Ich freue mich schon darauf, euch jetzt ein bisschen was zum Thema Rücklagen erzählen zu können. Vielleicht noch ein Wort zu mir und zu diesem Vortrag. Ihr habt es schon gehört, ich komme selber aus dem Kulturbereich und aus dem Vereinsbereich. Das heißt, ich habe Steuerrecht erstmal nie gelernt, sondern bin da immer wieder drüber gestolpert, wo ich selber einen Verein geleitet habe und wo ich jetzt Vereine berate. Ich habe mir das alles, was ich über Steuern weiß, irgendwie aus der Praxis angeeignet, nachgelesen und immer wieder nachgefragt. Und so teile ich heute das Wissen mit euch.
Ich werde in der Präsentation zwischendrin eher frei erzählen, und die Präsentation ist aber mit Absicht eher ein bisschen ausführlicher, damit ihr später das alles noch mal nachlesen könnt. Ich versuche euch anhand von Beispielen, das so ein bisschen näher zu bringen, was da drin steht, und wiederhole mit Absicht auch immer mal ein paar Sachen, damit man sich das dann irgendwie am Ende alles merken kann.
Genau, heute ist das Thema Rücklagen und hier seht ihr mal, worum es genau geht. Wir beschäftigen uns zuallererst mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, weil das die Grundlage für alle Rücklagen ist. Wir gucken uns an, was da drin steht, was es für Ausnahmen gibt und was passiert, wenn man das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht einhält. Und da passiert nämlich gar nicht so viel erstmal. Das ist gut. Aber trotzdem macht es total viel Sinn, Rücklagen zu bilden, und das fasse ich euch noch mal zusammen. Warum?
Danach gucken wir uns die einzelnen Rücklagenarten an. Das heißt, die zweckgebundene Rücklage, inklusive der Betriebsmittelrücklage, die Wiederbeschaffungsrücklage und die freie Rücklage. Wenn wir die im Überblick alle haben, geht's noch mal darum, genauer zu klären, wie könnt ihr denn jetzt so eine Rücklage bilden und wie könnt ihr sie auch auflösen. Ich zeige euch auch ein paar Beispiele, wie man das machen kann und wie das aussehen kann.
Und zum Schluss geht's um ein paar Besonderheiten. Wie lassen sich Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, in der Vermögensverwaltung, und wie sieht das bei einem Förderverein aus? Und ganz zum Schluss habe ich ein paar Literaturtipps und wo ihr euch beraten lassen könnt. Genau, und dann geht es los.
Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Ganz wichtig für heute über alles, was ich rede, ist die AO, die Abgabenordnung. Da steht im Endeffekt alles zur Rücklagenbildung drin, und es sind zwei Paragraphen, wo alles drinsteht: Paragraph 55 und 22. Ich rate euch auch jetzt schon, diese beiden Paragraphen sind eigentlich ausnahmsweise im Gesetzestext ziemlich gut beschrieben und verständlich, inklusive auch mit dem Anwendungsalass. Also, wenn ihr da noch mal irgendwas nicht versteht oder nachlesen wollt, guckt zuallererst in diese beiden Paragraphen und in den Anwendungsalass, weil da eigentlich so gut wie alles drinsteht. Nehmt die Primärliteratur anstelle von der Sekundärliteratur bei den Fällen über alles, was ich heute rede, über die Rücklagenbildung und das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das betrifft nur Vereine, die mehr als 45.000 € Gesamteinnahmen in einem Jahr haben. Gesamteinnahmen heißt alles Geld, was bei euch im Verein reinfließt. Es geht nicht nur um die Umsätze, sondern es geht um jede einzelne Einnahme. Das heißt, Einnahmen sind Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Also das heißt Vermietung, Einnahmen aus Getränken, Eintrittskarten, alles Geld, was reinkommt. Wenn das im Jahr mehr als 45.000 € macht, dann müsst ihr euch mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beschäftigen.
Das ist das aktuelle Gesetz, das ist noch bis 2025 gültig. Aktuell wird noch an einem neuen Jahressteuergesetz gearbeitet, was 2026 in Kraft treten soll, zum 1.1. Das ist schon ziemlich weit in der Formulierung und es sieht danach aus, dass das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € hochgehoben wird. Das heißt, all das, was ich jetzt erzähle, betrifft dann nur noch Vereine, die mehr als 100.000 € Einnahmen im Jahr haben. Alle anderen können, aber müssen sich damit nicht beschäftigen, was ich euch jetzt erzähle. Das heißt, das wird eine sehr weitreichende Veränderung. Die Deutsche Stiftung Ehrenamt und Engagement bietet Anfang des Jahres auch noch mal ein Seminar dazu an, wo dieses neue Steuergesetz erklärt wird.
Was bedeutet das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung?
Das sagt eigentlich nur, die Mittel, die ihr einnehmt, müssen zeitnah für eure satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben werden. Und zeitnah heißt zwei Jahre nach Erwirtschaftung. Wenn ihr heute also 10.000 € einnehmt, dann zählt immer der letzte Tag des Jahres, also der 31.12.2025, und ihr müsstet diese 10.000 € spätestens bis Ende 2027 ausgegeben haben.
Das ist das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das trifft wie gesagt auf alle Einnahmen zu. Es gibt nur ganz, ganz wenig Ausnahmen, und die stehen hier im Paragraph 62. Und zwar sind von diesen Einnahmen Erbschaften und Schenkungen ausgenommen, außer die gebende Person hat vorgegeben, dass die Mittel für laufende Kosten zu verwenden sind.
Das heißt, Erbschaften und Schenkungen zählen nicht in dem Sinne hier jetzt als Einnahmen, die dazu zählen. Sie würden nur dazu zählen, wenn in der Schenkung drinsteht, dass man die wirklich für die laufenden Mittel, für die laufenden Kosten verwenden muss. Bei den Spenden ist das im Endeffekt genau andersrum. Alle Spenden zählen als Einnahmen, außer es steht explizit in der Spende drin, dass sie zur Erhöhung des Vermögens des Vereins gesammelt wird.
