Danke für die nette Einführung, das Dreamteam aus Bayern. Thomas, das habe ich natürlich gerne gehört, und die Wagschale in Richtung Gre ist heute Abend eindeutig bei dir, weil du der Fachmann für dieses Thema bist. Ich freue mich sehr, dass wir heute Abend im zweiten Teil zum Thema Hauptamt im Verein das hier gemeinsam machen können. Ich möchte euch kurz vorstellen, wie wir es vorhaben. Zunächst wollen wir mal kurz schauen, wer ist heute dabei. Also: Wer ist von euch dabei? Wir beide sind ja schon vorgestellt, und ich möchte drei bis sechs Sätze zum gestrigen Webinar sagen, wie Hauptamt im Verein gelingen kann, und auch zu dem Punkt, warum es so wichtig ist, rechtlich sicher unterwegs zu sein. Das wird mein kleiner Part zu Beginn, und dann möchte ich relativ zügig an Thomas Beer übergeben, den Sozialrechtler, mit dem wir schon seit vielen, vielen Jahren verbunden sind in der Vereinsschule, in unserem Projekt Nachbarschaftshilfe, zu allen rechtlichen Fragen, wenn es um Geldflüsse geht, wenn es um Beschäftigung oder diesen Graubereich zwischen Engagement und Beschäftigung geht. Er wird die Fragen oder die Themen behandeln, die ihr hier auf der Folie seht: Vereine als Arbeitgeber, worauf es zu achten ist im Hinblick auf den Arbeitsvertrag, im Hinblick auf die Anmeldung in der Sozialversicherung, gegebenenfalls auch bei der Minijobzentrale, und dann auf Besonderheiten bei bestimmten Arbeitsverhältnissen eingehen. Das wird der Hauptpart heute Abend natürlich werden, und wir haben gestern gemerkt, dass die rechtlichen Fragen viele sind. Wir hoffen, dass wir heute viel durchkommen und ihr dann sicherer und wissender aus dem Webinar rausgeht, als ihr reingekommen seid. Zum Schluss kommen dann natürlich eure Fragen aus dem Chat in die Diskussion, und wir hoffen, dass wir die gut beantworten können. Und ganz zum Schluss diese Umfrage, was ihr heute mitgenommen habt — die haben wir jetzt wieder rausgeschmissen, weil das hat sich gestern Abend gezeigt: Da ist schon so viel im Chat, dass das eigentlich keine Rolle spielt, das noch zu fragen. Zumal von Seiten der DSE sowieso denke ich in dem Link zur Evaluation ein Feld ist, wo ihr die Frage beantworten könnt. Okay, wir starten. Schauen wir mal, wer heute dabei ist. Und das Erste, was wir mal kurz abfragen möchten, ist: Wer von euch im gestrigen Webinar dabei war im ersten Teil? Janne hat gerade hier die Antwortmöglichkeiten reingestellt, und sie sind schon da. Ja, Wahnsinn. 57 % von euch war… Ja, ich habe viel zu früh — das sind nur sieben Leute drauf. Ich habe aus Versehen viel zu früh mein — fang noch mal von vorne an. Okay. Alles klar. Warte mal, wir stellen es noch mal ein und ihr drückt noch mal auf A oder B. Ja, bitte jetzt nicht in den Chat, sondern bitte wirklich auf der Folie unten. Genau. Und alle können noch mal — auch die, die vorhin schon mal geklickt haben, dürfen auch noch mal. Ja, aber jetzt stagniert.
Okay, wir haben 46 Rückmeldungen. Das Ergebnis hat sich ein bisschen verzerrt, aber was man sagen kann, ist: Die gute Hälfte von euch war gestern schon dabei. Das ist schon mal gut zu wissen. Danke, Janna, wir gehen weiter. Da brauche ich aber jetzt glaube ich dann wieder die Rechte, gell, um die Präsentation weiterzuklicken. Danke dir. Wir gehen weiter. Ihr habt ja im Rahmen eurer Anmeldung auch schon angegeben, aus welchem Bereich ihr kommt, wie groß eure Organisationen sind und wie viel Vorwissen ihr mitbringt. Auch das möchte ich kurz mit euch teilen. Was wir sehen, ist, dass wir heute Abend genau wie gestern auch und wie wir es aus unserer Vereinsschule kennen ein sehr heterogenes Publikum haben. Die Mehrheit ist aus dem Sportbereich dabei.
