauschale auch tatsächlich bezahlen könnte. Wenn er das nicht kann, dann darf er eben auch keine Spendenbescheinigung ausstellen.
Das Interessante daran ist: Wenn ich jetzt sage, ich habe die Ehrenamtspauschale jemandem eingeräumt, und das sind insgesamt dann 20 oder 30 Leute, dann darf ich auch nicht sagen: "Na gut, ich nehme an, die kommen alle nacheinander." Ja, da will eben immer einer die haben, die konnte ich theoretisch dem auszahlen, und dann würde der die mir zurückgeben. Damit darf ich nicht rechnen, sondern das Finanzamt rechnet dann so, dass es sagt: "Diese Ansprüche sind alle zum gleichen Zeitpunkt fällig, und damit muss ich diese Ansprüche insgesamt erfüllen können."
Wenn mir die Bank Kredit einräumt, dann ist es auch wieder möglich. Aber wenn ich das nicht kann, wenn ich keinen Kredit kriege und wenn ich die Ehrenamtspauschale nicht auszahlen kann, dann geht es auch wiederum nicht um eine Spende.
Denn auch da gilt dann wieder, dass der Einzelne ja überhaupt keine Ehrenamtspauschale tatsächlich bekommen hätte und deswegen auch gar nicht drauf verzichten kann.
Der Verzicht muss spätestens drei Monate nach Fälligkeit erklärt werden.
Dann noch mal zu dem Thema eben auch Spende, Rückspende der sogenannten Ehrenamtspauschale. Da stecken noch mal so ein paar kleine Fallstricke drin. Zunächst mal ist es so, dass die Ehrenamtspauschale eine Vergütung ist, eine Tätigkeitsvergütung. Das ist keine Aufwandserstattung oder auch keine pauschale Aufwand, der dort erstattet wird, sondern es ist eine Vergütung für zeitliche Bemühungen für den Verein.
Deswegen heißt das steuerlich auch richtig Ehrenamtsfreibetrag.
Da steht dann im Gesetz, dass ich eben bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen brauche. Nebenberuflich muss ich mir sozusagen die Ehrenamtspauschale verdienen. Das heißt, da hat man dann am Anfang sich unter Juristen mal darüber gestritten, dass man gesagt hat: "Kann denn jemand, der zum Beispiel gar keinen eigentlichen Beruf hat, der zum Beispiel Rentner ist oder arbeitslos, kann der denn etwas nebenberuflich machen?" Das ist mittlerweile aber geklärt.
Also, wenn eine Tätigkeit für den Verein nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs ausmacht und wenn diese Tätigkeit nach Höhe der Vergütung und Umfang der Tätigkeit nicht als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist – und das ist ja fast nie, wenn ich den Ehrenamtsfreibetrag und die Höhe nehme – dann können auch Personen ohne Hauptberuf in diesem Sinne nebenberuflich tätig sein.
Für dieselbe Tätigkeit darf ich diese Ehrenamtspauschale nicht neben der Übungsleiterpauschale einnehmen. Wenn ich aber unterschiedliche Bereiche habe, zum Beispiel eben auch einmal die Ehrenamtspauschale bekommen als Vorstandsmitglied, aber gleichzeitig auch Übungsleiter bin, dann darf ich auch beides nebeneinander bekommen. Und damit eben auch nur deswegen ist das hier auch im Zusammenhang mit dem Spendenrecht wichtig: Dann kann ich eben auch sagen, ich kann sowohl dann diese Übungsleiterpauschale wie auch die Ehrenamtspauschale entweder teilweise oder vollständig durch Verzicht dem Verein spenden.
Darum geht es eben in dem Zusammenhang.
Eine Besonderheit besteht noch darin, dass bei der Ehrenamtspauschale – das wird auch immer wieder falsch gemacht – für die Mitglieder des Vorstands eine Besonderheit gilt. Denn laut dem BGB darf der Vorstand keine Vergütung erhalten, wohl aber zum Beispiel Auslagenerstattung, aber keine Vergütung und damit eben auch keine Ehrenamtspauschale, es sei denn, das wird in der Satzung erlaubt.
Also, zum Beispiel die Satzung erlaubt, dass man höchstens oder genau 840 Euro im Jahr als Ehrenamtspauschale bekommt. Wenn das in der Satzung drinsteht oder wenn die Mitgliederversammlung das bestimmt, dann kann ich auch an Vorstandsmitglieder die Ehrenamtspauschale auszahlen.
Das können wir zum Beispiel so formulieren, dass man sagt: "Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Paragraph 27 BGB beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird." Das reicht dem Finanzamt schon, der Begriff "angemessene Vergütung".