Das heißt, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung trifft auf fast alle Einnahmen zu. Ihr müsst diese Einnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Erwirtschaftung ausgeben. Wenn euch das nicht gelingt, dann könnt ihr Rücklagen bilden. Und das ist das, über was wir jetzt die ganze Zeit sprechen werden.
Auch bevor ich auf die Rücklagen komme, ich mag es immer sehr, mich damit zu beschäftigen, was passiert, wenn ich etwas nicht tue, was passiert, wenn ich aus Versehen vergesse, diese Mittel zeitnah zu verwenden, weil ich davon noch nichts wusste oder es Vorstandswechsel gab und wir nicht dran gedacht haben. Passiert hier in der Regel erstmal nicht so viel. Wenn ihr jetzt viel Geld auf dem Konto habt, weil ihr es nicht ausgegeben habt, passiert in der Regel nur, dass euch das Finanzamt eine angemessene Frist setzt, um diese Mittel auszugeben. Angemessen heißt da im Regelfall zwischen zwei bis drei Jahre. Und jetzt, wenn ihr erst mehrmals dagegen verstoßen würdet, erst dann würde euch mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit gedroht werden. Das heißt, wenn es um Rücklagenbildung und Mittelverwendung geht, sollte die Aberkennung der Gemeinnützigkeit die letzte Möglichkeit sein, die das Finanzamt anwendet. Vorher kriegt ihr einige Briefe, wo ihr aufgefordert werdet, das Geld auszugeben. Das heißt, wenn ihr hier irgendwo einen Fehler macht, passiert erstmal nicht viel Schlimmes, weil ihr nur einen Brief kriegt, wo drinsteht, dass ihr das Geld ausgeben sollt.
Wichtig finde ich, wenn wir über Rücklagen reden, die Vereine, die ich betreue, haben auch viel mit Projektgeldern zu tun und die kriegen Zuschüsse, unter anderem auch sogenannte institutionelle Zuschüsse, also Zuschüsse von der Kommune. Und das Zuschussrecht ist nicht dasselbe wie das Gemeinnützigkeitsrecht, leider. Das heißt, im Gemeinnützigkeitsrecht dürft ihr Rücklagen bilden. Bei manchen Zuschüssen ist es nicht erlaubt. Manche institutionelle Zuschüsse sagen, wenn ihr Rücklagen habt, dann könnt ihr das Geld ja benutzen und kriegt kein Geld von uns. Das nur so zur Info, dass ihr da einfach gucken müsst, wie das bei euch gehandhabt wird.
Der Sinn von Rücklagen
Rücklagen sind etwas ganz Tolles, finde ich, im Verein, weil sie euch zwei wesentliche Dinge ermöglichen: nämlich Geld zu sparen für größere Ausgaben. Wenn ihr größere Projekte vorhabt, stellt euch vor, ihr habt ein Vereinsheim. Dieses Beispiel werde ich jetzt auch gleich immer nutzen. Da seht ihr schon, na ja, so in zehn Jahren sollten wir das Dach mal irgendwann sanieren. Und so ein Dach sanieren, das kostet ganz schön viel Geld. Das Geld habt ihr im Regelfall nicht auf dem Konto. Das heißt, ihr müsst dafür sparen oder ihr seid ein Sportverein und wollt euch ein neues großes Gerät kaufen. Das Geld habt ihr vielleicht auch nicht direkt auf dem Konto und müsst dafür auch sparen.
Die Rücklagen ermöglichen euch, für solche größeren Vorhaben einfach Geld zu sparen. Oder ihr habt einfach ein größeres Projekt vor, ob das jetzt ein Kulturprojekt ist oder ein Sportprojekt oder ihr habt ein hundjähriges Jubiläum und wollt eine große Feier machen. Wenn ihr für irgendetwas Geld ansparen wollt, dann ist das mit den Rücklagen möglich. Das ist das Erste.
Und das Zweite ist, Rücklagen helfen euch, wenn das Geld mal knapp ist, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Das heißt, wenn ihr mal laufende Kosten nicht zahlen könnt, wenn ihr einen Monat lang nicht wisst, wie ihr eure Miete zahlen könnt oder das Personal, dann helfen euch Rücklagen.
Im Endeffekt helfen Rücklagen euch, die finanzielle Stabilität eures Vereins zu sichern und eben auch den Erhalt der Gemeinnützigkeit, weil ihr ja die Mittel zeitnah ausgeben müsst, wenn ihr mehr als 45.000 € im Jahr verdient oder nicht verdient, sondern zusammen habt.
Ja, deswegen sind Rücklagen so toll, und es gibt verschiedene Rücklagenarten. Als Erstes kommen da jetzt oder das sind die Rücklagenarten, die es gibt. Die sind im Paragraph 62 der Abgabenordnung aufgelistet: die zweckgebundenen Rücklagen, inklusive der Betriebsmittelrücklage, die Wiederbeschaffungsrücklage und die freie Rücklage. Und die gucken wir uns jetzt mal genauer an.
Die zweckgebundene Rücklage
Die zweckgebundene Rücklage ist für die Realisierung größerer Projekte. Was sind größere Projekte? Das kann ganz viel sein. Also euer Vereinsheim, das müsst ihr sanieren, renovieren. Vielleicht wollt ihr ein neues Gebäude dranbauen. Vielleicht müsst ihr irgendwas darin umbauen. Eben, vielleicht müsst ihr dieses Dach erneuern oder die Rohre reparieren. Das kann aber auch genauso sein, dass ihr schon ein Vereinsheim habt und wollt da drinnen einen Saal umgestalten, nämlich z.B. eine Kulturbühne reinbauen. Da braucht ihr Scheinwerfer, da braucht ihr Licht auch. Das kann ein Projekt sein. Oder ihr habt euch eben ein Jubiläumsprojekt vorgenommen, wo ihr den ganzen Sommer feiern wollt, weil ihr 100 Jahre werdet und habt da verschiedene Veranstaltungen geplant. Auch das kann ja ein Projekt sein, und für all sowas könnt ihr so eine zweckgebundene Rücklage bilden.