Dann gibt's noch eine große Torte „Sonstiges“. Ich denke, wenn man die aufklappen würde, da werden sich ja die Themen dahinter verbergen, die ihr hier nicht gefunden habt zum Anklicken — das sind noch viele kleine bunte Tortenstücke — und es zeigt einfach die Vielfalt der Teilnehmenden. Es ist ein sehr, sehr heterogenes Publikum. Schauen wir, und darauf, wie groß die Organisationen sind, aus denen ihr kommt. Da fällt natürlich der orangene Balken in der Mitte besonders auf. Das heißt: Gemessen an der Zahl der Mitglieder eurer Organisationen ist die Mehrheit von euch aus Vereinen, Organisationen, die 11 bis 50 Mitglieder haben. Und es gibt noch einen größeren Balken: 0 bis 10 Mitglieder. Das bestätigt den Trend, den ich vom DSE erklärt schon gehört habe, dass die Zielgruppe dieser Reihe und die Teilnehmenden dieser Reihe hauptsächlich oder mehrheitlich aus kleineren und mittleren Organisationen kommen. Last but not least: Das Vorwissen zum Thema hat mich erstaunt, weil das doch ein schwieriges Thema ist, und ich finde es toll. Die meisten von euch haben angeklickt, dass sie schon erste Erfahrungen mit dem Thema Hauptamt im Engagement gesammelt haben, und die zwei etwas kleineren Balken links davon sind eigentlich ein Drittel höchstens, die noch nichts damit zu tun haben. Es haben sich aber auch schon deutlich viele von euch mit dem Thema beschäftigt. Insgesamt bestätigt das, wie es gestern war: noch mal heterogenes Publikum und natürlich für uns die Herausforderung, unserem Ziel gerecht zu werden, dass möglichst viele von euch — oder möglichst alle von euch — trotz dieser unterschiedlichen Rahmenbedingungen, aus denen ihr kommt, und dem unterschiedlichen Vorwissen zufrieden heute hier rausgehen. Starten wir kurz, indem ich einen ganz kurzen Rückblick auf gestern gebe, was ich einfach deshalb machen möchte, weil wir gestern dieses Thema Hauptamt im Verein — Hauptamt und Ehrenamt, wie Hauptamt im Verein gelingen kann — bereits behandelt haben.
Ich möchte diejenigen von euch, die nicht dabei waren, also diese knappe Hälfte, ganz kurz abholen, indem ich sage, über was wir gesprochen haben, und ein, zwei Sätze zu den Antworten. Die erste Frage war gestern einfach: Warum überhaupt Hauptamt im Verein? Wie würde ich diese Frage mit meinen Erfahrungen hier in unserer Vereinsschule, unserem Vereinscoachingprojekt und auch der rechtlichen Erstberatung, die wir anbieten, beantworten? Ich denke, die Antwort wird euch alle nicht überraschen. Janna hat sie in der Vorrede auch schon angekündigt. Es liegt einfach daran, dass Vorstände oft überlastet sind. Sie sind überlastet, weil sie zu viele Aufgaben haben, zu schwierige Aufgaben, oft zu wenige helfende Hände oder weil sie besser werden wollen und Neues angehen wollen. Das sind so die Erfahrungen, die wir gemacht haben. Unsere Schlussfolgerung hier im Landkreis, und deswegen bauen wir unsere Vereinsunterstützungsarbeit auch aus, ist einfach: Die hauptamtliche Unterstützung ist notwendig. Vereine, egal womit sie sich beschäftigen — und heute geht's hier um die Einführung von Geschäftsstellen oder hauptamtlich Beschäftigten — brauchen bei dieser Einführung, bei diesem Prozess hauptamtliche Stellen, die ihnen weiterhelfen, die sie fortbilden, wie heute in dem Webinar, die Anlaufstelle sind und da sind, wenn es Fragen gibt, die Begegnungsorte, Vernetzungsforen und Ähnliches schaffen — vor Ort auf Gemeinde-, Stadt- oder Landkreisebene, dann aber auch auf Landesebene oder Bundesebene, wie z. B. die DSE. Je mehr solche unterstützenden Stellen es gibt, umso besser. Und was aber auch daraus folgt, ist, dass Vereine Selbsthilfe schaffen können, wenn ihre Vorstände überlastet sind oder wenn sie sich weiterentwickeln wollen, besser aufstellen wollen, indem sie selbst Hauptamt schaffen. Gestern hat Robert Gassner erklärt, wie sein Verein das gemacht hat.