Dieser Beschluss, den die Mitgliederversammlung fällt oder auch der Vorstand selber, muss auch eben Höhe und Fälligkeit der Vergütung regeln.
Das kann beispielsweise der Vorstand selber machen. Der Vorstand könnte sich dann selber entscheiden, wenn es so in der Satzung steht, sich eine Ehrenamtspauschale auszuzahlen. Das ist manchmal nicht so schön nach außen, und deswegen schreibt man dann sicherlich häufiger in die Satzung rein, dass die Mitgliederversammlung darüber entscheidet.
Warum, kann man sich fragen, so viel zum Thema Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale, was immer man will, im Zusammenhang mit Spendenrecht? Ja, einfach, weil es eben diese Praxis gibt, dass man sagt, man hat Anspruch auf die Ehrenamtspauschale. Man gibt sich den Anspruch, ja, entweder durch den Vertrag oder eben bei Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung. Und dann ist eben die Frage: Kann ich daraus eine Spende machen? Deswegen hat das im Zusammenhang mit dem Spendenrecht, und weil es eben im Einzelnen immer mal wieder kompliziert ist, so dass man sich das immer wieder genau angucken muss, hat das eben seine Berechtigung an dieser Stelle.
Bei Nicht-Vorstandsmitgliedern, da kann ich die Ehrenamtspauschale aufgrund von Vorstandsbeschluss zum Beispiel auszahlen, ohne dass das in der Satzung stehen muss.
Das ist noch der Punkt 2 dieser Satzungsregelung, die ich da vorschlage, eben noch der Hinweis auf den Paragraphen 670. Das kann man machen, wenn man an der Stelle die Satzung ändert, dann kann man auch diesen Absatz 2 einfügen. Das können Sie sich selber in Ruhe mal durchgucken. Und noch der Hinweis: Unbedingt, wenn ich Satzungsänderungen mache, die etwas mit der Gemeinnützigkeit zu tun haben, dann bitte immer vorher Rücksprache mit dem Finanzamt nehmen.
Da vielleicht einen Entwurf der möglichen Satzungsänderung hinschicken und sich eben vor dem Vorstandsbeschluss, bevor eben die Satzung geändert wird, vom Finanzamt sagen lässt, dass das in Ordnung ist.
Thema Zuwendungsbestätigung oder Spendenbescheinigung im üblichen Sprachgebrauch: Das sind Muster, die kennen Sie sicherlich. Das sind verbindliche Muster. Das heißt eben, Umformulierungen sind unzulässig. Und nur, dass man mal sieht, wie kleinteilig das Steuerrecht so was eben regelt: Da wird dann zum Beispiel gesagt, dass Zuwendungsbestätigungen dürfen keine Danksagungen an den Zuwendenden haben, ja, oder die dürfen auch keine Werbung enthalten, jedenfalls nicht auf der Vorderseite. Auf der Rückseite dieser Zuwendungsbestätigung darf man sowohl dem Spender danken wie auch Werbung machen. Das ist, wie gesagt, schon eine sehr kleinteilige Regelung. Ich würde das aber auch lassen. Ich würde einfach grundsätzlich sagen: Keinerlei Änderungen vornehmen an diesem Muster, dann liegt man auf jeden Fall immer richtig.
Der konkrete steuerbegünstigte Zweck, um den es gehen soll: Also, wenn zum Beispiel einer sagt: "Ich möchte gerne für die Jugendarbeit eine Spende machen", das muss in diese Zuwendungsbestätigung nicht aufgenommen werden. Das ist übrigens auch nur sehr schwer durchsetzbar.
Also, wenn jemand eine Spende gibt und dabei zum Beispiel auf dem Überweisungsformular oder auch auf dem Schreiben, was er mitschickt, eben sagt: "Das soll unbedingt für die Jugendarbeit eine Spende sein", und der Verein die aber nicht für die Jugendarbeit, sondern für einen anderen Zweck, für einen anderen gemeinnützigen Zweck verwendet, dann ist das durchaus zulässig, und da passiert rechtlich überhaupt nichts. Ja, außer dass man vielleicht beim nächsten Mal dann den oder dass man damit den Spender verärgert und deswegen vielleicht besser daran tut, das eben auch dann für die Jugendarbeit zu verwenden. Aber einen Anspruch auf diesen vom Spender genannten konkreten Zweck, den gibt es nicht.