Natürlich ist wichtig, dass all diese Projekte im Sinne eurer Satzung sein müssen. Also, wenn meine Satzung sagt, Förderung von Kunst und Kultur, dann dürfte ich jetzt ein Projekt haben, so eine Tanzschule zu machen oder nächstes Jahr ein besonderes Kulturprogramm auf die Beine zu stellen. Wenn in meiner Satzung aber nicht Sport drinsteht, sondern eben nur Kultur und ich jetzt ein Sportprojekt machen wollte, dann geht das nicht, weil es ja nicht im Sinne meiner Satzung wäre.
Die zweckgebundene Rücklage ist für größere Projekte. Nun könnte ich mir jeden Tag neue Projekte ausdenken. Ganz so einfach geht es dann aber nicht, sondern die Planung muss ein bisschen solide sein. Und was heißt solide? Z.B. für diese Sanierung des Daches wäre es jetzt schon mal gut, wenn ihr eine Kostenschätzung habt, wie teuer das werden könnte, dass sich das mal eine Architektin oder so angeguckt hat und dass ihr also eine Kostenschätzung ist immer gut oder genau irgendwoher wisst, wie teuer das werden könnte.
Ihr braucht auch eine Art von Zeitplan, denn wenn das Dach jetzt 600.000 € kostet, habt ihr das wahrscheinlich nicht im nächsten Jahr auf eurem Konto, sondern ihr müsst euch überlegen, dass ihr dazu 15 Jahre braucht, bis ihr diesen Betrag habt und dann das Dach machen könnt.
Also, ihr braucht einen soliden Plan für dieses Projekt, und wenn ihr diesen Plan habt, dann gibt es keine festgesetzte Höhe, wie viel Geld ihr in so eine Rücklage packen dürft, sondern die Höhe ist davon abhängig von den Kosten des Projektes. Das heißt, wenn euer Dach nur mal 600.000 € kostet, dann dürft ihr 600.000 € in diese Rücklage für dieses Dach packen.
Die Kosten sind sozusagen die Höhe und er messen sich allein nur an der Höhe der Kosten für das Projekt. Und genauso ist es auch mit der zeitlichen Umsetzung. Ob dieses Projekt morgen stattfindet oder eben erst in 15 Jahren, weil ihr das Dach erst in 15 Jahren sanieren wollt, das ist beides möglich. Es gibt keine Grenze in der Dauer. Das Einzige, was ihr eben haben müsst, wie gesagt, ist ein solider Plan und dass ihr glaubhaft machen müsst, dass diese Durchführung geplant ist und mit den finanziellen Mitteln des Vereins möglich ist. Und da reicht eben aus, dass ihr sagt, okay, 600.000 €, so kommen wir in den nächsten 15 Jahren auf diesen Betrag.
Das einmal durchdacht zu haben, reicht für eine zweckgebundene Rücklage, um die bilden zu können.
Die Betriebsmittelrücklage
Eine Unterart der zweckgebundenen Rücklage ist die sogenannte Betriebsmittelrücklage. Sie findet sich wieder im Paragraph 62. Diese ist per se erstmal für Vereine gedacht, die es mit Schwankungen und Unsicherheiten in ihren Einnahmen zu tun haben.
Jetzt wieder die Frage: Wann ist das denn der Fall? Wenn ihr einen Verein seid, der, sagen wir mal, 95 % der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen macht, dann habt ihr sehr wenig Schwankungen, weil logisch ist, die Mitgliedsbeiträge kommen einmal im Jahr. Da kann nicht viel passieren. Es treten vielleicht mal drei Leute aus und zwei zahlen nicht, aber das sind schon die ganzen Schwankungen, die es bei euch geben kann.
Seid ihr jetzt aber ein Verein, der fast keine Mitgliedsbeiträge hat, kein Geld von der Stadt bekommt, sondern sich nur über Projektgelder finanziert und dann vielleicht noch sowas Riskantes hat wie ein Open-Air-Geschäft, also wo man immer nicht weiß, ob die Sonne scheint oder es regnet, dann hättet ihr mit sehr, sehr vielen Schwankungen in euren Einnahmen zu tun. Und per se ist es jetzt sozusagen eher für Vereine, die mit Schwankungen zu tun haben.
Hier geht es jetzt eben um die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Das heißt, wenn ihr eben mal gerade kein Geld habt, weil z.B. die Einnahmen aus einer Open-Air-Veranstaltung nicht gekommen sind, weil es geregnet hat und ihr deswegen eure regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben nicht zahlen könnt, wie z.B. Miete und Gehälter. Genau dafür ist die Betriebsmittelrücklage, um dann für eine gewisse Zeit diesen finanziellen Engpass überbrücken zu können.
Das heißt, ich darf die Betriebsmittelrücklage bilden für alle periodisch wiederkehrenden Ausgaben. Welche sind das jetzt? Ich habe schon gesagt, das könnte eine Miete sein, natürlich mit Nebenkosten. Das könnte ein Gehalt für angestelltes Personal sein, aber genauso zählt auch ein Internetanschluss oder ein Handyvertrag mit rein. Also alles, was man regelmäßig zahlt. Das könnte auch sein, dass ich ein Steuerbüro habe, dem ich jeden Monat 150 € zahlen muss für die Buchhaltung. Das würde da genauso mit reinfallen.
Als einmalige Zahlung wäre es auch möglich, für eine zu erwartende Steuernachzahlung die Betriebsmittelrücklage zu bilden. Also für all diese Gelder darf ich jetzt eine Betriebsmittelrücklage bilden. Und jetzt muss ich noch rauskriegen, für wie viele Monate, und in der Regel sagt man irgendwas zwischen einem Monat und zwölf Monaten für diese Zeit.