Das lässt sich nachlesen in der Präsentation von gestern, und heute wollen wir uns damit beschäftigen, wie man das rechtlich sicher macht. Das ist sehr, sehr wichtig. Das möchte ich abschließend zu meinem Teil noch mal kurz betonen: Diese ganzen Rechtsfragen sind oft so nervig, aber es ist wichtig, rechtlich sicher unterwegs zu sein. Und das Beispiel, das ich euch anhand eines Zeitungsberichtes mitgebracht habe, hat jetzt überhaupt nichts mit unserem Thema heute zu tun, damit man rechtlich sicher unterwegs sein muss, wenn man Hauptamt schafft, sondern es ist ein anderes Beispiel, das uns seit mindestens zwei Jahren hier im Landkreis beschäftigt hat. Thomas Bayer war mehrmals hier und wurde dazwischen immer wieder befragt. Da ging es darum, dass unsere Nachbarschaftshilfeorganisationen, die ehrenamtliche Fahr- und Begleitdienste anbieten, im ländlichen Raum so wichtig sind und auch rechtlich sicher unterwegs sein müssen, wenn sie das ehrenamtlich tun. Das haben wir mühevoll zwei Jahre noch mal so gelernt, dass wir für uns hier ganz klar unterwegs sind und sagen: Rechtlich sicher unterwegs zu sein ist wichtig für die Engagierten selber, natürlich für die Organisationen, für die Freiwilligen und auch für die potenziellen Kunden, Klienten, Betreuten — wie auch immer man es nennen möchte. Das war soweit meine Vorrede, meine Eingruppierung des Themas. Bevor ich jetzt an Thomas Beier übergebe, wollen wir euch noch mal ganz kurz in der zweiten Umfrage fragen, ob ihr Zugriff habt auf eine rechtliche Beratung, ob ihr die Möglichkeit habt, irgendjemanden zu Rechtsfragen hinzuzuziehen und irgendwo leicht Antworten zu bekommen: Ja, eingeschränkt oder nein? Bitte klickt das hier rechts mit A, B, C kurz an, und dann schauen wir uns das Ergebnis noch mal an und hoffen natürlich, dass da viel bei A kommt — wenigstens B und wenig bei C. Wir schauen mal.
Okay. Gut. Also wenigstens — ich sag jetzt mal — die Mehrheit hat eingeschränkt eine Möglichkeit. Das ist ja schon mal was. Es gibt eine Erstberatung, natürlich. Ich habe den Hinweis gelesen, und Gott sei Dank ist es so, dass die DSE das anbietet. Wir bieten es auch hier vor Ort an. Je mehr es gibt, desto besser. Immerhin fast ein Drittel hat auch die Möglichkeit, darüber hinaus rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, aber immerhin mehr als ein Drittel noch gar nicht. Okay, mit diesem Ergebnis, mit diesem bunten Bild und mit dieser meiner allgemeinen Einführung übergebe ich an dich, lieber Thomas. Wir haben ausgemacht, dass ich die Präsentation weiterklicke. Du musst mir einfach nur immer einen Hinweis geben, wenn ich das tun soll.