Dann haben wir noch mal den Hinweis auf die Sachspende. Da wollte ich ja noch mal sagen, wo da das genaue Problem liegen kann. Nämlich bei der Sachspende ist es eben so, dass ich ja auch dort Angaben über den Wert der Sache machen muss. Über die Sache muss ich Angaben machen: Was für eine Sache ist das? Wie sieht die aus? Und damit eben in Zusammenhang auch Angaben über den Wert der Sache. Und das kann eben bei bestimmten Spenden sehr schwierig sein.
Denn welchen Wert hat schon ein Computer, den ich seit zehn Jahren nutze, der vielleicht auch noch die folgenden zehn Jahre treu und brav arbeitet? Aber welchen Wert hat der überhaupt? Ja, und hinzu kommt dann auch noch der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen.
Wenn ich eine Spende aus dem Betriebsvermögen mache, dann habe ich unter Umständen auch nur noch den Wert, der der Abschreibungstabelle anzusetzen ist, also vielleicht auch nur noch einen Euro für eine Sache. Und dann darf eben auch eine Spende nur, eine Spendenbescheinigung nur über einen Euro ausgestellt werden.
Beim Privatvermögen ist es auch kompliziert. Da ist eben der sogenannte gemeine Wert der Sache maßgeblich. Und wenn man sich anguckt, ist es auch ziemlich gemein, weil man muss nämlich dann Gutachten zum Beispiel einholen über den aktuellen Wert, ja, oder man muss eine ursprüngliche Rechnung haben und dann einen historischen Kaufpreis, wie so schön heißt, daraus entnehmen aus einer ursprünglichen Rechnung und muss dann natürlich auch eine Absetzung für Abnutzung machen. Also, das ist eine sehr schwierige Sache, und das lohnt sich eigentlich kaum.
Also, deswegen Vorsicht bei Sachspenden! Da macht man sich eigentlich jedenfalls dann, macht man jedenfalls dann ein Problem mit solchen Sachspenden, wenn es um eine Spendenbescheinigung geht. In dem Moment, wo es nicht um die Spendenbescheinigung geht, da kann einem das egal sein.
Ja, immer dann, wenn es um eine Spendenbescheinigung geht, muss ich eben diese genauen Angaben über den Wert der Sache dort ansetzen.
Dann schließe ich noch gegen Ende eine Sache schon mal vorausblickend auf Sponsoring. Also, das ist einfach ein gegenseitiger Vertrag. Da hatte ich schon darauf hingewiesen, in Abgrenzung eben zur Spende. Das heißt, der Betrag, der da gezahlt wird, zum Beispiel von einem Unternehmen, der Verein bietet dem Sponsor zum Beispiel an, Werbung zu machen, Bannerwerbung zum Beispiel, und dafür zahlt das Unternehmen eine bestimmte Summe. Und das ist eben keine Spende, das ist eine ganz wichtige Sache, sondern das Unternehmen zahlt ja nur deswegen den Betrag, weil diese Gegenleistung erfolgt und in dem Sinne eben nicht freiwillig.
Ja, und nun gibt es etwas, was ich da auch rechts in den Kasten geschrieben habe, was ziemlich kurios ist, und zwar auch in der Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring, und zwar in dem Fall, in dem es um Dank an den Spender geht.
Also, wenn ich eine Spende bekomme, dann leuchtet auch dem Finanzamt ein, dass ich dafür danken darf oder auch danken muss, weil es die Höflichkeit erfordert. Allerdings, wenn ich es dabei übertreibe beim Dank, ja, und zum Beispiel im Internet eine Verlinkung zum Spender und vielleicht zu dessen Unternehmen anbringe, dann geht das Finanzamt davon aus, dass das keine Spende ist, sondern dass das eine Sponsoringleistung ist. Weil irgendwann vor vielen Jahren mal gesagt wurde – ich glaube, das ging von Bayern aus – aber gesagt wurde: "Wenn ich so eine Verlinkung mache, dann gebe ich mich sozusagen selber mit in den Bereich des Unternehmens und helfe dem Unternehmen bei seinen Marketingaktionen." Und das alles soll bei der Verlinkung beginnen.
Wenn ich also nur im Internet jemandem danke ohne Verlinkung oder wenn ich ein Schild oder eine Tafel anbringe, auch gerne auch mit Firmenlogo, dann ist das nach wie vor eine Spende. In dem Moment, wo ich aber eine Verlinkung durchführe, ist das laut Finanzamt eine Sponsoringleistung. Fragen Sie mich bitte nicht, warum. Das weiß eigentlich so richtig kein Mensch, aber das ist so. Man kann das natürlich auch richtig, kann man das alles ganz anders sehen, aber es ist jedenfalls nach wie vor die Meinung der Finanzverwaltung. Deswegen Vorsicht bei solchen Verlinkungen!