So wirklich genauer wären die Gesetzestexte und der Anwendungserlass dann nicht, weil das eben von den Schwankungen abhängig ist. Also, wenn ich jetzt ein Verein bin mit wenig Schwankungen in den Einnahmen, dann würde ich so eine Betriebsmittelrücklage vielleicht eher nur für einen Monat bilden. Und wenn ich jetzt Mitgliedsbeiträge habe, aber auch viel mit Projektgeldern arbeite, dann empfiehlt man im Regelfall zwischen drei bis sechs Monaten. Das heißt, wenn ich jetzt 400 € Miete im Monat zahle und ich finde, ich habe so Schwankungen, ich will das jetzt mal für sechs Monate Geld zurücklegen, dann dürfte ich diese 400 € Miete mal sechs Monate zurücklegen, also 400 x 6 und genauso bei den Gehältern, beim Handyanschluss und bei den Heizungskosten.
Und wie gesagt, das wird nicht wirklich konkreter, wie viele Monate man da jetzt nehmen darf.
Was wäre jetzt, wenn ich jetzt finde, ich darf das für zwölf Monate machen und das Finanzamt guckt sich das aber irgendwann an und findet, ich hätte das nur für sechs machen sollen? Was ist das Schlimmste, was passieren kann? Dass ihr einen Brief vom Finanzamt bekommt, wo es drinsteht, löst doch bitte mal ein paar eurer Betriebsmittelrücklagen auf. Was Schlimmeres passiert nicht.
Das ist die Betriebsmittelrücklage.
Die Wiederbeschaffungsrücklage
Dann kommt als Nächstes die Wiederbeschaffungsrücklage. Das ist jetzt eine eigene Art, und die Wiederbeschaffungsrücklage darf ich per se für alle Wirtschaftsgüter bilden, die ich besitze und die ich nicht aus den laufenden Einnahmen zahlen kann und die hilfreich sind, um meine steuerbegünstigten satzungszwecke umzusetzen.
Mal als Beispiel: Ich habe eine ganze Zeit lang in einem Kino gearbeitet, da war die Förderung von Kunst und Kultur der Satzungszweck. Natürlich braucht ein Kino einen Beamer. Der Satzungszweck ist erfüllt, weil Kunst und Kultur war ein großer Beamer, war ein teurer Beamer. Sagen wir 8.000 €, den konnten wir nicht aus den laufenden Einnahmen zahlen. Damit habe ich diese beiden Kriterien erfüllt und dafür dieses Wirtschaftsgut eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden.
Jetzt ist die Frage, in welcher Höhe? Ich habe ja gesagt, der Beamer hat mal 8.000 € gekostet. Ich darf jetzt jedes Jahr in der Höhe der AFA-Tabelle Geld zurücklegen. AFA heißt Absetzung für Abnutzung. Das ist ein Steuerbegriff. Die AFA-Tabellen sagen, dass Wirtschaftsgüter eine bestimmte Haltbarkeit haben. Da ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut hinterlegt, wie viele Jahre es hält. Ein Beamer soll 8 Jahre halten, und dann darf ich, wenn der 8.000 € mal gekostet hat, jedes Jahr ein Achtel von diesem Beamer zurücklegen.
Ich habe euch hier mal als Beispiel eine Tabelle mitgebracht. Hier unten seht ihr die Internetquelle. Da findet ihr diese AFA-Tabellen. Das sind tausende von Tabellen, je nach Bereich ganz unterschiedlich. Da müsst ihr nachgucken nach eurem Wirtschaftsgut, und da findet ihr jetzt z.B. den Computer, dass ein Computer 3 Jahre lang halten soll. Das heißt, wenn ich mal 1.500 € für diesen Computer bezahlt habe, dann darf ich jetzt jedes Jahr 500 € in die Wiederbeschaffungsrücklage reinlegen. Der Beamer hat 8.000 € gekostet, der soll 8 Jahre halten, steht in der AFA-Tabelle. Deswegen darf ich jedes Jahr 1.000 € zurücklegen.
Ach ja, wenn jetzt dieser Beamer aber länger als 8 Jahre hält, wir haben den gut gepflegt, der hält 15 Jahre, was mache ich jetzt mit meiner Rücklage? Die darf ich so lange behalten, bis ich den Beamer irgendwann austausche. Also bis zur Neuanschaffung darf ich die behalten.
Ich darf in besonderen Ausnahmefällen auch etwas mehr Geld zurücklegen als die 8.000 € für meinen Beamer, nämlich entweder, wenn ich eine gute Begründung habe dafür, dass die Neuanschaffung teurer wäre. Wenn ich jetzt z.B. Google und recherchiere, wenn ich den Beamer heute neu kaufen würde, würde der 10.000 € kosten. Dann würde ich den Warenkorb ausdrucken und mir irgendwo abheften und dann die 10.000 € als Grundlage nehmen.
Oder wenn ich z.B. feststelle, dass die Technik veraltet ist und wir perspektivisch eine neue, teurere bräuchten, dann könnte ich das auch machen. Oder ein anderes Beispiel: Ich hatte einen Kulturverein, die haben einen Keramikofen, der soll 10 Jahre halten. Dort haben aber die Kinder und die Jugendlichen immer selber Dinge gebrannt, und die gehen damit jetzt vielleicht nicht so pfleglich um, wie man das sollte. Das heißt, man könnte jetzt sagen, na ja, in unserem Falle wird dieser Keramikofen keine 10 Jahre halten, sondern vielleicht nur fünf. Deshalb setzen wir den über 5 Jahre ab und nicht über 10.
Wichtig ist immer, wenn ich jetzt sozusagen eine andere Rechengrundlage nehmen will als die ursprüngliche AFA-Tabelle, dann muss ich das irgendwie nachweisen. Eben mit einer Begründung. Der Keramikofen geht schneller kaputt bei uns, weil… oder mit einer Begründung, der Beamer wird teurer, weil er jetzt schon teurer ist, wenn ich das Google. So einen Nachweis bräuchte ich dann.
Ansonsten, vorhin meinte ich ja, bei den zweckgebundenen Rücklagen brauche ich schon einen soliden Plan für das Projekt. Als Nachweis für die Wiederbeschaffungsrücklage brauche ich eigentlich keinen Nachweis. Ich muss nämlich nur die Rücklage bilden, weil das schon der Nachweis ist. Also, ich muss das nur irgendwo aufschreiben. Ich will für den Beamer eine Rücklage bilden. Dieses Jahr will ich 1.000 € zurücklegen. Das reicht als Nachweis für die Bildung der Rücklage aus.