Ganz herzlichen Dank, liebe Gabi, für die Einführung und auch schon für die gemeinsame Vorbereitung. Ich wünsche Ihnen, liebe Teilnehmende, einen schönen Abend oder einen Spätnachmittag. Die Lichtreflexe schimmern hier vom Sonnenuntergang über Eichstätt. Das wäre natürlich für uns alle jetzt auch sehr reizvoll, aus meinem Fenster zu schauen. Ich will mich aber weiter gerne auf dieses Thema und die Kamera konzentrieren. Gabi von Rhein hat's gesagt: ein wichtiges Themenfeld, ein Themenfeld, das ganz unterschiedlich von denen, die sich engagieren, erfahren wird — teilweise mit hoher Vorerfahrung, teilweise als Neuland. So will auch ich versuchen, heute beide Aspekte zu berücksichtigen: einerseits so verständlich wie möglich zu bleiben, andererseits die Dinge natürlich auch nicht einfacher darzustellen, als sie nun mal sind, weil es der Gesetzgeber so vorgibt. Das beste Engagement, der beste Wille, das tollste Projekt — all das steht in einem Rechtsstaat, wie wir ihn nun mal haben, zunehmend auch im Vereinsbereich im rechtlichen Umfeld, und entsprechend muss man sich bewegen. Was die konkreten Fragestellungen heute angeht, ist zunächst mal das Erste, was man sich vergewissern muss: Wenn der Verein sich neben den ehrenamtlich Engagierten auch hauptamtliche Unterstützung leisten will, dann wird er zur Arbeitgeberin. Punkt. Für die Vorstände bedeutet das umgekehrt, dass sie im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten für die Geschicke des Vereins damit auch alle Verpflichtungen übernehmen, die es mit sich bringt, Arbeitgeberin zu sein. Das können finanzielle Verpflichtungen sein, das können, wenn Dinge schieflaufen, auch haftungsrechtliche Folgen sein. Damit es dazu nicht kommt, wollen wir zumindest heute über ein paar grundlegende Dinge sprechen. Das Arbeitsverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag begründet wird, hat mittlerweile auch eine Grundlage in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch im § 611a BGB. Wer ein Arbeitsverhältnis eingeht, verpflichtet sich weisungsgebunden gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, Dienste gegen Entgelt zu erbringen — also in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Wenn ich hier schreibe: Ich empfehle, diesen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen — das ist für den einen oder anderen vielleicht überraschend —, aber in der Tat gibt es auch beim Arbeitsvertrag, wie bei den allermeisten Vertragsformen, keine gesetzliche Verpflichtung zu einer schriftlichen Niederlegung.
Umgekehrt heißt das: Was man mündlich vereinbart, gilt zwar grundsätzlich, aber ich empfehle die Schriftform, denn hinterher erkennen Menschen, die sich in gutem Glauben und in guter Absicht treffen, vielleicht wenig später, dass sie sich nicht mehr genau erinnern oder dass es Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung bestimmter Pflichten gibt. Also: schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages schon, um die Dinge zu dokumentieren. Außerdem — und das ist einer der klassischen Widersprüche — verlangt der Gesetzgeber keine Schriftform für das Arbeitsverhältnis, sagt aber mittlerweile, die wesentlichen Aspekte, die dieses Arbeitsverhältnis begründen, muss ich als Arbeitgeberin schriftlich festlegen und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zur Verfügung stellen. Dazu gibt's ein eigenes, wenn auch kurzes Gesetz, das Nachweisgesetz, also die Möglichkeit, die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Na ja, und wenn das schon so ist, dann machen wir es gleich von Anfang an schriftlich; denn dann wiederum sind wir befreit von einem gesonderten Nachweis. Also: Das Erste und damit das, was alles etwas handhabbarer macht — Gabi von Rhein hat jetzt für Sie eine Checkliste. Das sind sicherlich die wesentlichsten Punkte, die ein solcher Arbeitsvertrag dann beinhalten sollte.
Das sind auch Punkte, die der Gesetzgeber für den Fall eines nur mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages im Nachweisgesetz kennt — jedenfalls die wesentlichen davon. Ein weiterer Service: Sie finden natürlich im Netz heutzutage diverse Musterverträge. Das Netz ist einerseits eine wunderbare Sache; andererseits ist aus juristischer Sicht teilweise verheerend, was da unterwegs ist. Wir haben das versucht, Ihnen gut mit QR-Codes zugänglich zu machen. Das ist der Hinweis auf eine Seite einer Industrie- und Handelskammer — und natürlich diese Industrie- und Handelskammer ist die aus der Stadt, aus der Gabi von Rhein und ihre Freiwilligenagentur kommt, nämlich Regensburg — und das haben andere Industrie- und Handelskammern ebenfalls als ein Beispiel für eine zumindest öffentlich-rechtliche Quelle in ihrem Angebot. Sie finden hier z. B. den klassischen unbefristeten Arbeitsvertrag, Sie finden eine befristete Variante, wir kommen noch dazu, Sie finden Minijob-Vorlagen und Vorlagen für eine Vereinbarung mit leitenden Angestellten. Wenn ich ein Arbeitsverhältnis begründe, muss ich einige wichtige, wesentliche Formalia beachten, die die folgende Folie im Überblick zeigt. Ich brauche als Arbeitgeberin — in unserem Fall der eingetragene Verein — eine sogenannte Betriebsnummer, damit ich für die Arbeitsverwaltung und die Sozialversicherung identifizierbar bin. Ich muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden, insbesondere auch die Meldepflichten gegenüber der Unfallversicherung beachten. Und natürlich geht es dann auch um die steuerlichen Pflichten zur Lohnsteueranmeldung. Die Betriebsnummer ist vielleicht schon vorhanden, wenn es schon ein Arbeitsverhältnis seitens des Vereins gibt. Sollte das nicht der Fall sein — sollte also die Unterstützung, die es jetzt konkret geht, in unserem Beispielsfall die erste sein, die der Verein begründet —, dann braucht er neu diese Betriebsnummer. Das gilt im gewerblichen Bereich für Arbeitgeber identisch. Dafür gibt's den Betriebsnummendienst der Bundesagentur für Arbeit, und auch hier haben wir wieder einen QR-Code, wie Sie dorthin gelangen.
Grundsätzlich ist das hier eine Übersicht, die ich Ihnen sehr gerne gebe. Ich verbinde die aber trotzdem mit einem Tipp: Auch wenn es Geld kostet, versichern Sie sich für diese Schritte der Unterstützung z. B. durch ein Steuerberatungsbüro oder einen Lohnbuchhaltungsservice. Das ist zusätzlicher Aufwand, das weiß ich. Aber vor dem Hintergrund, was Gabi von Rhein vorhin sagte — viele von Ihnen haben die Aufgaben im Verein neben einer hauptberuflichen Tätigkeit, neben Familienarbeit, Pflege und Ähnlichem übernommen —: Die Frage ist wirklich, ob nicht, wenn eine hauptamtliche Kraft auch sozusagen finanzierbar ist, diese für die gewerbliche Wirtschaft völlig selbstverständliche professionelle Begleitung, gerade was diese Themen angeht, möglich sein muss. Das ist nur eine Anregung, keine Verpflichtung. Wenn Sie sich nicht dafür entscheiden oder wissen wollen, was dann die Steuerberaterin oder ihr Mitarbeiter macht: Es geht insbesondere darum, die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Wir haben ein System: Sie kennen es — wir haben verschiedene Zweige der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung. Formal läuft das über die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. Das bedeutet zunächst einmal, Sie müssen in Erfahrung bringen, bei welcher Krankenkasse die betreffende Person gesetzlich krankenversichert ist. Dazu lassen Sie sich idealerweise die Mitgliedsbescheinigung, den Versicherungsnachweis vorlegen. Wenn das nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit, diese Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung, bei der Datenstelle, durchzuführen. Die Anmeldung muss und das ist sehr ernst zu nehmen spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Schnittstelle ist dieses Sozialversicherungs-Meldeportal. Auch hier haben wir wieder einen Zugang.
Eine Besonderheit haben wir vielleicht, was die Unfallversicherung anbetrifft: Die gesetzliche Unfallversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht zentralisiert bei einer Behörde, sondern es gibt eine Vielzahl von Trägern, die diese Aufgaben übernehmen, die Unfallversicherungsträger genannt werden. Sehr bekannt sind insbesondere die Berufsgenossenschaften aus dem gewerblichen und handwerklichen Bereich. Da gibt es für den Verein, der ehrenamtliche Aufgaben erfüllt, eine Besonderheit: Er ist den gleichen Voraussetzungen unterworfen; er muss herausfinden, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Als Beispiele: Wenn es um Rettungskräfte geht, Deutsches Rotes Kreuz, dann sind wir bei Rettungseinsatz in der Unfallversicherung Bund und Bahn. Wenn wir klassische ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Sektor bei einem Wohlfahrtsverband, bei einer Tafel oder ähnlichen Organisationen haben, dann ist die BGW — Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege — zuständig. Für viele verwaltende Tätigkeiten, also z. B. Verwaltungskräfte in der Geschäftsstelle des Sportvereins, ist die VBG, die Verwaltungsberufsgenossenschaft, zuständig. Für Tätigkeiten in Kirchengemeinden oder in Bereichen wie Feuerwehr haben wir kommunale oder landesweite Unfallversicherungsträger. Das ist also in Erfahrung zu bringen; es ist branchenbezogen durchaus ermittelbar, und dort erfolgt die Meldung der Mitarbeitenden. Das schließt in vielen Fällen auch ehrenamtlich Tätige ein.