Jetzt in manchen Fällen kommt dann die Frage auf: Was ist denn nun eigentlich besser? Sollte ich eine Wiederbeschaffungsrücklage bilden oder eine zweckgebundene Rücklage? Das ist so ein bisschen von der Sachlage abhängig. Der Unterschied ist, bei der Wiederbeschaffungsrücklage muss mein Plan eben noch nicht so solide sein, weil da reicht als Nachweis einfach aus, dass ich diese Rücklage bilde.
Dafür ist die Höhe, die ich jährlich zurücklegen kann, begrenzt, weil die eben auf die Höhe dieser AFA-Tabelle begrenzt ist. Also für meinen Beamer dürfte ich jetzt dieses Jahr eben nur 1.000 € zurücklegen.
Bei der zweckgebundenen Rücklage dagegen ist die Höhe ja nicht begrenzt. Ich könnte theoretisch schon den Gesamtbetrag des Projektes zurücklegen. Dafür brauche ich hier aber eine glaubhafte Planung. Und glaubhaft heißt im Regelfall, dass ich das irgendwie mal zeitlich und finanziell durchdacht habe und dafür halt auch irgendeine Art von Nachweis habe, zumindest eine eigene Planung.
Die freie Rücklage
Die allerschönste Rücklage von allen ist aber an sich die freie Rücklage. Auch die steht wieder im Paragraph 62, und die ist so schön, weil ich dafür nämlich gar keinen Grund brauche. Die darf ich einfach so bilden. Für die Wiederbeschaffungsrücklage und für die zweckgebundene brauche ich ja einen Grund, nämlich dass ich dieses Wirtschaftsgut neu anschaffen will oder dass ich ein Projekt durchführen will.
Die freie Rücklage darf ich einfach bilden und das dazu noch auf unbestimmte Zeit. Das heißt, ich darf Vermögen aufbauen, ich darf Geld auf meinem Konto mit der freien Rücklage anhäufen, und das Geld darf ich so lange behalten, wie ich will. Ich darf das Geld für alle satzungsgemäßen Zwecke ausgeben, wie ich das später will. Also, das ist sozusagen die einzige Voraussetzung: Wenn ich das Geld irgendwann ausgeben will, dann eben nur für die satzungsgemäßen Zwecke und nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder so.
Das ist das Schöne an der freien Rücklage. Ich hatte einen Verein, die hatten die schon gebildet und hatten dann z.B. einen Rechtsstreit mit einer ehemaligen Angestellten, die noch Geld eingefordert hat. Dieses Geld hätten sie aus dem laufenden Betrieb nicht zahlen können und dafür haben sie dann diese freie Rücklage genommen, weil das das einzige war, woher sie das Geld eigentlich nehmen konnten.
Ich könnte diese freie Rücklage aber auch für das Dach nehmen, für den Beamer nehmen oder um Projektmittel in dem Projekt mit einzubringen. Also wie gesagt, alles Mögliche. Das Einzige ist, ich darf nur jedes Jahr eine bestimmte Höhe an Geld in die freie Rücklage setzen. Und das ist ganz genau definiert, wie viel Geld, nämlich 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich, 10 % der Gewinne aus dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, also da jeweils 10 %, und ein Drittel der Gewinne aus der Vermögensverwaltung.
Ich habe das hier noch mal als kleines Bild. Alle, die jetzt nicht die Wörter verstehen, was ein ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist und die sich gleichzeitig mit den Finanzen des Vereins beschäftigen, stellen jetzt fest, dass sie eine Wissenslücke haben und dass sie sich damit beschäftigen sollen, weil das ist eigentlich sehr grundlegend für eine Buchhaltung im Verein. Die ist in diese vier Sphären aufgeteilt, und spätestens ein Verein, der sich mit Rücklagenbildung beschäftigen muss und freie Rücklagen bilden will, der braucht diese Aufteilung. Ein Verein, der Umsatzsteuer zahlt, sollte oder braucht auch diese Aufteilung.
Es gibt, ich weiß, dass es einige Video-Tutorials bei der Deutschen Stiftung Ehrenamt und Engagement gibt, wo gut aufgeteilt ist, welche Einnahmen und Ausgaben in welchem Bereich fallen. Deswegen ist das heute nicht Bestandteil.
Genau. Also sozusagen die jährlichen Zuführungsgrenzen in der freien Rücklage sind eben begrenzt auf das, was ich gerade gesagt habe. Ihr dürft jetzt aber, das ist noch ganz schön, die Rücklage nach Zufluss innerhalb der nächsten zwei Jahre bilden. Das heißt, wenn ihr in 2025 den Höchstbetrag der freien Rücklage nicht ausschöpft, könntet ihr in 2026 und 2027 den Restbetrag von 25 noch auffüllen.
Mir ging es z.B. so, wir hatten das vergessen mit den Rücklagen und uns ist irgendwann aufgefallen, hups, müssten wir ja machen, und dann konnten wir sozusagen noch rückwirkend für die letzten zwei Jahre die freien Rücklagen bilden.
Rücklagenbildung und -auflösung
Jetzt habt ihr den Überblick über welche Rücklagenarten es gibt, was euch da zur Verfügung steht und kommen wir mal zur Frage, wie werden die jetzt nun eigentlich gebildet und auch aufgelöst? Ich zeige euch dann noch ein paar Beispiele dazu.
Am besten, wenn ihr Rücklagen bilden wollt, dann beschließt ihr das in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung stellt ihr ja euren Jahresabschluss vor, die Einnahmen und die Ausgaben und die Gewinne. Dann könntet ihr zusätzlich sagen, von diesen Gewinnen wollen wir jetzt 2.000 € in die zweckgebundene Rücklage für die Sanierung des Daches packen und wir wollen 500 € für den Computer zurücklegen und in die freie Rücklage noch so und so viel packen. Würdet ihr in der Mitgliederversammlung vorstellen und von den Mitgliedern beschließen lassen?