Die Meldung erfolgt dort nicht namentlich, sondern insbesondere über die Mitteilung der Tätigkeitsaufnahme des Vereins und von Beschäftigten und dann durch Meldungen von Lohnsummen, weil in Abhängigkeit davon Beiträge zu entrichten sind. Sozialversicherung — im Grunde zwei wesentliche Themen: die Anmeldung zur Sozialversicherung über die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung und zusätzlich die Frage der zuständigen Unfallversicherung. Dann geht's ums Geld: Wer ein Arbeitsverhältnis eingeht, bekommt per Definition den Anspruch auf Gegenleistung — Lohn, Gehalt, wie auch immer Sie es benennen. Das bedeutet, dass Einkommenssteuer im Regelfall im Arbeitsverhältnis in Form der Lohnsteuer zu entrichten ist. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die steuerlichen Pflichten des Arbeitnehmers zu erfüllen, indem er die Lohnsteuer einbehält und ans Finanzamt abführt. Dafür braucht es die Kontaktaufnahme und Mitteilung des neuen Arbeitsverhältnisses an die Finanzverwaltung. Beide Seiten müssen Daten beisteuern: Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, und Hinweise, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, denn es gibt unterschiedliche Steuerklassen. Das Ganze muss über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dazu braucht man eine entsprechend zertifizierte, zugelassene Lohnsoftware — die hat die Steuerberaterin oder der Lohnbuchhalter — oder es geht über eine Funktion von MeinElster. Darüber kann man die Lohnsteuermerkmale erhalten, die wiederum Grundlage für die Durchführung im Lohnkonto sind. Spätestens an diesem Punkt meine Empfehlung: Ungeachtet des zusätzlichen Aufwandes sehr genau überlegen, ob man sich diese Dinge nicht extern machen lässt. Das waren Formalien, die den Start eines solchen Arbeitsverhältnisses begleiten.
Ich habe mit dem halben Auge im Chat gesehen: Es gibt viele Detailfragen — kein Vorwurf, aber es sind sehr viele Detailprobleme. Ich will jetzt trotzdem bei der großen Linie bleiben. Wir haben zunächst nur von dem Arbeitsverhältnis gesprochen. Wenn Sie genauer hinschauen und eigene Beispiele heranziehen, dann sehen Sie, es gibt verschiedene Formen von Arbeitsverhältnissen, verschiedene Ausgestaltungen, für die unterschiedliche rechtliche Besonderheiten gelten. Ich habe hier mal einige herausgegriffen, über die ich im Folgenden etwas genauer sprechen möchte: das Thema Befristung oder Unbefristung, das Thema Minijob (gesetzlich „geringfügige Beschäftigung“). Ich wurde im Vorfeld darauf hingewiesen: Es gibt Gesprächsbedarf über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis Besonderheiten hat, wenn wir uns im Bereich des gemeinnützigen, also steuerlich begünstigten Vereins bewegen. In dem Zusammenhang tauchen oft das Themenfeld Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf — das ist abendfüllend. Das sind wunderbare Abende, die Gabi von Rhein vorhin angedeutet hat im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Regensburg, auch bei Sonnenuntergang, meistens mit ziemlich viel Emotionen am Ende des Abends. Eines möchte ich noch tun, weil es hier in der Vergangenheit durchaus tragische Entwicklungen gegeben hat: das sogenannte freie Mitarbeiterverhältnis oder die Honorarkräfte. Wenn diese keine echten Selbständigen sind, sondern in Wahrheit Arbeitnehmer, kann das für Verantwortliche im Vereinsvorstand fatale Folgen haben. Dazu nun, wie versprochen, einige Bemerkungen.
Wir starten mit dem befristeten Arbeitsverhältnis. Dafür haben wir ein eigenes Gesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Über Teilzeit sprechen wir jetzt nicht. Uns interessiert der zweite Teil, nämlich das Befristungsgesetz. Hier ist aufgrund der Vorgaben des Gesetzes Schriftform vorgeschrieben: Arbeitsverträge, die befristet sein sollen, müssen schriftlich abgefasst werden. Wir müssen dann unterscheiden, ob es einen sachlichen Grund gibt, der eine Befristung rechtfertigt, oder ob es keinen solchen Grund gibt. Das Gesetz nennt in § 14 Gründe, die als relevant angesehen werden. Ich nenne nur einige wenige: wenn nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht — das sind nicht nur Saisonarbeitskräfte, sondern kann bei einem Verein etwa für die Wintersaison oder Badesaison der Fall sein; Vertretungen wie Elternzeitvertretungen; Erprobungsarbeiten (wobei Probezeit klassischerweise anders geregelt ist, aber es ist ein eigener Befristungsgrund); oder wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen. Besonders, weil viele aus Sportvereinen da sind: Bei Trainertätigkeiten oder im Lizenzspielerbereich wird oft befristet, weil man ausprobieren will, wie die Chemie mit der Mannschaft ist. Wenn solche Gründe vorliegen, darf ich befristen; ich darf auch mehrfach befristen und damit einige Jahre lang befristete Verträge schließen. Arbeitsrecht ist jedoch ein Schutzrecht zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ich darf damit nicht verschleiern wollen, dass ich in Wirklichkeit eine unbefristete Beschäftigung anstrebe. Die Gründe dürfen nicht vorgeschoben sein, sondern müssen echt und nachweisbar sein. Das Aneinanderfügen von Befristungen führt zu sogenannten Kettenverträgen; die Rechtsprechung prüft dann insbesondere, ob die Gründe nicht missbräuchlich genannt wurden. Bei erster Befristung mit Sachgrund sind weniger Gedanken nötig, aber ab dem dritten oder vierten Vertrag sollte man vorsichtig sein; die Rechtsprechung schaut nach einigen Jahren genauer hin.
Ein Umkehrschluss ist: Wenn man eine maximale Gesamtdauer von z. B. sechs Jahren durch Befristungen erreicht hat, ist das nicht automatisch rechtsmissbräuchlich — aber die Gerichte prüfen im Einzelfall. Kritischer gesehen ist eine Befristung ohne sachlichen Grund: Das ist nach dem Gesetz maximal für zwei Jahre zulässig; innerhalb dieser zwei Jahre darf ich bis zu dreimal verlängern, aber insgesamt nicht über zwei Jahre kommen. Schwieriger ist es, wenn Beschäftigte früher schon mal beim Verein tätig waren: Das Gesetz lässt hier im Wesentlichen Raum, und Gerichte prüfen, ob eine Vorbeschäftigung anzurechnen ist. Wenn jemand vor sehr langer Zeit, z. B. 20 Jahren, schon mal tätig war, wird man das wahrscheinlich nicht anrechnen. Wenn es eine völlig andere Tätigkeit war, ebenfalls nicht. Hier braucht es Fingerspitzengefühl. Es gibt eine arbeitsmarktpolitische Ausnahme für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Beginn der Tätigkeit 52 Jahre oder älter sind und zuvor eine bestimmte Zeit beschäftigungslos oder in Qualifizierungsmaßnahmen waren — dann sind Befristungen von bis zu fünf Jahren möglich. Wird ein Arbeitsverhältnis unzulässigerweise befristet, ist die Befristung unwirksam; das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet geschlossen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten dann.
Vorher kommen die Minijobs: Der Gesetzgeber ermöglicht sozialpolitisch umstritten die Beschäftigung in geringem Umfang, sozialversicherungs- und steuerrechtlich erleichtert. Es geht um § 8 SGB IV: Wenn die Verdienstgrenze monatlich unterschritten wird (aktuell bei 520 € [Anmerkung: früher 450 €, die Grenze wurde angehoben und dynamisiert; hier bitte aktuelle Zahlen prüfen]), handelt es sich um geringfügige Beschäftigung. Erste Anmerkung: Entgegen mancher Meinung ist das kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse. Es gelten die grundlegenden Rechte: Auch Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, Anspruch auf Erholungsurlaub. Mindestlohn ist zwingend zu zahlen. Sozialabgaben werden pauschaliert durch den Arbeitgeber entrichtet; der Arbeitnehmer zahlt nur in Ausnahmefällen einen geringen Beitrag, wenn er Rentenversicherungsansprüche