Das ist das Erste. Und das Zweite eben in eurem Jahresabschluss. Ich denke, viele von euch machen im Regelfall eine Einnahmenüberschussrechnung. Würdet ihr das einfach auf einem extra Blatt dazu schreiben. Also in der Einnahmenüberschussrechnung stehen eure Ausgaben, Einnahmen und Gewinne, und dann habt ihr noch ein separates Blattpapier, wo ihr eben die Rücklagen auflistet. Wenn ihr eine Bilanz macht, dann müssen die Rücklagen getrennt von dem übrigen Vereinsvermögen ausgewiesen werden.
Die Grundlage alldessen ist, dass das Finanzamt jederzeit und ohne besonderen Aufwand eure Rücklagen kontrollieren will oder dass jemand Drittes in ganz kurzer Zeit sich einen Überblick über eure Finanzen verschaffen kann und alles verstehen kann. Genau dasselbe gilt auch bei der Rücklagenbildung. Da kommt jemand, guckt kurz rein und versteht's. Das ist das Ziel. Das wurde irgendwann mal beschlossen durch ein Urteil, nämlich sogar schon 1978. Das ist die Grundlage dafür. Und gleichzeitig steht es auch in der AO, also wieder in der Abgabenordnung, im Anwendungserlass zur Abgabenordnung steht es auch drin.
Wichtig bei der Rücklagenbildung ist jetzt noch, wenn ihr in einem Jahr positive und negative Ergebnisse im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb habt, dann dürft ihr in die Rücklage nur das positive Gesamtergebnis packen. Heißt sozusagen, angenommen, ihr habt im ideellen Bereich 1.000 € Minus gemacht und im Zweckbetrieb 3.000 € Gewinn gemacht. Dann könntet ihr für die Rücklage jetzt eben nur das positive Gesamtergebnis nehmen, nämlich 2.000 €.
Wichtig dabei ist, angenommen, ihr habt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Minus gemacht, also beim Verkauf eurer Speisen und Getränke. Das Plus, was ihr im ideellen Bereich gemacht habt und im Zweckbetrieb, dürft ihr nicht in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb reinpacken. Das ist eigentlich eine Grundlage der Gemeinnützigkeit. Allen, denen das jetzt fremd ist, gucken wir uns morgen auch noch mal genau an, weil es heißt sozusagen, wir dürfen kein Wirtschaftsunternehmen subventionieren mit unserer Gemeinnützigkeit. Das ist der Grundgedanke dahinter. Wir sind ja für den ideellen Zweck da, für unseren Zweckbetrieb, für die Förderung von Kunst und Kultur. Dafür soll unser Gewinn genutzt werden und nicht um unseren Tresenbetrieb zu subventionieren. Deshalb sage ich immer, macht lieber nie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Minus und auch nicht in der Vermögensverwaltung, weil es gibt wirklich nur ganz wenige Ausnahmen, wo das zulässig ist. Merkt euch das nie. Und wenn es dann doch passiert, dann wisst ihr, dass ihr nachlesen müsst und euch damit beschäftigen müsst.
Und deswegen, weil man das eh sozusagen nie machen darf, dürft ihr den Gewinn aus dem Zweckbetrieb auch nicht nutzen, um das Minus im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen.
Auflösung der Rücklagen
So, die Rücklage ist jetzt gebildet und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Wann muss sie aufgelöst werden? Ganz einfach, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfällt. Der kann jetzt aus unterschiedlichen Gründen entfallen. Ihr habt eine Rücklage gebildet für die Sanierung eures Daches. Wenn jetzt ein großer Sturm kommt und euer Vereinshaus weg ist, dann habt ihr auch kein Dach mehr. Dann braucht ihr auch diese Rücklage nicht mehr. Dann müsstet ihr diese Rücklage auflösen.
Wenn ihr die Wiederbeschaffungsrücklage für den Beamer gebildet habt und dann schenkt euch irgendjemand nett einen Beamer, dann müsstet ihr die Rücklage auch auflösen, weil jetzt ist ja ein neuer Beamer da.
Das ist gemeint mit dem Grund entfällt, dann muss auch die Rücklage aufgelöst werden. Und jetzt sind ja wieder Mittel da. Ich habe jetzt schon 5.000 € für den Beamer zurückgelegt gehabt, habe jetzt einen geschenkt bekommen. Jetzt habe ich die 5.000 € wieder da. Jetzt gilt wieder das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, dass ich innerhalb der nächsten zwei Jahre diese freigewordenen Mittel ausgeben muss oder ich bilde eine neue Rücklage, weil mir ein neues Projekt einfällt oder wenn mein Vereinsheim jetzt tatsächlich vom Sturm weggeweht ist, muss ich ja vielleicht ein neues bauen und dafür könnte ich jetzt eine neue Rücklage bilden.
So, jetzt gucken wir uns noch mal an, wie man das aufschreiben würde. Dafür jetzt zuerst noch mal die freie Rücklage. Ich habe ja vorher gesagt, dass man das jetzt hier so aufgeschlüsselt machen muss. Das heißt, 10 % aus dem ideellen Bereich von den Protoeinnahmen im ideellen Bereich. Hätten wir jetzt 50.000 € gehabt, dürften wir also theoretisch 5.000 € in die freie Rücklage im ideellen Bereich packen. In der Vermögensverwaltung ist es ein Drittel des Überschusses. Da waren jetzt hier 600 € da. Das heißt, wir dürften 200 € reinpacken.
Beim Zweckbetrieb und beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt jeweils das Gleiche, nämlich 10 % des Überschusses. Das sind jetzt hier einmal im Beispiel 120 € und 450 €. Das heißt, die potenzielle Rücklage bei diesem Beispiel wären 5.770 €.
Wie würde ich das jetzt aufschreiben?
Rücklagennachweise 31.12.2024. Dazu erstmal den Stand der freien Rücklage vom Vorjahr. Dann eben aufgeschlüsselt nach den Bereichen, wie viel ich da jetzt dieses Jahr zuführen will. Dann würde ich noch gucken, ob ich jetzt Geld vom letzten Jahr noch auflösen will. Das ist jetzt in dem Fall mal so: 2.000 €, und dann wäre mein neuer Stand der freien Rücklage zu Ende 2024 in dem Fall eben 6.770 €.
Das jetzt mal nur als Beispiel für die freie Rücklage.
Jetzt schauen wir uns noch mal so einen Nachweis an für diese komplette Rücklagenbildung. Hier sind jetzt alle Arten der Rücklagenbildung aufgelistet. Das heißt, wir haben hier oben einmal die zweckgebundene Rücklage, inklusive der Betriebsmittelrücklage. Dann kommt hier die Wiederbeschaffungsrücklage und die freie Rücklage, was ich gerade erzählt habe.
Bei der zweckgebundenen Rücklage möchte ich jetzt eine Rücklage für die Sanierung des Daches bilden. Dazu brauche ich einen Nachweis, habe ich gesagt. Ich habe jetzt hier mal so eine Kostenschätzung von der Architektin bekommen, wo drinsteht, wir müssen eben 600.000 € dafür irgendwann aufbringen. Wir haben schon fleißig gespart in den letzten Jahren ganze 3.000 € und dieses Jahr schaffen wir es, 2.000 € dazuzulegen. Das heißt, wir haben hier eine Gesamtrücklage von 5.000 €.
Für nächstes Jahr haben wir noch ein Projekt vor, ein Kulturprojekt, und dafür müssen wir Zuschüsse sammeln, aber müssen auch so einen kleinen Eigenanteil einbringen in Höhe von 500 €. Den wollen wir jetzt auch in der Rücklage eben für dieses Projekt zurücklegen.
Bei der Betriebsmittelrücklage habe ich mir mal gedacht, ja, wir haben so ein paar Schwankungen in den Einnahmen. Deswegen nehme ich mal jetzt als Orientierung, wollen wir Gelder für 3 Monate der laufenden Kosten zurücklegen.
Was haben wir für laufende Kosten im Verein? In dem Verein ist jemand angestellt mit einem Minijob. Die Person kriegt 200 € im Monat auf die Hand. Natürlich habe ich als Arbeitgeber auch noch zusätzliche Ausgaben, nämlich die ganzen Sozialversicherungen, das sind in dem Fall 71 €. Das heißt, ich lege jetzt für 3 Monate jeweils 271 € zurück. Das sind 813 €. Die habe ich in den letzten Jahren schon zurückgelegt. Die behalte ich, also die bleiben bestehen.
Jetzt weiß ich, dass nächstes Jahr eine Erhöhung des Mindestlohnes stattfindet, also dass wir der minijobenden Person bei uns ein bisschen mehr Geld zahlen müssen. Nämlich pro Stunde sind das jetzt 31 Cent. Die will ich jetzt dieses Jahr noch mit zurücklegen, die 21 €.
Und weil wir dieses Jahr so gut gewirtschaftet haben, schaffen wir es auch, für die Miete unseres Büros Geld zurückzulegen. Das kostet 400 € kalt und 100 € Nebenkosten. Also lege ich jetzt 1.500 € zurück.
An sich hat mein Verein auch noch weitere Kosten. Der zahlt nämlich monatlich was an Steuerbüro und hat vielleicht auch noch einen Handyvertrag. Dafür habe ich dieses Jahr aber kein Geld, um das zurückzulegen. Das würde ich dann vielleicht nächstes Jahr probieren.
Weil ich nämlich auch noch was für die Wiederbeschaffungsrücklagen brauche. Ich habe jetzt hier im Dezember 2023 einen Laptop gekauft für 1.500 €. Wir wissen, AFA-Tabelle, 3 Jahre soll dieser Computer theoretisch halten. Das heißt, ich darf jetzt pro Jahr 500 € zurücklegen. Das mache ich jetzt hier: 500 €.
Und ich habe meinen Beamer, den habe ich schon 2021 gekauft. Der hat 8.000 € gekostet und soll 8 Jahre halten. Da habe ich jetzt eben schon 3.000 € zurückgelegt, und dieses Jahr darf ich ein weiteres Achtel zurücklegen, weitere 1.000 €.
Wenn ihr jetzt so ein Wirtschaftsgut im Laufe des Jahres kaufen würdet, sagen wir mal, ihr kauft etwas, was 1.200 € kostet und ihr kauft das am 30. Juni, dann würdet ihr nur noch mit 6 Monaten rechnen, also nur noch die verbleibenden Monate. Und dann habt ihr ganz am Ende auch ein halbes Jahr.
Würdet ihr jetzt im Oktober etwas anschaffen, würdet ihr nur noch für zwei Monate zurücklegen und dann im letzten Jahr eben für 10 Monate oder so würde ich das zumindest machen.
Genau. Und dann kommt hier ganz unten noch die freie Rücklage. Das ist genau das, was ich euch vorhin schon erklärt habe. Und dann sieht man, dass man im Vorjahr 6.813 € hatte. Ach ja, wir wollten noch 2.000 € für irgendwas hier auflösen. Dieses Jahr packen wir 8.791 € da rein und dann hätten wir hier über 19.000 € in der Rücklage, wenn unser Verein so viel Geld hat.
Und das wäre sozusagen die Nebenrechnung. Das würdet ihr in der Mitgliederversammlung so vorstellen und das würdet ihr zu euren Unterlagen abheften.
Das war's jetzt schon im Wesentlichen.
Besonderheiten
Wir kommen noch auf drei Besonderheiten. Wie ist das da? Man darf nämlich auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden. Also wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist typischerweise der Verkauf von Essen und Getränken, dass ihr in eurem Vereinsheim eine kleine Gaststätte habt, einen kleinen Tresen. Der Tresen hat jetzt hier auch eine Spülmaschine. Habt ihr so eine schöne, teure 2.000 € Spülmaschine, die ganz schnell ist? Man darf jetzt hier Rücklagen bilden für den Gewinn, aber natürlich erst nach Versteuerung.