erwerben möchte. Die Lohnsteuer übernimmt der Arbeitgeber pauschal mit 2 % oder anhand der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers. Die Anmeldung folgt den gleichen Grundsätzen; es gibt eine Zentralisierung bei der Minijob-Zentrale. Arbeitsverhältnisse in gemeinnützigen Vereinen: Besonderheiten aus Vereinsrecht, Satzung und Abgabenordnung sind zu beachten; das Arbeitsverhältnis muss mit der Satzung vereinbar sein. Wenn Sie jemanden als Geschäftsführerin oder vertretungsberechtigten Vorstand anstellen wollen, muss die Satzung das erlauben. Wenn Sie Vorstandsämter hauptamtlich besetzen oder Ehrenamtliche in Aufsichtsgremien überführen wollen, muss die Satzung das zulassen. Möglicherweise sind Zustimmungen bestimmter Gremien oder der Jahreshauptversammlung erforderlich. Das kann Compliance-Probleme erzeugen. Gemeinnützigkeitsrechtlich haben Sie Bindungen, insbesondere die Pflicht zur Selbstlosigkeit; unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind zu vermeiden — § 55 Abgabenordnung nennt das. „Unverhältnismäßig hoch“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird im Einzelfall geprüft. Der Vergleichsmaßstab ist wichtig; der Gemeinnützigkeitsstatus kann verloren gehen, wenn Grenzen überschritten werden.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Das sind Regelungen aus dem Einkommensteuergesetz. Es gibt keinen Anspruch, eine solche Pauschale zu erhalten; wenn sie gezahlt wird, bleiben bestimmte Voraussetzungen und Höchstsummen steuerfrei. Die Übungsleiterpauschale betrifft nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, z. B. im Sport oder an Volkshochschulen, auch im sozialen Bereich (Pflege). Der Gesetzgeber ist großzügig: Vergütungen bis zu 3.300 € im Jahr können steuerfrei sein (Veranlagungszeitraum; aktuelle Beträge bitte prüfen). Es muss eine Übungsleittätigkeit sein, die pädagogisch wirkt, z. B. im Sport oder Musischen. Nicht jede ehrenamtliche Tätigkeit fällt darunter (z. B. Platzwart, Buchhaltung). Nebenberuflichkeit ist Voraussetzung: Die Tätigkeit darf zeitlich höchstens ein Drittel vergleichbarer Hauptamtstätigkeit ausmachen und darf nicht in Konflikt mit einer bestehenden Hauptamtstätigkeit stehen — sonst wäre das eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Die Tätigkeit muss bei bestimmten Arbeitgebern stattfinden: öffentliche Träger oder gemeinnützige Träger.
Weil der Gesetzgeber nur einen Teil des Ehrenamts erfasst hat, gibt es eine weitere Pauschale für andere Tätigkeiten im Verein: 960 € im Jahr steuerfrei für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten (geringfügigere Pauschale). Das gilt z. B. für Geräteaufbau, Buchhaltungsunterstützung in bestimmten Grenzen.
Zum Thema freie Mitarbeit: Bitte achten Sie darauf, dass Personen, die regelmäßig für Sie tätig sind, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu behandeln sind. Freie Mitarbeiterverträge sind nur zulässig, wenn Personen echte Selbständige sind. Sonst droht Scheinselbständigkeit: Sobald Weisungen gegeben werden, Personen in den Vereinsbetrieb eingegliedert sind oder keine weiteren Auftraggeber haben, sind sie im Zweifel Arbeitnehmer. Das große Risiko: Wenn eine Tätigkeit nachträglich als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird, können Sozialversicherungsträger Beiträge für vier Jahre nachfordern — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber kann nur drei Monate vom Arbeitnehmer zurückfordern; unter dem Strich trägt er die Last oft allein. Das kann Insolvenzgründe für Vereine verursachen. In solchen Fällen größte Zurückhaltung; lassen Sie den Status in einem Statusfeststellungsverfahren klären — das kann der Verein oder die betreffende Person beantragen.
Arbeitsschutz: Hinweis auf das Arbeitsschutzgesetz — Arbeitgeber haben Präventionspflichten, um Arbeitsschäden zu verhindern. Die Unfallversicherungen geben Hinweise dazu. Sie finden wesentliche Punkte in den Unterlagen.
Wenn Sie den Einblick vertiefen wollen: Aus dem Walhalla-Fachverlag in Regensburg gibt es ein griffiges Handbuch zum Thema Vereinsführung und Verein als Arbeitgeber, das ich wärmstens empfehlen kann.
Ich bedanke mich bis dahin für die Aufmerksamkeit. Jetzt schauen wir mal, welche Fragen kommen.