Das ist eigentlich logisch, und man darf eine Rücklage bilden. Da steht drin, wenn bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung es wirtschaftlich notwendig und begründet ist, wenn ein konkreter Anlass besteht, der aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rechtfertigt. Das heißt, meine Spülmaschine ist aus unternehmerischer Sicht total sinnvoll, weil sonst müsste ich da drei Leute beschäftigen, müsste denen viel mehr Lohn zahlen, damit sie die Gläser putzen und sauber machen. Das heißt, aus kaufmännischer Sicht ist das wirtschaftlich notwendig, begründet und sinnvoll. Dafür darf ich eine Rücklage bilden.
In besonderen Ausnahmefällen darf ich auch so gut wie den gesamten Gewinn eines Jahres im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Rücklage zuführen, nämlich wenn es der Sicherung der Existenz des Vereins dient.
Das ist jetzt wahrscheinlich schon ein bisschen komplizierter, dafür ein passendes Beispiel zu finden. Ich weiß, bei uns im Kino war das Kino tatsächlich ganz lange noch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins und nur die Theaterveranstaltungen waren der Zweckbetrieb. Trotzdem war dieser Kinosaal und der Beamer das Herzstück des Vereins. Wenn der Beamer kaputt gegangen wäre, wäre dieses Zentrum so gut wie nicht mehr gewesen. Das heißt, in dem Falle hing es auch mit daran, dass das ein Kino ist und dass dort ein Beamer zur Verfügung steht. Da hätte ich das jetzt angewendet, und wieder im schlimmsten Falle, was wäre passiert? Das Finanzamt sagt, das sehen Sie jetzt nicht ein, dass ich für diesen Beamer eine Rücklage bilden soll und dass ich die auflösen soll. Das wäre das Schlimmste, was im Regelfall passiert.
Und auch in der Vermögensverwaltung darf ich Rücklagen bilden, und zwar hier die Rücklagen sind für die Durchführung konkreter Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen an den Vermögensgegenständen.
Was sind Vermögensgegenstände? Die sind wieder hier im Paragraph 21 des Einkommenssteuergesetzes definiert, aber das sind im Regelfall Vermietung und Verpachtung. Das heißt, Grundstücke und Räumlichkeiten gehören dazu, dass ich die jetzt sanieren kann. Das würde dazu zählen, wenn ich im Kunstverein bin und im Keller ganz viele wertvolle Gemälde gelagert habe, dann zählen auch Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Gemälden dazu. Also, es geht hier um alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten. Und das ist eben, wenn zu meinem Vermögen Grundstücke, Gebäude und Räume gehören, dann gehört dazu, dass die Elektroinstallation auf dem Stand ist, dass die Wasserrohre ganz sind und dass es nicht durchs Dach reinregnet. Dafür dürfte ich Rücklagen bilden in der Vermögensverwaltung.
Und als Letztes darf auch ein Förderverein Rücklagen bilden. Der darf genauso Wiederbeschaffungsrücklagen und zweckgebundene Rücklagen bilden. Nur jetzt, wenn die Rücklagenbildung innerhalb der Zweckverwirklichung der Weitergabe von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft erfolgt. Das heißt, ich bin ein Förderverein für das Jugendzentrum im Ort, damit ich dem Jugendzentrum Geld geben kann. Jetzt habe ich vor, eine Spendengala zu machen, wo ich Spenden sammle, eben für das Jugendzentrum. Bei dieser Spendengala sollen jetzt irgendwelche hochkarätigen Künstler auftreten, denen ich teure Gagen bezahlen will. Für diese Gagen, wenn ich das vorhabe, nächstes Jahr zu machen, dürfte ich für diese Gagen eine Rücklage bilden, weil sie ja dem Zwecke dienen, dass ich Spenden sammle für die Körperschaft, der ich das Geld dann geben will. Dann ist das auch erlaubt, dass ein Förderverein Rücklagen bildet.
Gut, das war der Inhalt. Wo könnt ihr das nachlesen? Ich habe es ganz am Anfang schon gesagt, am besten in der Abgabenordnung direkt in Paragraph 55 und 62. Und wenn da nicht alles drinsteht, dann schaut ihr in den Anwendungsalass zu diesen beiden Paragraphen. Da sind wirklich auch noch mal ganz ausführlich stehende Sachen dazu drin.
Ansonsten empfehle ich bei Steuerfragen immer die Quelle, also Haufe, weil das einfach von Steuerberaterinnen kommt. Und was ich auch ganz schön fand bei meiner Recherche, ist dieses FIPS oder wie das heißt, da ist es ziemlich simpel erklärt und da sind eben auch Vorlagen für die Rücklagenerstellung mit drin. Und wenn ihr mit der Literatur nicht weiterkommt, empfehle ich euch, ruft euer regionales Finanzamt an. Die sind im Regelfall an euren Fragen interessiert. Man glaubt es nicht, aber die denken sich lieber auch im Vorfeld Dinge klären, als wenn man Sachen schiefgehen und man ganz viel nacharbeiten muss. Also die mögen sozusagen Troubleshooting, mögen die auch nicht, sondern die besprechen lieber Dinge im Vorfeld mit euch, ehe das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Und wenn man dann doch mal eine Frage hat, wo man denkt, das ist mir jetzt doch zu heikel, das Finanzamt zu fragen, das würde ich gerne anonym machen. Es gibt kostenlose Hotlines der Finanzämter, wo man sich anonym beraten lassen kann. Da weiß ja niemand, woher man kommt. Man kann z.B. ja auch in Hessen oder wo auch immer anrufen, wenn das eigene Bundesland so eine kostenlose Hotline nicht hat.
Und was ich auch immer noch gerne als Drittes empfehle, ist die Seite Vereinsowhow. Da beraten Rechtsanwälte und Steuerfachleute, und da gibt es ein Forum. Das sieht zwar so ein bisschen aus wie aus den 90ern, aber es ist top informativ und aktuell. Da kann man Fragen reinschreiben und bekommt innerhalb von ein paar Stunden eine Antwort von dem lieben Herrn Pfeffer. Man kann auch alles googeln und nachlesen. Gerade für so Spezialfälle, wo man sonst im Internet nichts findet, findet man teilweise in diesem Forum die Antworten auf die Fragen, weil die Frage schon mal jemand anders gestellt hat.